|
AT-OeStA/HHStA RHR Reichshofrat, 15. Jh.-19. Jh. (Bestand)
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR |
Titel: | Reichshofrat |
Entstehungszeitraum: | zwischen 15. Jh. und 19. Jh. |
Stufe: | Bestand |
|
Angaben zum Umfang |
Anzahl: | 13569 |
Archivalienart: | Akten und Geschäftsbücher |
|
Angaben zum Kontext |
Verwaltungsgeschichte: | Neben dem von den Reichsständen dominierten Reichskammergericht war der Reichshofrat das zweite eigentlich „kaiserliche“ Reichshöchstgericht mit Sitz am kaiserlichen Hoflager. Als „Gründungsdatum“ gilt die Hofordnung Maximilians I. von 1497-98, die „herrscherliche Antwort auf die Herausforderungen der sogen. Reichsreform“ (P. Moraw). Hofkammer, Hofrat („Hofregiment“) und Hofkanzlei Maximilians waren daher — in scharfer Konkurrenz zum ersten Reichsregiment 1500-02 — nicht nur für die österreichischen Länder und Burgund, sondern auch für das Reich zuständig.1527 erstand unter Ferdinand I. für die österreichischen Erblande und das Reich (denn Ferdinand agierte als Vertreter seines Bruders Karl im Reich) ein neuer Hofrat als oberster Gerichtshof, wobei — freilich noch mit verschwimmender Kompetenzabgrenzung — die prominentere Rolle als oberstes Beratungsorgan des Landesfürsten allmählich einem Ausschuß aus dem Hofrat, dem Geheimen Rat, zufiel. Präsident des Hofrates war der Hofmarschall. Neben dem ferdinandeischen Hofrat bestand auch ein eigentlich kaiserlicher Hofrat, dem Nicolas Perrenot de Granvelle (1484-1550) und später dessen Sohn Antoine (1517-1586), der Bischof von Arras, vorstand. 1550 erhielt dieser kaiserliche Hofrat eine eigene Ordnung („ordo consilii“). Er war oberster Justiz- und Verwaltungsgerichtshof bei Abwesenheit des Kaisers — in dieser Zeit ruhte die Reichskompetenz des königlichen Hofrates Ferdinands —, zog sich aber als Instrument der „Fremdherrschaft“ die scharfe Kritik der Reichsstände zu, die eine Besetzung mit deutschen Räten verlangten.Diese Wünsche wurden nach der Resignation Karls V. erfüllt, als der königliche Hofrat Ferdinands dauernd die Reichsagenden übernahm. Am 3. April 1559 erhielt der „neue“, definitiv auf jurisdiktionelle Belange beschränkte Reichshofrat (richtig: „kaiserlicher Hofrat“) seine erste umfassende Ordnung. An der Spitze der Behörde stand nun nicht mehr der Hofmarschall, sondern ein Hofratspräsident. Der Reichsvizekanzler hatte im Reichshofrat Sitz und Stimme. 1620-1637 verlor der Reichshofrat seine Zuständigkeit für die habsburgischen Erblande an die neu gegründete Österreichische Hofkanzlei, hielt sich aber noch eine Weile als Appellationsinstanz über dem obersthofmarschallischen und hofkriegsrätlichen Gericht.Die vom Kaiser erlassene Reichshofratsordnung von 1654 wehrte Versuche, den Reichshofrat als Instrument kaiserlicher Politik zu verwässern oder gar gänzlich zu beseitigen, erfolgreich ab. Die zunehmende „Verrechtlichung“ des politischen Lebens im Reich ab der 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts machte gerade den Reichshofrat zu einem besonders tauglichen Instrument kaiserlicher Politik. Der Kaiser konnte durch Hofdekret in den Prozeßgang eingreifen.Der Jurisdiktion des Reichshofrats unterlagen ausschließlich die besonderen kaiserlichen Rechte im Reich inclusive der deutschen und italienischen Lehenssachen, die alten und neuen Regalien des Kaisers, kaiserliche Privilegien und Gnadensachen sowie die Familiensachen der Reichsunmittelbaren. In Konkurrenz zum Reichskammergericht wurden erstinstanzlich behandelt : Landfriedensdelikte, Kriminal- und Zivilrechtssachen gegen Reichsunmittelbare, in 2. Instanz Appellationen mittelbarer Reichsangehöriger, soferne dem keine Appellationsprivilegien des jeweiligen Landesherrn entgegenstanden.Als erstinstanzliches Gericht fungierte der Reichshofrat nur für Reichsunmittelbare, war hier aber durch ständische Schiedsgerichte („Austräge“) stark eingeschränkt. Von dieser Schiedsgerichtsbarkeit ausgenommen und dem summarischen, ohne Anhörung des Beklagten zu |
