AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 142-8 Rot, Wolfgang contra Ulm, Stadt; Gesuch um Schadenersatz wegen Behinderung der Aufstellung eines kaiserlichen Söldnerkontingents und wegen Vertreibung seiner Ehefrau, 1548 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 142-8
Titel:Rot, Wolfgang contra Ulm, Stadt; Gesuch um Schadenersatz wegen Behinderung der Aufstellung eines kaiserlichen Söldnerkontingents und wegen Vertreibung seiner Ehefrau
Entstehungszeitraum:1548
Darin:Kaiser Sigismund bestätigt die der Stadt Ulm durch Kaiser Karl IV. 1359 [11 13] und König Ruprecht 1401 [08 10] gewährten Privilegien, 1417 [09 18] (Abschrift), fol. 434v-441v; ein Notariatsinstrument.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Rot, Wolfgang, Hauptmann und Bürger der Stadt Ulm, für ihn: Burkhard, Dr. Franz, Kanzler zu Regensburg; Rumel, Dr. Baptist
Beklagter/Antragsgegner:Ulm, Stadt
Gegenstand - Beschreibung:Rot führt aus, er habe sich 1546, nach der Achterklärung gegen Sachsen und Hessen, wiederum in kaiserliche Dienste begeben und sei mit der Aufstellung eines Fähnleins beauftragt worden. Zu diesem Zweck habe er in Weißenhorn und Günzburg Söldner angeworben. Die Stadt Ulm habe den Männern jedoch den Weg zum Musterplatz verlegt und ihn, Rot, tätlich bedroht. Darüber hinaus habe Ulm die in der Stadt wohnhafte Ehefrau Rots vertrieben. Insgesamt sei er dadurch um 1.600 Kronen geschädigt worden. An den Kaiser ergeht die Bitte um Befehl an die Stadt Ulm, ihn zu restituieren. Die Stadt rechtfertigt sich, sie habe allen ihren Untertanen während des vergangenen Krieges verboten, ohne vorherige Erlaubnis in fremde Dienste zu treten. Rot habe nach ihrer Aussöhnung mit dem Kaiser gegen Kläger vorgehen müssen, da er in der Stadt Schmähreden gehalten habe. Der Ehefrau des Klägers habe man vor dem Verweis aus der Stadt eine ausreichende Frist gesetzt. Sie sei anschließend im Haushalt einer Verwandten, der sich in einem zur Stadt gehörenden Dorf befinde, untergekommen. Auch ihren mobilen Besitz habe man ihr nicht vorenthalten. Kläger erwidert in seiner Replik, der kaiserliche Dienst sei nicht als Gehorsam gegenüber einem fremden Herrn zu betrachten, wie dies Beklagter nahelege. Ferner präzisiert Kläger, Beklagter habe seinen Fähn
rich Georg Schermair, genannt Waybel Barthl, eingekerkert und die Brücke bei Brandenburg abgebrochen, um seinen Söldnern den Weg zu verlegen. Nachdem eine Kommission zur Güte unter Graf Wilhelm Werner von Zimmern erfolglos bleibt, ergeht eine Zitation Ulms vor den Kaiser Die Stadt betont die Unrechtmäßigkeit dieser Zitation und verweist auf König Ruprecht, der eine auf Betreiben Graf Hans von Helfensteins zustande gekommene Ladung wiederum kassiert habe.
Umfang:fol. 402-443
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1578
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4304005
 

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