AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 140-7 Rosenberg, Hans Thomas von contra Schwäbischer Bund; Fehde und Restitution der Burg Bocksberg, 1537-1547 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 140-7
Titel:Rosenberg, Hans Thomas von contra Schwäbischer Bund; Fehde und Restitution der Burg Bocksberg
Entstehungszeitraum:1537 - 1547
Darin:Als Vermittler beurkunden Lorenz von Rosenberg, Sigmund von Ussigheim und Philipp von Berlingen der Ältere einen Kompromiss im Streit zwischen Friedrich, Georg, Hans und Eberhard von Rosenberg eines Teils und Ludwig von Bemelberg, Peter von Erenberg, Melchior von Rosenberg, Hans Thomas von Rosenberg und Hans Ulrich von Rosenberg. Danach treten Friedrich, Georg, Hans und Eberhard von Rosenberg Burg und Stadt Bocksberg ab an Melchior, Hans Thomas und Hans Ulrich von Rosenberg, die Bocksberg jedoch weder verkaufen noch verpfänden dürfen, 1519 [10 05] (Abschrift), fol. 39r-40v; Vertrag zwischen dem Schwäbischen Bund und dem Kurfürsten von der Pfalz über den Verkauf der Burg Bocksberg, 1523 [06 20] (Abschrift), fol. 118rv; Hans Thomas von Rosenberg setzt seine Fehde bis 1538 06 01 aus, 1538 04 19 (Ausfertigung), fol. 364r; Abschied des Gemeinen Elfjährigen Bundesversammlungstags zu Donauwörth: Sollte ein Bundesstand durch die Rosenbergische Fehde betroffen sein, stehe es diesem frei, die übrigen Bundesstände entweder selbst oder durch den Hauptmann seiner Bank in Augsburg, Nürnberg, Ulm oder Nördlingen zusammenzurufen. Auf der Versammlung, die zu beschicken alle Bundesstände verpflichtet seien, solle beraten werden, ob die Übergriffe mit den Kriegen der Schwarzenburg, Hohenkraen, Württemberg, des Zugs in Franken oder
der aufrührerischen Bauern zusammenhingen. In diesem Fall, der nach Mehrheitsprinzip zu entscheiden sei, seien die Bundesstände zu Beistand gemäß der elfjährigen Einung und des Artikels auf Blatt 39 des 1536 09 10 zu Augsburg publizierten Bundesabschiedes verpflichtet. Die 18 Städte widersprechen der Verbindlichkeit des genannten Artikels in einem Separatvotum und fordern, in der Rosenbergischen Fehde die Ausschreibung einer Bundesversammlung durch den König in Abwesenheit des Kaisers vornehmen zu lassen. Sofern sich herausstelle, dass der Gegenstand unter die Regelungen der elfjährigen Einung falle, wollten die Städte ihre Bundespflicht jedoch erfüllen. Die Gesandten der übrigen ehemaligen Bundesglieder bitten den König, die abtrünnigen Städte zur Erfüllung ihrer Bundespflichten anzuhalten. Ferner wird bestritten, dass Rosenberg wegen des Schlosses Bocksberg finanzielle Ansprüche gegenüber den Bundesgliedern erheben könne. Stattdessen habe sich Rosenberg an Kurfürst Ludwig zu halten. An den König ergeht die Bitte, Rosenberg zu befehlen, seine Fehde zu beenden, die Gefangenen freizulassen und im Falle seines Ungehorsams gegen ihn als Landfriedensbrecher vorgehen. An den Kurfürsten von Mainz, den Bischof von Würzburg, den Landgraf von Hessen und Herzog Ulrich von Württemberg ergeht die Bitte, Rosenberg in ihren
Territorien nicht zu dulden und ihn gegebenenfalls festzusetzen, 1538 05 14 (Druck), fol. 425r-434v, 435r-444v; Ohne erkennbaren Zusammenhang mit der Akte (als Deckblatt verwendet): Mandat König Ferdinands an die Untertanen Niederösterreichs und der Grafschaft Görtz: Es seien Beschwerden eingegangen über die Münzordnung, auf die er sich mit dem Kaiser, den Kurfürsten und den Ständen des Reiches geeinigt habe. Danach führten auswärtige Kaufleute minderwertige Münzen ein, um diese gegen höherwertige einzutauschen. Aufgrund dieser Misstände werde die Münzordnung vorläufig außer Kraft gesetzt, 1556 05 30 (Ausfertigung), fol. 36v-37r.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Rosenberg, Hans Thomas von; später Rosenberg, Hans Ulrich, dessen Bruder; später: Rosenberg, Albrecht von
Beklagter/Antragsgegner:(Vormaliger) Schwäbischer Bund