| einer vorläufigen Entscheidung kommenden Mandatsprozeß vor dem Reichshofrat überantwortet waren alle Fälle, in denen es zu Gewaltanwendung gekommen war oder die zu einer Gefährdung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Reich führen konnten (Land- und Religionsfriedensbruch, Arrest- und Pfändungssachen). Seit der Regierung Kaiser Rudolfs II. und vor allem unter Ferdinand II. zur Zeit des Dreißigjährigen Krieges stand der Reichshofrat in dem Ruf, durch das Instrument des Mandatsprozesses die katholische Sache einseitig zu bevorzugen, ehe in der 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts die Berufung von protestantischen Reichshofräten verankert wurde. Beschwerden über konfessionelle Einseitigkeit des Reichshofrates hielten sich aber bis ins 18. Jahrhundert. Namentlich die Eingriffe des Reichshofrates in die Interna einzelner Reichsstände (Unterstützung der Landstände gegen ihren Landesfürsten, Eingriffe in Verfassungskonflikte in Reichsstädten, „Untertanenprozesse“) haben in jüngerer Zeit vermehrt Aufmerksamkeit gefunden. Der Reichshofrat führte auch die fiskalischen Prozesse durch, also jene Prozesse, in denen der Kaiser selbst als Kläger auftrat bzw. kaiserliche Rechte eingeklagt wurden. Das Evokationsrecht, also das Recht, Prozesse auch ohne Appellation an sich zu ziehen, hat der Kaiser bald aufgegeben. Infolge seiner größeren „Nähe“ zum Kaiser, vor allem aber wegen seiner deutlich expeditiveren Arbeitsweise — das Verfahren war bewußt weniger formalisiert als am Reichskammergericht, dessen Prozeßverfahren 1648 formell auch dem Reichshofrat verordnet wurde — begann der Reichshofrat das Reichskammergericht zu überflügeln. Die Durchsetzbarkeit der Sprüche des Reichshofrates war freilich ebenfalls gering. Politische Urteile wurden mächtigeren Reichsständen zur militärischen Umsetzung übertragen. Einen Großteil seiner Prozesse erledigte der Reichshofrat durch die immer wieder kritisierte Einsetzung von vor Ort untersuchenden, arbeitsentlastenden, in politisch brisanten Fällen unverfänglichen Untersuchungs- und auch Vergleichskommissionen, deren Unterhaltskosten die Parteien trugen. Am Reichshofrat galt absolutes Schriftlichkeitsprinzip. Die Parteienrechte wurden von 24-30 Reichshofratsagenten wahrgenommen, die häufig auch diplomatische Funktionen als Vertreter einzelner Reichsstände am Kaiserhof wahrnahmen. Das Verfahren am Reichshofrat folgte dem röm.-kan. Prozeßrecht. Gegen Urteile des Reichshofrates konnte seit dem Westfälischen Frieden an den Reichstag appelliert werden (recursus ad comitia), was in der Zeit des habsburgisch-preußischen Dualismus vermehrt der Fall war und zu einer verstärkten Politisierung der Reichsgerichtsbarkeit führte. Der Meinungsbildungsprozeß innerhalb des Reichshofrates erfolgte auf der Basis einer Relation des befaßten Referenten durch Mehrheitsentscheidung in der Ratssitzung. Bei unentschiedener Abstimmung sowie in schwierigen und reichspolitisch