AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 142-2 Regensburg, Stadt contra Regensburg, Stift Niedermünster, Barbara, Äbtissin; Auseinandersetzung um das Siechenhaus Sankt Nikolaus, 1547-1560 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 142-2
Titel:Regensburg, Stadt contra Regensburg, Stift Niedermünster, Barbara, Äbtissin; Auseinandersetzung um das Siechenhaus Sankt Nikolaus
Entstehungszeitraum:1547 - 1560
Darin:Regel des Siechenhauses Sankt Nikolaus, 1333 [07 29] (Abschrift), fol. 85r-89r; Georg Kaufmann bestätigt, dass ihm eine Pfründe im Siechenhaus Sankt Nikolaus verliehen wurde, 1434 [02 16] (Abschrift), fol. 89r-90r; Hans Groß bestätigt, dass ihm eine Pfründe im Siechenhaus Sankt Nikolaus verliehen wurde, 1450 [07 07] (Abschrift), fol. 90v-91v; Appellationsurteil des Regensburger Rates im Rechtsstreit Anna Sturm contra Georg Knölling, 1558 01 10 (Abschrift), fol. 176rv;Fürbittschreiben Bischof Georgs von Regensburg für Beklagten an den Kaiser, 1559 01 02 (Ausfertigung), fol. 167rv, erneuert 1559 12 03 (Ausfertigung), fol. 216rv.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Regensburg, Stadt, vice versa
Beklagter/Antragsgegner:Regensburg, Stift Niedermünster, Barbara, Äbtissin, vice versa
Gegenstand - Beschreibung:In einer nicht in der Akte enthaltenen Supplik hatte Kläger ausgeführt, Beklagter habe neuerlich eine städtische Hofmark an sich gebracht, was dem Herkommen widerspreche und Kläger zu großem Schaden gereiche. Hierzu nimmt Beklagter Stellung und verweist auf die Klage, die der Bischof von Regensburg jüngst auf dem Reichstag gegen Kläger auch in ihrem Namen erhoben habe. Kläger wolle mit ihrer Klage vor dem Reichshofrat offenbar hiervon ablenken. Zur Sache führt Beklagter aus, bei der umstrittenen Hofmark handele es sich um das vor den Toren der Stadt gelegene Siechenhaus Sankt Nikolaus, welches ihrem Stift seit langer Zeit unbestritten zugehöre. Dies gehe u. a. aus den zuletzt 1333 überarbeiteten Statuten des Hauses hervor, deren Original allerdings verloren gegangen sei. Die Verwaltung des Hauses obliege einem durch Beklagten eingesetzten Propst, der gemeinsam mit der Äbtissin und dem Pfarrer alle Urkunden und Schreiben des Siechenhauses ausfertige und über ein eigenes Siegel verfüge. Mehrfach seien in der Vergangenheit städtische Amtsträger zum Propst bestellt worden, die in dieser Funktion niemals die Zugehörigkeit des Siechenhauses zu Beklagtem in Zweifel gezogen hätten. 1545 hätte Kläger jedoch versucht, dem mit der Buchführung des Hauses betrauten Hofmeister die Leistung des Bürgereides aufzuzwingen. Darauf
hin habe Beklagter Herzog Wilhelm von Bayern als ihren Vogtherrn um Unterstützung angerufen, auf dessen Intervention Kläger ihre Übergriffe vorläufig eingestellt habe. Beklagter bittet, Kläger abzuweisen, zumal es sich bei dem Stift um ein Reichslehen handele und anderenfalls die Leistung der Reichssteuern gefährdet sei. Hierauf erwidert Kläger, bei der von Beklagtem über das Siechenhaus beanspruchten Hofmarksgerechtigkeit handele es sich sehr wohl um eine Neuerung, die nicht auf dem Herkommen beruhe. So ergebe beispielsweise eine Recherche in den Bürger- und Steuerbüchern der letzten 200 Jahre, dass alle Hofmeister zu Sankt Nikolaus der Stadt durch Bürgereid verpflichtet gewesen seien und die entsprechenden Steuern und Abgaben entrichtet hätten. Auch