Gegenstand - Beschreibung:Kläger führt 1537 in Verhandlungen mit königlichen Kommissaren in Wien und Krems aus, er habe 1523 davon erfahren, dass Beklagter beabsichtige, wegen Landfriedensbruches militärisch gegen ihn vorzugehen. Daraufhin habe er angeboten, seine Unschuld gegebenenfalls vor dem Reichsregiment zu beweisen. Dessen ungeachtet habe Beklagter Bocksberg erobert, die dort lagernden Vorräte im Wert von 12.000 Gulden beschlagnahmt und die niedergebrannte Burg mit den umliegenden Gütern anschließend an den Kurfürsten von der Pfalz übergeben. Suppliken des Klägers bei Beklagten sowie eine durch Vermittlung des Landgraf von Hessen zustande gekommene Verhandlung mit dem Kurfürsten von der Pfalz seien erfolglos geblieben, weshalb letzterer Bocksberg weiterhin okkupiere und mittlerweile rund 28.000 Gulden Gewinn daraus gezogen habe. Kläger bittet um Restitution seiner Güter und der entstandenen Schäden durch Beklagten. Die Vertreter der Beklagten betonen, der Bruder des Klägers, Hans Melchior von Rosenberg, habe seinerzeit als in die Acht erklärter Landfriedensbrecher auf Burg Bocksberg Augsburger und Nürnberger Kaufleute gefangen gehalten. Aus diesem Grund habe der Bund Bocksberg erobern und gegen eine Entschädigung von 5.000 Gulden an den Kurfürsten von der Pfalz als Lehensherrn verkaufen müssen, an welchen sich Kläger mit seinen ve
rmeintlichen Ansprüchen zu wenden habe. Da der Kurfürst eine Einigung jedoch hinauszuzögern suche, habe Kläger zahlreichen Bundesständen eine Fehde erklärt. Beklagte bitten den König, den Kurfürsten von der Pfalz dazu anzuhalten, sich mit Kläger gütlich zu einigen. Die Gesandten des Kurfürsten bestreiten hingegen, dass sich aus dem Kaufkontrakt Verpflichtungen für den Kurfürsten gegenüber dem Kläger ergäben. Ferner wird die 1536 von einzelnen vormaligen Mitgliedern des Schwäbischen Bundes ins Werk gesetzte neuerliche Verpflichtung auf die Vereinbarungen des abgelaufenen Schwäbischen Bundes, die ohne Zustimmung des Kurfürsten erfolgt sei, in Zweifel gezogen. Auch der Kurfürst von Mainz, der Bischof von Würzburg und der Landgraf von Hessen hätten dieser Eigenmächtigkeit ihre Zustimmung versagt. Im einzelnen nicht deutlich werdende Differenzen bestehen sodann zwischen einem Teil der Bundesstände und 18 gegen den "Werderischen abschid" opponierenden Städten. Kläger erwidert auf die Einlassungen der Beklagten, er sei bei der Eroberung und Zerstörung Bocksbergs unrechtmäßig für seinen Bruder Hans Melchior in Haftung genommen worden, dem Bocksberg gar nicht gehört habe. Schließlich erklärt sich Kläger bereit, gegen ein königliches Geleit seine Fehde bis Mai 1538 auszusetzen. Die um Gutachten angeschriebene Regierung zu
Innsbruck gibt im Vorfeld eines durch den König nach Donauwörth einberufenen Bundestages zu bedenken, ob sich der König mit dem Bund nicht unter Ausschluss der Städte einigen könne, denen es anschließend freistünde, sich separat mit Rosenberg zu vergleichen. Auf zwei im Februar und im Mai 1538 in Donauwörth einberufenen Bundestagen können die königliche Kommissare wiederum keine Einigung herbeiführen, wofür insbesondere Differenzen zwischen den Bundesständen und den 18 Städten über den Artikel der alten Bundeseinung, welcher die Beistandspflicht im Kriegsfall regelt, verantwortlich sind. Beklagte bitten daraufhin, Kläger als Landfriedensbrecher in die Acht zu erklären, falls er seine Fehde nicht umgehend beende. Nach dem Tod des Klägers erneuert 1543 dessen Bruder Hans Ulrich von Rosenberg vor der Reichsversammlung zu Speyer den Antrag auf Restitution Bocksbergs. Nach einer 1545 durch Albrecht von Rosenberg auf dem Reichstag zu Worms eingereichten Klage wird die Restitution erneut auf einer Bundesversammlung in Donauwörth beraten. Zur gütlichen Einigung entsendet der König, der zugleich eine Neugründung des Schwäbischen Bundes unter dem Vorsitz des Kaisers anstrebt, neben Kommissaren auch den Bischof von Augsburg. Die Verhandlungen in Donauwörth, dessen Übergang zum Protestantismus der Bischof im Auftrage des K
önigs zu unterbinden sucht, müssen jedoch ergebnislos abgebrochen werden, da zahlreiche Stände, insbesondere der Fürsten- und Kurfürstenbank, keine Gesandten geschickt haben. Der folgende Bundestag zu Nördlingen scheitert aus demselben Grund.