besonders wichtigen Fällen wurde die Entscheidung dem Kaiser überlassen (votum ad imperatorem). Der Reichshofrat war zugleich auch Reichslehenshof (und daher Lehensgericht) und erteilte verschiedenste Privilegien (Münz- und Zollrecht, Gewerbe-, Druck- und Fabriksprivilegien, Veniae aetatis, Legitimationen usw.). Er fungierte aber fraglos auch als Beratungsorgan des Kaisers in Reichsfragen und wurde daher sogar als das eigentliche Regierungskollegium des Reichs bezeichnet (A. Laufs); die Breite der reichshofrätlichen Kompetenzen ist nicht zuletzt eine Widerspiegelung der Allzuständigkeit eines mittelalterlichen Hofrates als Entlastungsorgan des Herrschers. |
| Die Tätigkeit des Reichshofrates gliederte sich, wie auch an der Struktur des Archivbestandes noch deutlich zu erkennen ist, in eine deutsche und eine lateinische Expedition, wobei letztere nicht nur für die romanischen Teile des Reiches (Reichsitalien und Teile des Burgundischen Reichskreises), sondern überwiegend auch für die geistlichen Reichsstände, Universitäten und Akademien zuständig war. Der Reichshofrat erlosch mit dem Tod des Kaisers, an seine Stelle traten bis zur Einsetzung eines neuen Reichshofrates durch den Nachfolger das pfälzische und das sächsische Reichsvikariatshofgericht. Bis 1550 versahen 12-18 Räte Dienst am Reichshofrat, 1657 waren es bereits 24, 1711 30 Räte, geteilt in eine Herrenbank und eine Ritter- und Gelehrtenbank. Die Reichshofräte rangierten nach den Geheimen Räten. Bedeutende Juristen wie W. A. X. von Kreittmayr, N. Chr. von Lyncker, F. C. Moser oder H. Chr. von Senckenberg dienten als gelehrte Räte am Reichshofrat. Dieser spielte darüberhinaus als „Personalreserve“ (P. Moraw) des Kaisers, namentlich für den diplomatischen Dienst, eine beträchtliche Rolle und wurde dergestalt zum idealen Karrieresprungbrett. So traten der spätere Staatskanzler Fürst Kaunitz und der nachmalige bevollmächtigte Minister in Brüssel Graf J. K. Cobenzl, um nur zwei markante Beispiele des 18. Jahrhunderts zu nennen, 1735 in den Reichshofrat ein. |
Archivierungsgeschichte: | Nach Niederlegung der Kaiserkrone durch Franz II. im August 1806 und Liquidierung der obersten Reichsbehörden stellte sich natürlich auch das Problem der ferneren Verwahrung der Archive und Registrature von Reichskanzlei und Reichshofrat. Anders als die politischen Akten — die Registratura actorum publicorum und das Archiv der Reichshofkanzlei (worunter man die „Staatsurkunden“ des Reichs verstand) — wurden die Judicialregistratur und die Lehens- und Gratialregistratur, die Akten zur inneren Organisation von Reichskanzlei und Reichshofrat sowie das Schriftgut der Justizkommission der Reichskanzlei und des Taxamtes aufgrund ihrer anhaltenden praktisch-rechtlichen Bedeutung nur als ein Depositum betrachtet und daher zunächst nicht unter die Aufsicht des Hausarchivs gestellt, sondern zur Wahrung nicht erloschener Parteienrechte mit kaiserlichem Patent vom 4. Februar 1807 einer eigenen Hofkommission („zu den reichshofräthlichen Judicial- und den in der Reichslehn- und Gratialregistratur aufbewahrten Acten, dann zur reichshofräthlichen Depositen-Casse verordnete Hofcommission“) unter dem Reichshofratspräsidenten Graf Philipp von Öttingen-Wallerstein anvertraut, die, nachdem ihre Auflösung schon 1835 beschlossen worden war, noch bis 1840 amtierte. Die Reichshofratsakten verblieben an ihrem bisherigen Aufbewahrungsort in der Hofburg und wurden hier von dem bereits 1781 eingetretenen ehemaligen Reichskanzleiregistrator Nikolaus von Wolf († 1834) betreut. Von der französischen Archivplünderung des Jahres 1809 blieben auch sie nicht verschont. 