AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 142-9 Riga, Erzbischof Wilhelm von contra Riga, Stadt; Gesuch um Restitution weggenommener Kirchengüter, 1549-1550 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 142-9
Titel:Riga, Erzbischof Wilhelm von contra Riga, Stadt; Gesuch um Restitution weggenommener Kirchengüter
Entstehungszeitraum:1549 - 1550
Darin:Kaiserlicher Befehl an Beklagten: Befehl, Kläger bei einer Strafe von 400 Mark lötigen Goldes binnen drei Wochen den Huldigungseid zu leisten und Kläger zu restituieren, 1541 07 05 (Abschrift), fol. 460r-462r; Auszug aus dem "Wolmarischen Rezess", 1543 (Abschrift), fol. 471rv; ein Notariatsinstrument.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Riga, Erzbischof Wilhelm von; Riga, Domkapitel; für sie: Kommerstadt, Hieronymus von, Gesandter
Beklagter/Antragsgegner:Riga, Stadt; für sie: Kormann genannt Hornspach, Hermann, Syndikus
Gegenstand - Beschreibung:Kläger führt aus, Beklagter habe sich dem Schmalkaldischen Bund angeschlossen, Kläger die Domkirche und zahlreiche Kleinodien weggenommen, die Domherren aus der Stadt vertrieben und mehrere Klöster zu Weinkellern und Zeughäusern umfunktioniert, wobei es auch zur Störung der Totenruhe gekommen sei. Wegen ihrer offenen Rebellion gegen den Kaiser habe Beklagter auch die in dieser Angelegenheit bereits ergangenen kaiserlichen Mandate ignoriert. Zwar habe sich Beklagter mittlerweile dazu bereitgefunden, Kläger den Huldigungseid zu leisten, doch weigere sich Beklagter weiterhin, Kläger zu restituieren. An den Kaiser ergeht die Bitte um ein Mandat gegen Beklagten, um dieses zu erwirken. Beklagter gebraucht die forideklinatorische Einrede und betont, in erster Instanz der Jurisdiktion des Meisters des Deutschen Ordens in Livland zu unterstehen. Davon abgesehen benötige ein Bote für den Weg von Riga an den Kaiserhof und zurück rund sechs Monate, so dass eine kaiserliche Gerichtsbarkeit in Riga unpraktikabel sei. Demgegenüber betont der Gesandte des Klägers, der Orden verfüge lediglich über die Hälfte der Stadtherrschaft, ohne dass ihm Kläger unterworfen sei. Als eine Kommission unter dem Meister des Deutschen Ordens in Livland, Johann von der Reck, eingerichtet werden soll, wendet der Gesandte des Klägers ein, Reck habe
sich bereits in der Vergangenheit erfolglos um eine Schlichtung der Streitigkeiten bemüht. Deshalb möge ihm der Reichshofrat die Bischöfe Jobst von Dorpat und Johann von Kurland zur Seite stellen. Darüber hinaus solle der Kommissionsbefehl die Klausel enthalten, dass die Kommissare lediglich zur Vermittlung einer gütlichen Übereinkunft befugt seien. Sollte diese nicht zustandekommen, solle der Streitfall an das Reichskammergericht verwiesen werden.
Entscheidungen:An Deutschordensmeister Johann von der Reck und die Bischöfe Jobst von Dorpat und Johann von Kurland: Befehl zur Übernahme einer Kommission zur Güte, 1549 11 27 (Konzept), fol. 482r-483v
Umfang:fol. 444-486
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1580
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4304006
 

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