AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 119-21 Modtlissowsky von Steinwasser, Christoph contra Hohnstadt, Hans Rudolf; Auseinandersetzung wegen Verletzung der Rechte aus kaiserlicher Bestallungsurkunde und Majestätsbeleidigung, 1614-1616 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 119-21
Titel:Modtlissowsky von Steinwasser, Christoph contra Hohnstadt, Hans Rudolf; Auseinandersetzung wegen Verletzung der Rechte aus kaiserlicher Bestallungsurkunde und Majestätsbeleidigung
Entstehungszeitraum:1614 - 1616
Darin:Bestallungsurkunde Kaiser Rudolfs II. für Kläger, zugleich Wappenverleihung 1609 04 14 (Auszug), fol. 372r-373v; Zeugenaussagen zur Frage des Bürgerrechts des Beklagten in Brüx, s.d., fol. 386r-387v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Modtlissowsky von Steinwasser, Christoph, königlich-böhmischer Bediensteter (1); Fiskal, kaiserlicher, am Reichshofrat (= Wenzel, Johann, Dr. iur.) (2)
Beklagter/Antragsgegner:Hohnstadt, Hans Rudolf, Bürger der Stadt Brüx
Gegenstand - Beschreibung:Kläger (1) führt aus, von Beklagter beleidigt worden zu sein und deswegen vor dem zuständigen königlich-böhmischen Gericht in Brüx geklagt zu haben. In seinen Schriftsätzen habe Beklagter nicht die Kläger (1) kraft einer kaiserlichen Bestallungsurkunde zukommenden Titel verwendet. Beklagter habe damit die Rechte des Klägers (1) aus der kaiserlichen Urkunde verletzt und sich der Majestätsbeleidigung schuldig gemacht. Kläger (1) habe das königlich-böhmische Gericht in Brüx über die Sachlage informiert, das Gericht habe deswegen aber nicht tätig werden wollen. Kläger (1) bittet, Beklagten zu laden und zu der in der kaiserlichen Bestallungsurkunde für den Fall des Zuwiderhandelns vorgesehenen Strafzahlung zu verurteilen. Darüber hinaus sei der kaiserliche Fiskal am Reichshofrat zu informieren. Beklagter habe sein Bürgerrecht in Brüx aufgegeben, so daß der Kaiser für die Auseinandersetzung zuständig sei. Beklagter erhebt unter Verweis auf die Privilegien des Königreichs Böhmen forideklinatorische Einreden. Er bittet, die Ladung zu kassieren und Kläger an das Oberste Appellationsgericht des Königreichs Böhmen - wo die angebliche Beleidigung derzeit anhängig sei - oder an die Böhmische Hofkanzlei zu weisen. Kläger (2) bittet unter Verweis auf Präzedenzfälle, die forideklinatorischen Einreden des Beklagten abweisen. Für
die Ahndung der Verletzung von Rechten aus kaiserlichen Privilegien und Majestätsbeleidigung sei der Kaiser zuständig.
Entscheidungen:Information des kaiserlichen Fiskals am RHR 1614 [.] (Vermerk), fol. 377v; Kaiserliche Ladung des Beklagten 1615 08 23, fol. 390r-393v
Umfang:fol. 371-396; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1646
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4301986
 

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