AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 32-14 Köln Erzstift, [Gebhard II. Truchseß von Waldburg] Kurfürst von contra Köln Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Unruhen anläßlich eines Schützenfests; Einsetzung einer kaiserlichen Kommission, 1581 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Doss

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 32-14
Titel:Köln Erzstift, [Gebhard II. Truchseß von Waldburg] Kurfürst von contra Köln Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Unruhen anläßlich eines Schützenfests; Einsetzung einer kaiserlichen Kommission
Entstehungszeitraum:1581
Darin:Vertrag zwischen Hermann [IV.] Landgraf von Hessen als Verwalter des Kurfürstentums Köln sowie Domdekan, Domkapitel und Landständen des Kurfürstentums auf der einen sowie Bürgermeister und Rat der Stadt Köln auf der anderen Seite 1473 [06 05] (Auszug, Austragsvereinbarung betreffend), fol. 202r-203v (vollständiger Text: K. 39 fol. 226r-233v); Bekanntmachung der Beklagten (Beachtung der Evokationsprivilegien der Stadt durch kurfürstliche Anwälte und Prokuratoren) 1581 09 08, fol. 236r-239v; Befehl der Beklagten an Kölner Gasselmeister, die bei den Gasseln (Zünften) vereidigten Anwälte und Notare vorzuladen und an ihre eidlichen Verpflichtungen gegenüber der Stadt zu erinnern 1581 09 13, fol. 234r-235v (auch: K. 39 fol. 566v-567r)

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Köln Erzstift, [Gebhard II. Truchseß von Waldburg] Kurfürst von
Beklagter/Antragsgegner:Köln Stadt, Bürgermeister und Rat
Gegenstand - Beschreibung:Der nach Köln entsandte kaiserliche Rat Daniel Prinz berichtet über Unruhen in der Stadt Köln, die sich an der Auseinandersetzung zwischen den Parteien um ein von Beklagten angesetztes Schützenfest entzündet hätten. In einem Schreiben an die Gemeinen Schützen der Stadt habe Kläger Einwände gegen die Veranstaltung erhoben, da der Veranstaltungsort auf dem Gebiet des kurfürstlichen Amts Brühl liege und damit der kurfürstlich-kölnischen Landeshoheit und Jurisdiktion unterworfen sei. Später hätten Soldaten des Kurfürsten auf dem Marsch nach Friesland den für das Fest vorbereiteten Schießplatz berührt. Es sei zu einem Streit mit den Kölner Schützen gekommen, in dessen Verlauf ein Soldat erschossen worden sei, andere seien verletzt und weitere in der Stadt inhaftiert worden. Der Vorfall habe Gerüchte über eine Militäraktion des Kurfürsten gegen die Stadt ausgelöst. Es sei zu Versammlungen von Bürgern und der Ausgabe von Waffen, außerdem zu einzelnen Übergriffen auf Geistliche gekommen. Daniel Prinz schlägt vor, eine kaiserliche Kommission unter der Leitung des Kurfürsten von Mainz mit der Führung von Verhandlungen zwischen den Parteien zu beauftragen. Beklagte behaupten, der vorgesehene Festort, ein Platz vor dem Stadttor bei Sankt Severin, liege im Stadtgericht Sankt Severin und sei der städtischen Hoheit und Jurisdi
ktion unterworfen. Der tödliche Schußwechsel sei letztlich auf Ängste in der Stadt vor einer kurfürstlichen Militäraktion zurückzuführen, die durch die häufige Präsenz kurfürstlichen Militärs rund um Köln ausgelöst worden seien. Zudem sei das Klima in der Stadt aufgeheizt gewesen, da viele Kölner Bürger durch Bürgschaften für kurfürstlich-kölnische Schuldner ins Unglück geraten seien und die Kölner Geistlichkeit sich ihren Steuer- und Abgabeverpflichtungen zu entziehen versuche. Beklagte erklären, sich nicht vor der kaiserlichen Kommission einlassen zu wollen, da der vorgesehene Kommissar nicht unvoreingenommen sei. Außerdem gebe es eine Vereinbarung, wonach für Auseinandersetzungen zwischen Kurfürst und Stadt ein Austragsgericht zuständig sei. Beklagte bitten, kein Verfahren einzuleiten und die Kölner Geistlichkeit anzuweisen, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Kläger hält daran fest, daß der für das Schützenfest vorgesehene Veranstaltungsort zum kurfürstlichen Amt Brühl gehöre. Die Abhaltung eines Schützenfests an dieser Stelle sei widerrechtlich, der Angriff auf die Soldaten ein Bruch des Landfriedens gewesen. Kläger bittet um ein kaiserliches Mandat gegen Beklagte, die den verhafteten Soldaten abgenommenen Gegenstände zurückzugeben. Darüber hinaus bittet Kläger., den kaiserlichen Kommissionsauftrag so zu er
weitern, daß auch andere Auseinandersetzungen zwischen den Parteien (Beschlagnahme einer kurfürstlich-kölnischen Schrift zur Reform des Geistlichen Gerichts in der Stadt, Ladungen kurfürstlicher Gerichtsbeamter und Anwälte vor Beklagten bzw. die Kölner Zünfte) auf gütlichem Weg oder durch ein Rechtsverfahren entschieden werden könnten. Die kaiserliche Kommission wird erneuert und zur Vermittlung eines gütlichen Ausgleichs auch in anderen Differenzen zwischen den Parteien ermächtigt.
Entscheidungen:Kaiserlicher Kommissionsauftrag an [Daniel Brendel von Homburg] Kurfürst von Mainz und Philipp den Älteren Freiherr von Winneburg und Beilstein zur Güte, zugleich Auftrag, beide Parteien zu friedlichem Verhalten und der Wahrung des Herkommens aufzufordern 1581 08 22, fol. 180r-181v; Kaiserliche Ermahnung an beide Parteien, sich vor der kaiserlichen Kommission einzulassen und den Frieden zu wahren 1581 08 22, an Beklagte wiederholt 1581 09 27, fol. 176r-177v, 178r-179v, 209rv; Kaiserliches Schreiben an [Daniel Brendel von Homburg] Kurfürst von Mainz (Zustellung der Einwände der Beklagten gegen die kaiserliche Kommission, Bitte um Gutachten über weiteres Vorgehen) 1581 09 27, fol. 208rv
Umfang:fol. 163-246; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1611
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4286790
 

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