Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/AdR AAng StUrk |
Titel: | Staatsurkunden |
Entstehungszeitraum: | 1918 - 2005 |
Stufe: | Bestand |
|
Angaben zum Umfang |
Archivalienart: | Urkunde |
|
Angaben zum Kontext |
Aktenbildner-/Provenienzname: | Staatsamt des Äußern 1918-1919; Staatsamt für Äußeres 1919-1920; Bundesministerium für Äußeres 1920-1923; Bundeskanzleramt/Auswärtige Angelegenheiten 1923-1938; Bundeskanzleramt/Auswärtige Angelegenheiten 1945-1959; Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten 1959-2005 |
Verwaltungsgeschichte: | Seit der Ausrufung der 1. Republik am 12. November 1918 war nicht mehr der Monarch, sondern der Bundespräsident für die Beglaubigung von Geschäftsträgern und den Abschluss von Staatsverträgen zuständig. Die völkerrechtlichen Regeln über den Abschluss von Staatsverträgen wurden in Form des Völkergewohnheitsrechtes entwickelt, und sind mit Art. 9, Abs. 1, Bundes-Verfassungsgesetz auch Bestandteil des Bundesrechtes geworden. Für den Abschluss von schriftlichen völkerrechtlichen Verträgen zwischen Staaten, wurde durch das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (BGBl. Nr. 40/1980) eine vertragsrechtliche Kodifikation vorgenommen. Diese wurde im Range eines einfachen Bundesgesetzes in die österreichische Rechtsordnung transformiert.
Gemäß Bundes-Verfassungsgesetz, Art. 65, Abs. 1, schließt der Bundespräsident die Staatsverträge ab, vertritt die Republik Österreich nach außen, empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln und bestellt die konsularischen Vertreter der Republik im Ausland.
Nach Bundes-Verfassungsgesetz, Art. 50 bedarf es aber zum Abschluss politischer, gesetzändernder oder gesetzesergänzender Staatsverträge der vorangehenden Genehmigung durch den Nationalrat. Es ist auch ein Antrag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Ministers (B-VG, Art. 67, Abs. 1) erforderlich. Zum Abschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen kann der Bundespräsident die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen (B-VG, Art. 66, Abs. 2).
Staatsverträge gelangen als Regierungsvorlagen an den Nationalrat und werden dort wie Gesetzesanträge behandelt. Ein unterzeichneter und genehmigter Staatsvertrag kann, muss aber nicht vom Bundespräsidenten ratifiziert werden. Die Ratifikation eines Staatsvertrages mit nachfolgender Hinterlegung der Ratifikationsurkunden stellt völkerrechtlich wie auch innerstaatlich den entscheidenden Akt des Abschlusses des Staatsvertrages dar. |
Archivierungsgeschichte: | Ursprünglich wurden die Staatsurkunden und die Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben jeweils nach Unterzeichnung an das Haus-, Hof- und Staatsarchiv abgegeben und dadurch diese Bestände begründet. Bis 1987 waren die Staatsurkunden als Fortführung der Allgemeinen Urkundenreihe im Haus-, Hof- und Staatsarchiv auch dort verwahrt. Im Jahr 1988 wurden die Urkunden in das Zentralarchiv übersiedelt und dem Archiv der Republik angeschlossen. Seitdem werden die Staatsurkunden und Credentiellen Schreiben laufend vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten an das Archiv der Republik abgegeben. |
|
Angaben zu Inhalt und Struktur |
Inhalt: | Staatsverträge; Ratifikationen; Beglaubigungen; Noten; Memoranden; Protokolle; Abkommen; Verträge; Alternate; Urkunden; Vollmachten; Registrierungszertifikate; Ausfuhren; Bodenschätze; Durchfuhren; Einfuhren; Erdgas; Erdöl; Fremdenverkehr; Friedensverträge; Gesundheitswesen; Grenzen; Handel; Industrie; Kriegsgefangene; Kultur; Luftverkehr; Passwesen; Schulwesen; Sicherheitswesen; Steuerangelegenheiten; Umweltschutz; Warenaustausch; Wirtschaft; Zoll; Atom; kleiner Grenzverkehr; kulturelle Zusammenarbeit; nukleare Fragen; Strafsachen; Studienangelegenheiten; Visa; Abberufungen beziehungsweise Beglaubigungen von Geschäftsträgern (Botschafter, Gesandte, Konsuln, Attachés) aus dem Ausland; |
Ordnung und Klassifikation: | Staatsurkunden: Die im Bestand Staatsurkunden verwahrten Vertragsteile haben die unterschiedlichsten Formen. So liegt der eigentliche Staatsvertrag zumeist als österreichisches Alternat des Abkommens, oftmals in zwei Sprachen, auf. Urkunden erliegen aber auch in Form von Protokollen, Ratifikationen, Vollmachten, Noten und Registrierungszertifikaten.