die von Beklagtem angeführten Argumente, wonach das Siechenhaus über ein eigenes Siegel und ein Gefängnis verfüge, begründeten keinen eigenen Gerichtszwang. Über ähnliche Merkmale verfügten zahlreiche milde Stiftungen in der Stadt, ohne dadurch der Jurisdiktion der Kläger entzogen zu sein. 1551/52 wird eine kaiserliche Kommission zur Güte unter Landgraf Georg von Leuchtenberg und dem Landrichter von Lengfeld (Langenfeld) eingerichtet, um Streitigkeiten zwischen Georg Sturm und Kläger, die ihn inhaftiert und mit einer Geldstrafe belegt hatte, zu schlichten. Die Hint
ergründe dieses Streits werden erst im Folgenden ersichtlich, da die Kommission erfolglos blieb und deren Akten 1553 vom Kaiser an den Herzog von Bayern versendet wurden, um sich der Angelegenheit anzunehmen (die Ausfertigung des Schreibens befindet sich allerdings in der vorliegenden Akte). Wenig später ergeht Befehl an die bayerische Regierung zu Straubing zur Übernahme einer Kommission zur Güte bzw. im Folgejahr an Bürgermeister und Rat der Stadt Augsburg zur Übernahme einer Kommission zu Güte und Recht. Später wendet sich Beklagter neuerlich in einer nicht in der Akte enthaltenen Supplik an den Kaiser und klagt über Eingriffe der Kläger in die Administration des Siechenhauses. Kläger entgegnet hierauf, Beklagter verfüge in unmittelbarer Nachbarschaft von Sankt Nikolaus über einen Bauernhof, der von einem gegenüber Beklagtem abgabepflichtigen Bauern bewirtschaftet werde und zur Versorgung der Aussätzigen diene, an welche die Feldfrüchte durch den Hofmeister ausgeteilt würden. Ungeachtet der klägerischen Jurisdiktion habe sich Beklagter unterstanden, den dortigen Bauern, der mit der Hofmeisterin Anna Sturm, der Ehefrau Georg Sturms, einen Kontrakt über zwölf Jahre geschlossen habe, vor Ablauf dieser Frist zu entlassen und durch einen anderen zu ersetzen. Der entlassene Pächter habe hiergegen vor dem städtische
n Korngericht geklagt und Restitution erlangt. Darüber hinaus habe Beklagter von Sturm und ihrem Ehemann Georg verlangt, den städtischen Bürgereid zu verweigern, worauf Kläger sich gezwungen gesehen habe, das Ehepaar vorläufig der Stadt zu verweisen. Selbst die Räte, die Herzog Albrecht von Bayern auf Bitten der Beklagten Entsandt habe, hätten nach Einsicht in die Bürgerbücher einräumen müssen, dass sich Beklagte bei ihrem Versuch, eine eigene Gerichtsbarkeit über Sankt Nikolaus zu etablieren, im Unrecht befinde. Beklagte habe sich davon nicht beirren lassen und ihren Kellner Georg Knölling als Hofmeister eingesetzt. Derweil sei Sturm in die Stadt zurückgekehrt und habe den Bürgereid geleistet, um das Amt wiederum antreten zu können, sei daran jedoch von Knölling gehindert worden. Sturm habe daraufhin gegen Knölling zunächst erfolglos vor dem Stadtgericht geklagt, im anschließenden Appellationsverfahren vor dem Rat jedoch Recht erhalten. Der von Beklagtem Vorgebrachte Vorwurf, Sturm habe ihren Amtspflichten nicht genügt, stelle lediglich einen Versuch dar, die Exekution dieses Urteils zu hintertreiben. Nach Einrichtung einer Kommission zur Güte unter dem Landgraf von Leuchtenberg und dem Abt von Sankt Emmeram bittet der Landgraf für sich und im Namen das Abts darum, von dem Auftrag entbunden zu werden, da der Bi
schof Von Regensburg oder der weltliche Schutzherr der Beklagte genauer über die Angelegenheit informiert seien.