1815-16 gelangten die verschleppten Archivalien aus Paris zurück, auch die Akten von Reichshofrat und Reichskanzlei, die während ihrer Verwahrung in Paris in beträchtliche Unordnung gebracht worden sein sollen und zudem bei der Rückführung teilweise mit den ebenfalls nach Paris verbracht gewesenen Akten der Staatskanzlei vermischt worden waren, erlitten auf den Transporten Verluste. Die angestammten Räumlichkeiten in der Hofburg waren mittlerweile verloren gegangen, und so mußten die zusammen rückgeführten und wegen Platzmangels im Staatsarchiv von der Aktenkommission vorübergehend gemeinsam verwahrten Akten von Reichshofrat und Reichskanzlei vorerst mit den Kellern unter der Hofbibliothek vorlieb nehmen, ehe sie in einem an der Stelle des ehemaligen Frauenklosters St. Laurenz neu errichteten Gebäude untergebracht werden konnten (1816). Die neuerliche Aufteilung der Reichsarchive zwischen Aktenkommission und Hausarchiv nach der bereits geschilderten Kompetenzabgrenzung von 1806 war erst 1819 abgeschlossen. Auch räumlich wurden die beiden Teile jetzt wieder geschieden. Die von der reichshofrätlichen Aktenkommission verwalteten Bestände blieben bis 1872, also bis lange nach Auflösung der Kommission und Übertragung der Aktenverwaltung an das Staatsarchiv im Jahre 1849, im Gebäude am Laurenzerberg untergebracht. Danach begann eine Wanderschaft durch verschiedene Behelfsquartiere, ehe 1902 der Neubau am Minoritenplatz bezogen werden konnte und so endlich alle Bestände an einem Ort konzentriert waren. Infolge der Verschleppung ihrer Bestände konnte die reichshofrätliche Aktenkommission ihre Tätigkeit erst 1818 wieder aufnehmen. Sie war berechtigt, Akten an Nachfolgestaaten und Depositen auszufolgen, aber auch vidimierte Abschriften von Originaldokumenten auszustellen. Viel Sorgfalt verwendete man auf die Neuordnung und Neuverzeichnung der Reichshofratsakten. Ein Gutteil der heute noch in Verwendung stehenden Behelfe wurde in der reichshofrätlichen Aktenkommission, namentlich von Nikolaus Wolf und dem 1823 eingetretenen Matthias Nowotny (1797-1860), angelegt. |
| In krassem Widerspruch zum Provenienzprinzip wurden, vor allem nach Auflösung der Aktenkommission, bedeutende Aktenbestände an deutsche Staaten (ehemalige Reichsstände) wie Bayern, Braunschweig, Hessen-Darmstadt und die Hansestädte, ja sogar an Belgien (Lütticher Betreffe) ausgefolgt ; den Registraturen des Reichshofrates drohte gerade in den 1830er Jahren das Schicksal des Reichskammergerichtsarchivs. Dies und großangelegte Skartierungspläne konnten zwar abgewehrt werden, aber in der Übergangszeit der schleichenden Auflösung der Aktenkommission 1835-40 und der Übernahme der Verwahrung und Verwaltung durch die Staatskanzlei bzw. das ihr unterstehende Staatsarchiv kam es doch auch zu bedenklichen Zersplitterungen. So wurden etwa aus der Gratialregistratur die Reichsadelsakten — immerhin 95 Faszikel — ausgeschieden und 1841/1851 an das „Adelsarchiv“ bei der Vereinigten Hofkanzlei übertragen . 1850 folgten 723 Bände Reichstaxbücher. Ein Versuch des Ministeriums des Innern, 1855 dem „Adelsarchiv“ auch noch die Reichsregisterbücher einzuverleiben, scheiterte dagegen. Das verbleibende Schriftgut des Reichshofrates wurde mit Erlaß vom Februar 1849 zu einer Filiale des Staatsarchivs erklärt.