Protokolle liegen als Verhandlungsprotokolle, aber auch als Übergabeprotokolle ein, wobei diese Übergabeprotokolle beim Austausch der Ratifikationsurkunden angefertigt wurden und die Ratifikationsurkunde des Vertragspartners im Bestand hinterlegt wurde, während die österreichische Ratifikationsurkunde beim Vertragspartner blieb. Vollmachten wurden ausgestellt, wenn der Bundesminister nicht persönlich den Vertrag unterzeichnete. Die im Bestand hinterlegte Vollmacht ist jeweils jene des Vertragspartners, da das österreichische Exemplar bei der Unterzeichnung an den Vertragspartner übergeben wurde. Ein Staatsvertrag konnte aber auch durch einen Notenwechsel abgeschlossen werden, wobei dabei das Original der Note des Vertragsstaates und die Kopie der österreichischen Note beim Bestand verblieb. Zusätzlich mussten Verträge nach völkerrechtlichen Gesichtspunkten vom Völkerbund, von den Vereinten Nationen sowie von der Internationalen Luftfahrtkommission (Luftverkehrsabkommen) registriert werden. Diese Registrierungszertifikate wurden, da die Registrierung oft erst Jahrzehnte später erfolgte, den Staatsurkunden angeschlossen.
Es gibt aber auch Sonderformen, wie zum Beispiel beglaubigte Kopien und Ausfertigungen von Verträgen, welche zwischen mehreren Staaten abgeschlossen wurden, und von denen es nur ein Originalexemplar gibt. Als markantestes Beispiel kann der Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 genannt werden. Der Originalvertrag liegt in Moskau, Österreich besitzt nur eine beglaubigte Kopie (Alternat).
Die Ablage erfolgt chronologisch nach dem Ausstellungsdatum der jeweiligen Urkunde.
Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben: Die Credentiale und Recredentiale sind alphabetisch nach Staaten geordnet und in Kartons abgelegt. Innerhalb eines Landes wird eine chronologische Reihung eingehalten. Jedes Credentiale ist vom jeweiligen Staatsoberhaupt unterzeichnet, wodurch der Bestand eine wichtige Autographensammlung darstellt. Der Zugang erfolgt ohne Findmittel direkt im Bestand. |
|
Angaben zur Benutzung |
Zugangsbestimmungen: | Der Bestand ist gemäß Bundesarchivgesetz (BGBl. I/162/1999) in Zusammenhang mit der Benutzerordnung des Österreichischen Staatsarchivs in der jeweils gültigen Fassung zugänglich. |
Findhilfsmittel: | Stückverzeichnisse, Dateien |
|
Angaben zu verwandtem Material |
Veröffentlichungen: | Fink, Manfred [Hrsg.]: Das Archiv der Republik und seine Bestände. Teil 1: Das Archivgut der 1. Republik und aus der Zeit von 1938 bis 1945. Wien 1993. |
|
|
Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | siehe auch (1918-2005): AT-OeStA/HHStA UR Urkundenreihen, Siegelabguss- und Typarsammlungen, Staatsverträge Abschriften und Drucke, 0816.02.05 - 1918.09.14 (Bestandsgruppe)
siehe auch (1918 (ca.)-): AT-OeStA/HHStA UR AUR Allgemeine Urkundenreihe (AUR), 0816.02.05-1918 (Bestand)
|
|
Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.2035 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
|
URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=5243 |
|
Social Media |
Weiterempfehlen | |
|