Entscheidungen:An Beklagten: Befehl, Klägers Klaglos zu stellen oder zu berichten, 1547 09 30 (Konzept), fol. 76r; (Abschrift), fol. 92rv; An den Landrichter von Lengfeld (Langenfeld): Befehl zur Übernahme einer Kommission zur Güte im Streit zwischen Georg Sturm und Kläger, 1551 06 30 (Konzept), 103r-104r; an Landgraf Georg von Leuchtenberg und den Landrichter von Lengfeld (Langenfeld): Befehl zur Übernahme einer Kommission zur Güte im Streit zwischen Georg Sturm und Kläger, 1552 01 02 (Konzept), fol. 105r-106r; Schutzbrief für Georg Sturm, 1552 01 02 (Abschrift), fol. 121r-122v, 174r-175v; an den Herzog von Bayern: Die Kommission unter Landgraf Georg von Leuchtenberg und dem Landrichter von Lengfeld sei erfolglos geblieben. Übersendung der Kommissionsakten und Bitte, sich der Angelegenheit anzunehmen, 1553 05 06 (Ausfertigung), fol. 107r-110v; an die Regierung zu Straubing: Befehl zur Übernahme einer Kommission zur Güte im Streit Sturm contra Kläger, 1553 06 06 (Konzept), fol. 111r-114v; (Ausfertigung), fol. 115rv; an die Stadt Augsburg: Befehl zur Übernahme einer Kommission zu Güte und Recht im Streit Sturm contra Kläger, 1554 04 12 (Konzept), fol. 123r-124v; an Anna Sturm: Ihrem Antrag auf ein Mandat gegen Kläger könne man nicht entsprechen und müsse sie stattdessen auf den Rechtsweg verweisen, 1554 04 17 (Vermerk), fol. 12
8v; an Kläger: Befehl, Beklagter klaglos zu stellen und Anna Sturm aufzutragen, über ihre Tätigkeit als Hofmeisterin in Sankt Nikolaus gegenüber Beklagtem Rechnung zu legen, 1558 06 13 (Konzept), fol. 151r; (Abschrift), fol. 191rv, 210r-211v; an Kläger: Deren Gegenbericht zu den Vorwürfen der Beklagte habe man erhalten und werde ihn künftig berücksichtigen. Wohlwollend habe man ferner zur Kenntnis genommen, dass die Konflikte zwischen Kläger Und Herzog Albrecht von Bayern durch Vermittlung kaiserliche Kommissare hätten beigelegt werden können. Man erwarte nun, dass Kläger auch dem Fürbittschreiben des Bischofs von Regensburg entspreche und die Schuldforderung des örtlichen Barfüßerklosters begleiche. Was schließlich Georg Fraischlich betreffe, habe man den Bericht der Kläger zur Kenntnis genommen und werde ihn künftig ebenfalls berücksichtigen, 1558 09 12 (Konzept), fol. 164rv; an Kläger: Befehl, in dem Rechtsstreit einstweilen nicht aktiv zu werden und das Urteil des Kaisers abzuwarten, 1558 12 27 (Konzept), fol. 166r, (Abschrift), fol. 197r-198v; Votum ad imperatorem: Antrag auf Einrichtung einer Kommission zur Güte unter Landgraf Ludwig Heinrich von Leuchtenberg und dem Abt von Sankt Emmeram zu Regensburg. Den Kommissaren solle zugleich aufgetragen werden, Vorwürfen über die mangelhafte Amtsführung der Beklag
ten nachzugehen, 1559 02 26 (Konzept), fol. 199r-200v; an Landgraf Ludwig Heinrich von Leuchtenberg und Abt Erasmus von Sankt Emmeram: Befehl zur Übernahme einer Kommission zur Güte, 1559 03 09 (Konzept), fol. 201r-202r, Befehl, Untersuchungen über den Zustand des Stiftes Niedermünster anzustellen, 1559 03 14 (Konzept), fol. 203r; an Kläger: Befehl, während der laufenden Kommissionsverfahren keine weiteren Eingriffe in die Administration des Siechenhauses vorzunehmen, 1560 01 12 (Konzept), fol. 217rv.
Umfang:fol. 75-240
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1590
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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