Auf den vielfach problematischen Ordnungszustand des Bestandes wird namentlich bei Besprechung der Judicialia des Reichshofrates einzugehen sein. Andreas von Meiller plante schon 1851 eine klare Einteilung des sehr umfangreichen Bestandes in die drei großen Gruppen Judicialia, Feudalia und Gratialia, die seit jeher die tragenden Säulen der reichshofrätlichen Akten gewesen sind. Namentlich die damals noch sehr umfangreichen „Miscellanea“ hat Meiller gesichtet und dabei großangelegte Umverteilungen an andere Bestände (Fridericiana, Maximiliana, diplomatische Akten der Reichskanzlei, Familienkorrespondenz, Österreichische Akten, Handschriftensammlung) vorgenommen. An der für die Forschungspraxis extrem lästigen Vielgliedrigkeit des Bestandes hat sich freilich bis heute nur wenig geändert. Nicht zuletzt der verhältnismäßig schlechte Erschließungszustand der Reichshofratsakten wird gerne dafür verantwortlich gemacht, daß der zunehmend als das bedeutendere Reichshöchstgericht eingestufte Reichshofrat in der Forschung bislang weniger Aufmerksamkeit gefunden hat als das Reichskammergericht. |
|
Angaben zu Inhalt und Struktur |
Inhalt: | Der Bestand Reichshofrat liefert mit den Gruppen der Judicialia (Prozessakten) und der Lehenssachen reiches Material zu verschiedenen Themenfeldern der Geschichte des Reichs (inklusive Reichsitalien) und seiner Territorien sowie — in den genannten Gruppen und natürlich auch und gerade durch die Privilegienverleihungen und -bestätigungen der Gratialregistratur — wichtige Bausteine für Personenforschung. Leopold Auer hat 1997 auf die ungeheure, natürlich weit über das rein Rechtshistorische hinausreichende Breite der Themen und Quellengattungen aufmerksam gemacht, die gerade in den durch vielfältigste Aktenbeilagen angereicherten Prozeßakten vertreten sind. |
Ordnung und Klassifikation: | Der Bestand ist nach Serien und innerhalb der Serie alphabetisch nach den Namen der Kläger geordnet. |
|
Angaben zur Benutzung |
Zugangsbestimmungen: | Der Bestand ist gemäß Bundesarchivgesetz (BGBl. I/162/1999) in Zusammenhang mit der Benutzerordnung des Österreichischen Staatsarchivs in der jeweils gültigen Fassung zugänglich. |
Sprache: | Deutsch, Latein |
Findhilfsmittel: | Behelfe der Gruppe I. — Gesamtinventar Bd. 1, S. 295-316.; Wolfgang Sellert: Die Akten des Kaiserlichen Reichshofrats. Serie I: Alte Prager Akten, Band 1: A-D (Berlin 2009), Band 2: E-J (Berlin 2011), Band 3: K-O (Berlin 2012), Band 4: P-R, mit Nachträgen A-O (Berlin 2014), Band 5: S-Z (Berlin 2014); Wolfgang Sellert: Die Akten des Kaiserlichen Reichshofrats. Serie II: Antiqua, Band 1: Karton 1-43 (Berlin 2010), Band 2: Karton 44-135 (Berlin 2014), Band 3: Karton 135-277f (Berlin 2016), Band 4: Karton 278-424 (Berlin 2017) |
|
Angaben zu verwandtem Material |
Orginale (Existenz, Aufbewahrungsort): | Intern: Reichskanzlei und Reichshofrat Verfassungsakten. — Reichskanzlei Reichsregisterbücher, Reichstaxamt, Reichsakten in specie, Miscellanea, Religionsakten. — Mainzer Erzkanzlerarchiv Reichshofratsakten. Handschriftensammlung B 159 (Reichshofratsordnungen 1559, 1617). Extern: Österreichisches Staatsarchiv: Allgemeines Verwaltungsarchiv Reichsadelsakten. — An einzelne deutsche Staaten abgetretenes Material in den entsprechenden deutschen Staatsarchiven (vgl. zB den Bestand Reichshofrat im Staatsarchiv Bremen). Splitter gelangten durch Abtretungen in den Jahren 1829-30 in die Autographensammlung der Hofbibliothek, heute Österreichische Nationalbibliothek. Aus der Zeit des Reichshofratspräsidenten Johann Wilhelm Graf von Wurmbrand-Stuppach ist im Familienarchiv Wurmbrand Material zur Reichsgeschichte bzw. zum Reichshofrat zu finden (vgl. Hans v. Zwiedineck-Südenhorst, Das Reichsgräflich Wurmbrand'sche Haus- u. Familien-Archiv zu Steyersberg (= Veröffentlichungen der Historischen Landes-Commission für Steiermark II.; Graz 1896), S. 66-90) |
