AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 143-2 Reuß von Plauen, Heinrich der Ältere contra Meißen, Burggraf Heinrich von; Gesuch um Restitution und Anerkennung ehelicher Geburt, 1543-1545 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 143-2
Titel:Reuß von Plauen, Heinrich der Ältere contra Meißen, Burggraf Heinrich von; Gesuch um Restitution und Anerkennung ehelicher Geburt
Entstehungszeitraum:1543 - 1545
Darin:Urteil der juristischen Fakultät der Universität Frankfurt an der Oder: Kläger gebrauche seine Titel zu Recht und sei nicht als unehelich zu betrachten, 1542 07 31 (Abschrift), fol. 109r, 135v-136r, 178rv, 226r, 242r, 272r; desgleichen durch die Schöffen zu Magdeburg, s.d. (Abschrift), fol. 109v-110r, 135rv, 177r-178r, 226v-227r, 242v-243r, 272v-273r; Fürbittschreiben König Ferdinands für Beklagten (Kassation des Klägers gewährten kaiserlichen Schutzbriefes), 1543 11 21 (Ausfertigung), fol. 15r-16v; Abschied der gütlichen Verhandlungen zwischen Kläger (für diesen: Georg von Wildberg) und Beklagten in Wien, für König Ferdinand geleitet von Freiherr Joseph von Lamberg, Freiherr Hans Gaudenz von Madrutsch, Freiherr Hans von Trautson und Andreas von Künritz, 1546 01 16 (Abschrift), fol. 127r-134v, 183r-197v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Reuß von Plauen, Heinrich der Ältere
Beklagter/Antragsgegner:Meißen, Burggraf Heinrich von, Kanzler des Königreich Böhmen
Gegenstand - Beschreibung:Kläger führt in mehreren Suppliken (zum Teil übergeben auf Reichstagen in Worms und Speyer) aus, er sei ein leiblicher Sohn Burggraf Heinrichs von Meißen aus dessen Ehe mit Barbara, einer geborene Fürstin von Anhalt. Als ältester Sohn sei er von seinem Vater zum Nachfolger ausersehen und zu diesem Zweck an den Höfen von Fürst Wolfgang von Anhalt, Graf Wilhelm von Henneberg und Markgraf Kasimir von Brandenburg erzogen sowie in die Landtafel des Königreich Böhmen eingetragen worden. Als jedoch seine Mutter nach dem Tod seines Vaters in zweiter Ehe den aus Böhmen stammenden Johann von Mastha (?) geheiratet habe, seien die durch den Vater bestellten Vormünder durch einen Herrn von Leben als obersten Burggraf des Königreich Böhmen abgesetzt worden. Darüber hinaus habe seine Mutter behauptet, Kläger entstamme nicht ihrer Ehe mit Heinrich von Meißen, sondern sei von diesem unehelich mit einer Margarethe Pickler gezeugt worden. Beklagter habe ihm sein Erbe weggenommen und ihm schließlich angeboten, ihm eine jährliche Pension in Höhe von 200 Gulden zu zahlen, wenn er Abbitte leiste und gestehe, unehelicher Geburt zu sein. Nachdem Kläger sich hierzu nicht bereitgefunden habe, habe Beklagter ihm nach dem Leben getrachtet. Verhandlungen zur Güte, die König (Ferdinand) in Wien anberaumt habe, seien an der kompromisslosen Hal
tung des Beklagten, der als böhmischer Kanzler zudem über beträchtlichen Einfluss verfüge, gescheitert. Kläger bittet um Befehl an Beklagten, ihm die mittlerweile aufgelaufenen Gerichtskosten in Höhe von etwa 7.000 Gulden, die Hälfte der elterlichen Güter im Gesamtwert von etwa 100.000 Gulden und die seit seiner Vertreibung daraus gezogenen Nutzungen zu restituieren und ihn als leiblichen Bruder anzuerkennen. Beklagter bittet mit Unterstützung König Ferdinands um Kassation des Klägers gewährten Schutzbriefes, da die Kläger darin beigelegten Titel präjudizierlich seien.
Entscheidungen:Nach einem Bericht König Ferdinands wird der Kläger 1543 08 11 gewährte Schutzbrief kassiert, 1544 04 07 (Reinschrift), fol. 49r; 1545 07 01 (Konzept), fol. 51r-53v; auf Antrag des Beklagten entscheidet der Kaiser, dass der Titel eines Älteren Burggrafen zu Meißen, der Kläger in dem ihm gewährten Schutzbrief beigelegt wurde, für Beklagten nicht präjudizierlich sei, 1545 07 21 (Konzept), fol. 55r-57r, 58r-59v; 1545 07 26 (Konzept), fol. 60r-61v, (Reinschrift), fol. 62r-63r; Kläger wird an König Ferdinand verwiesen, der sich bemühen solle, eine gütliche Einigung zu vermitteln, 1545 07 29 (Abschrift), fol. 181r-182r; Schutzbrief für Kläger, 1545 08 11 (Abschrift), fol. 79rv.
Bemerkungen:Die tatsächliche Laufzeit geht über das Jahr 1545 hinaus (mindestens bis 1547), konnte mangels Präsentationsdaten jedoch nicht genau ermittelt werden.
Umfang:fol. 3-278
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1575
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4304016
 

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