Entscheidungen:Der König gewährt Dr. Johann Vogt eine Gratifikation in Höhe von 1.500 Gulden, 1535 09 01 (Abschrift), fol. 398rv; Geleitbrief für Hans Thomas von Rosenberg, 1537 09 18 (Konzept), fol. 53r-54r; an (nicht genannte) königliche Kommissare: Billigung der vorläufigen Ergebnisse der Schlichtungsverhandlungen zwischen den Ständen des vormaligen Schwäbischen Bundes und Hans Thomas von Rosenberg, 1537 11 17 (Abschrift), fol. 155rv, Befehl, die Parteien möglichst dazu zu bewegen, sich einem zu fällenden königlichen Schiedsspruch zu unterwerfen. Der König werde sich deshalb 1537 12 09 in Krems einfinden und habe Heinrich Trosch von Putler mit schriftlichen Anweisungen an den königliche Rat Wolf Dietrich von Knoring und Hans Thomas von Rosenberg versehen, um auszuloten, ob Rosenberg gegebenenfalls durch eine finanzielle Entschädigung dazu bewegt werden könne, auf Bocksberg zu verzichten und seine Fehde zu beenden, 1537 11 23 (Konzept), fol. 157r-158v; Abschied der Verhandlungen in Krems zwischen dem König, dessen Kommissaren und den Abgesandten der Bundesstände, der 18 Städte sowie des Kurfürsten von der Pfalz, 1537 12 15 (Konzept), fol. 179r-183r; an den Kurfürsten von der Pfalz: Information über den abschriftlich beigefügten Abschied vom selben Tag und Bitte, weiterhin der königliche Vermittlung zu vertrauen, 1537 12 15 (
revidierte Ausfertigung), fol. 185r-186v; an die Regierung zu Innsbruck: Information über die Ergebnisse der Versammlung in Krems und Übersendung einiger von Rosenberg eingereichter Schriftstücke. Befehl, ein Gutachten abzugeben, ob auf dieser Basis ein Vergleich zwischen den Bundesständen und Rosenberg möglich sei, wie sich der König verhalten solle und ob im Falle eines Scheiterns der Verhandlungen gemäß des Votums der in Krems anwesenden königliche Kommissare eine Achterklärung gegen Rosenberg anzustreben sei, 1537 12 29 (Konzept), fol. 225r-226r, Befehl, Gutachten über das weitere Verfahren abzugeben, 1538 02 03 (Konzept), fol. 285r; an Landvogt Hans Jakob von Landau: Befehl, sich als königlicher Kommissar zum Bundestag nach Donauwörth zu begeben 1538 03 03 (Konzept), fol. 296rv; an Schweighard von Gundelfingen, Dr. Jakob Frankfurter und Remprecht von Bayrsberg: Ernennung zu königlichen Kommissaren auf dem kommenden Bundestag zu Donauwörth, 1538 03 04 (Konzept), fol. 294rv; bis Juni 1538 befristeter königlichen Geleitbrief für Hans Thomas von Rosenberg und seine Verwandten, 1538 03 19 (Konzept), fol. 306r-307r; Instruktion für die königlichen Kommissare Schweighart von Gundelfingen, Dr. Jakob Frankfurter und Remprecht von Bayrsperg für die Verhandlungen mit dem Schwäbischen Bund zu Sonntag Letare in Donauwör
th: Die Gesandten sollten den opponierenden Städten die Dringlichkeit einer Einigung vor Augen führen und betonen, der König werde kooperatives Verhalten zu schätzen wissen s.d. (Konzept), fol. 309r-313r, 315r-317r; an Hans Thomas von Rosenberg: Man habe gehofft, seine Fehdesache bereits auf dem 1538 02 13 zu Donauwörth stattgefundenen Tag des Schwäbischen Bundes abschließend zu klären, doch sei es notwendig gewesen, die Angelegenheut auf einen auf Sonntag Letare terminierten Bundestag zu verschieben. Hierzu habe der König Erbtruchsess Wilhelm von Waldburg, Schweighard von Gundelfingen, Landvogt Hans Jakob von Landau, den oberösterreichischen Kammerprokurator Dr. Jakob Frankfurter und Johann Fernberger von Egenberg, Erbkämmerer in Österreich ob der Enns, zu Kommissaren ernannt und ihnen den ihm gewährten königlichen Schutzbrief zugestellt, 1538 03 20 (revidierte Reinschrift), fol. 320r-321v, (Konzept), fol. 322rv; an die Bundeshauptleute: Befehl, 1538 05 14 auf einem Tag in Kaufbeuren zu erscheinen 1538 04 17 (Konzept), fol. 355r, desgleichen an die Gesandten der opponierenden Städte, 1538 04 17 (Konzept), fol. 356rv, 1538 04 17 (revidierte Ausfertigung, darin nachträglich Kaufbeuren durch Donauwörth ersetzt), fol. 367r-358v; an Wilhelm von Waldburg: Befehl, sich als königlicher Kommissar auf dem Bundestag in Do
nauwörth einzufinden und dort gemäß der ihm zukommenden Instruktion zu verfahren, 1538 05 18 (Konzept), fol. 423rv.
Bemerkungen:weitere Akten K. 141
Umfang:fol. 32-516
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1577
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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