Veröffentlichungen: | Gesamtinventar Bd. 1, S. 275-283, 285-295. — ÖZV I/1, bes. S. 218-233. Oswald von Gschließer, Der Reichshofrat. Bedeutung und Verfassung, Schicksal und Besetzung einer obersten Reichsbehörde von 1559 bis 1806 (= Veröffentlichungen der Kommission für Neuere Geschichte des ehemaligen Österreich 33; Wien 1942). W. Sellert, s.v. Prozeß des Reichshofrats. In: HRG 4, Sp. 22-29 Peter Moraw, s.v. Reichshofrat. In: HRG 4, Sp. 630-638. Leopold Auer, Das Archiv des Reichshofrats und seine Bedeutung für die historische Forschung. In: Bernhard Diestelkamp/Ingrid Scheuermann (Hrsg.), Friedenssicherung und Rechtsgewährung. Sechs Beiträge zur Geschichte des Reichskammergerichts und der obersten Gerichtsbarkeit im alten Europa (Bonn/Wetzlar 1997) 117-130. Barbara Staudinger, Die Reichshofratsakten als Quelle zur Geschichte der österreichischen und böhmischen Länder im 16. und 17. Jahrhundert, in: Quellenkunde der Habsburgermonarchie (16.-18. Jahrhundert). Ein exemplarisches Handbuch Herausgegeben von Josef Pauser / Martin Scheutz / Thomas Winkelbauer (Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, Ergänzungsband 44) (Wien/München 2003) S. 327-336. Tobias Schenk, Ein Erschließungsprojekt für die Akten des kaiserlichen Reichshofrats, in: Archivar 63 (2010), S. 285-290. Tobias Schenk, Die Wiener „Reichsarchive“ und die Akten des kaiserlichen Reichshofrats als ostwestfälische Geschichtsquellen, in: Die Warte 151 (2011), S. 6-10. Tobias Schenk, Präsentation archivischer Erschließungsergebnisse analog und digital. Das deutsch-österreichische Kooperationsprojekt „Die Akten des Kaiserlichen Reichshofrats“, in: Thomas Aigner/Stefanie Hohenbruck/Thomas Just/Joachim Kemper (Hg.): Archive im Web. Erfahrungen, Herausforderungen, Visionen/Archives on the Web. Experiences, Challenges, Visions, St. Pölten 2011, S. 187-202. Tobias Schenk, Wiener Perspektiven für die hessische Landesgeschichte: Die Akten des kaiserlichen Reichshofrats, in: Archivnachrichten aus Hessen 11/2 (2011), S. 4-8. Eva Ortlieb, Der Hofrat Kaiser Karls V. für das Reich als Reichshöchstgericht. In: Ignacio Czeguhn/ Jose Antonio Lopez Nevot/ Antonio Sanchez Aranda/ Jürgen Weitzel (Hrsg.), Die Höchstgerichtsbarkeit im Zeitalter Karls V. (Schriftenreihe des Zentrums für rechtswissenschaftliche Grundlagenforschung Würzburg 4, Baden-Baden 2011), S.39-59. Tobias Schenk, Aus den Akten des kaiserlichen Reichshofrats: Quellen zur jüdischen Geschichte im Hochstift Paderborn, in: Die Warte 154 (2012), S. 6-9. Tobias Schenk, Die Protokollüberlieferung des kaiserlichen Reichshofrats im Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, in: Wilfried Reininghaus/Marcus Stumpf (Hg.): Amtsbücher als Quellen der landesgeschichtlichen Forschung (Westfälische Quellen und Archivpublikationen, Bd. 27), Münster 2012, S. 125-145. Tobias Schenk, Reichsgeschichte als Landesgeschichte. Eine Einführung in die Akten des kaiserlichen Reichshofrats, in: Westfalen 90 (2012), S. 107-161. Tobias Schenk, Reichsjustiz im Spannungsverhältnis von oberstrichterlichem Amt und österreichischen Hausmachtinteressen. Der Reichshofrat und der Konflikt um die Allodifikation der Lehen in Brandenburg-Preußen (1717-1728), in: Anja Amend-Traut/Albrecht Cordes/Wolfgang Sellert (Hg.): Geld, Handel, Wirtschaft. Höchste Gerichte im Alten Reich als Spruchkörper und Institution (Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen. Neue Folge, Bd. 23, 2013) S. 103-219.
