AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 139-5 Qualen, Otto der Ältere von contra Lübeck, Stadt; Gesuch um Haftentlassung, 1600-1602 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 139-5
Titel:Qualen, Otto der Ältere von contra Lübeck, Stadt; Gesuch um Haftentlassung
Entstehungszeitraum:1600 - 1602
Darin:Urteil des Landgerichts Schleswig im Rechtsstreit zwischen dem Herzog und Qualen, 1598 02 13 (Abschrift), fol. 216rv; Mandat sine clausula des Reichskammergerichts gegen den Herzog: Kassation des Urteils des Landgerichts Schleswig, Zitation vor das Reichskammergericht, 1598 04 05 (Abschrift), fol. 218r-222r, 248r-252v, 276r-279r; Mandat des Reichskammergerichts gegen Lübeck, den Herzog von Holstein und König Christian IV. von Dänemark: Haftentlassung des Klägers, Zitation vor das Reichskammergericht, 1599 06 04 (Abschrift), fol. 230r-232v, 280r-282v; Paritionsurteil des Reichskammergerichts gegen Lübeck: Haftentlassung Qualens, 1601 05 25 (Abschrift), fol. 254r, 321r-322v, 356r-357r; durch Qualen geleistete Urfehde, 1601 07 06 (Abschrift), fol. 329r-330v, 359r-360v; Prozessvollmacht der Stadt Lübeck für den Reichshofratsagenten Christoph Haller, 1602 06 20 (Abschrift), fol. 314r;Prozessvollmacht Qualens für Johann Heller, 1602 [06 24], fol. 348r-349r; Notariatsinstrument.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Qualen, Otto der Ältere von
Beklagter/Antragsgegner:Lübeck, Stadt; Holstein, Herzog Johann Adolf von
RHR-Agenten:Qualen: Johann Heller (1602) [?], Lübeck: Christoph Haller (1602)
Gegenstand - Beschreibung:Kläger führt aus, er sei von des Stadt Lübeck auf Antrag Herzog Johann Adolfs und des König von Dänemark inhaftiert worden. Da der Herzog bislang keine Klage gegen ihn vorgebracht habe, verstoße die Haft, in der er noch immer gehalten werde, gegen das Lübecker Stadtrecht. An den Kaiser ergeht die Bitte um Befehl an beide Beklagten, ihn aus der Haft zu entlassen. Lübeck antwortet auf das daraufhin an sie ergangene kaiserliche Fürbittschreiben, der Herzog sei für den Arrest verantwortlich. Den Hintergrund bilde dessen Rechtsstreit mit Qualen vor dem Landgericht zu Schleswig, das gegen Qualen bereits ein Endurteil gesprochen habe. Qualen habe sich mittlerweile an das Reichskammergericht gewandt, von dem man ein Urteil erwarte. Lübeck bittet deshalb, dieses abzuwarten. In der Folge wendet sich auch der Herzog an den Kaiser und führt aus, er habe Qualen vor Jahren mit der Verwaltung des außerhalb des Reiches im Herzogtum Schleswig gelegenen Amtes Tundern betraut. Wegen zahlreicher Unregelmäßigkeiten habe er gegen Qualen 1598 vor dem Landgericht zu Schleswig erfolgreich Klage erhoben. Obwohl gegen die Urteile des Landgerichts keine Appellation möglich sei, habe Qualen unter dem Vorwand, in Holstein ansässig und widerrechtlich in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung vor das Landgericht gezogen worden zu sein, beim
Reichskammergericht ein Mandat gegen ihn erwirkt, mit dem das Urteil des Landgerichts aufgehoben worden sei. Mit Unterstützung des König von Dänemark habe er Qualen daraufhin in Lübeck Gefangennehmen lassen, worauf dieser am Reichskammergericht ein weiteres Mandat zu seiner Haftentlassung erwirkt habe. Nachdem er, Johann Adolf, beim König von Dänemark Exekution in das Qualen gehörende schleswigsche Gut Nubell erlangt habe, habe er gegenüber der Stadt Lübeck in die Haftentlassung eingewilligt, sofern Qualen Urfehde leiste, was dieser jedoch abgelehnt habe. Der Herzog bittet deshalb, den Prozessausgang am Reichskammergericht abzuwarten. Qualen, der aufgrund eines Mandats des Reichskammergerichts nach rund zwei Jahren aus der Haft entlassen wird, bittet in der Folge um kaiserlichen Schutz und Schirm und um Eröffnung eines Injurienprozesses am Reichshofrat, wobei er auf Verurteilung Lübecks zu einer Geldstrafe in Höhe von 100.000 Reichstalern anträgt. Gegen die daraufhin vom Reichshofrat ausgesprochene Zitation Lübecks suppliziert der Herzog unter Betonung der Rechtshängigkeit des Verfahrens am Reichskammergericht und betont zugleich, Lübeck hätten bei der Inhaftierung Qualens lediglich eine zwischen Landesherren übliche Amtshilfe geleistet. Lübeck rechtfertigt sich, Qualen niemals die Justiz verweigert, sondern de
n Mandaten des Reichskammergerichts Folge geleistet zu haben.
Entscheidungen:Fürbittschreiben für Qualen an die Stadt Lübeck, 1600 02 10 (Abschrift), fol. 208rv; Befehl an Lübeck, Qualen klaglos zu stellen, 1601 04 12 (Konzept), fol. 236rv; dem Antrag Qualens auf Ladung Lübecks wird entsprochen, 1601 11 09 (Vermerk), fol. 239v; dem Antrag Qualens auf kaiserlichen Schutz und Schirm wird entsprochen, 1601 11 13 (Vermerk), fol. 247v; der Antrag des Kläger, seinen kaiserlichen Schutzbrief um eine salva guardia zu ergänzen und dies dem Herzog mitzuteilen, wird abgelehnt, 1601 12 12 (Vermerk), fol. 262v; Kassation der Zitation Lübecks und Weisung des Rechtsstreits an das Reichskammergericht, 1602 10 01 (Konzept), fol. 369r.
Umfang:fol. 200-375
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1632
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4303949
 

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