Gedruckte Inventare:
Serie I: Alte Prager Akten. Band 1: A–D. Hsgg. von Wolfgang Sellert, bearbeitet von Eva Ortlieb (Berlin 2009); Band 2: E-J. Hsgg. |
| von Wolfgang Sellert, bearbeitet von Eva Ortlieb (Berlin 2010); Band 3: K-O Hsgg. von Wolfgang Sellert, bearbeitet von Eva Ortlieb (Berlin 2011).
Serie II: Antiqua. Band 1: Karton 1-43. Hsgg. von Wolfgang Sellert, bearbeitet von Ursula Machoczek (Berlin 2010); Band 2: Karton 44-135. Hsgg. von Wolfgang Sellert, bearbeitet von Ulrich Rasche (Berlin 2014); Band 3: Karton135-277f. Hsgg. von Wolfgang Sellert, bearbeitet von Ulrich Rasche (Berlin 2016); Band 4: Karton 278-424. Hsgg. von Wolfgang Sellert, bearbeitet von Tobias Schenk (Berlin 2017); Band 5: Karton 425-516. Hsgg. von Wolfgang Sellert, bearbeitet von Ulrich Rasche (Berlin 2018). |
Website: | Datenbank Untertanensuppliken am Reichshofrat |
| Website des Erschliesungsprojektes zu den Reichshofratsakten |
| PDF-Versionen der Erschließungsbände |
|
Weitere Bemerkungen |
Bemerkungen: | Infolge von Verlagerungen im Zweiten Weltkrieg sind bei einigen Kartons durch Wassereintritt und nachfolgenden Schimmelbefall, mehr oder weniger starke Beschädigungen eingetreten. In Scope wird ergänzend zur Auswahl der jeweiligen Schadensklasse im Feld „Erhaltungszustand“ im Feld „Bemerkung“ etwa mit „Akt wegen XY nicht benutzbar“ die Sperre angezeigt. Auch im Kartondatensatz wird im Feld „Bemerkung“ auf den gesperrten Akt hingewiesen, z. B.: „Die Akten dieses Kartons sind wegen YX nicht benutzbar“ oder „In diesem Karton sind die Akten Nr. XY wegen XY nicht benutzbar“. 2) Auf den in einer Mappe verpackten Akt wird ein weißes Din-A4 Blatt gelegt, auf dem in roter Schrift auf die Sperre hingewiesen wird, z. B. „Akt nicht benutzbar!“. Anschließend wird der Akt zusammen mit dem darauf liegenden Blatt mit einem Band (Schnur, Kordel, Spagat) verschnürt und durch einen festen Knoten verschlossen. Falls alle Akten eines Kartons unbenutzbar sind, wird ein rot beschriftetes weißes Blatt zusätzlich am Karton angebracht und dieser ebenfalls verschnürt. |
|
|
Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
|
Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1830 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
|
URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=62 |
|
Social Media |
Weiterempfehlen | |
|
|