AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 119-35 Mayer, Nikolaus Johann contra Drapp (Trapp), Johann Georg; Auseinandersetzung wegen Vollstreckung von Forderungen, auch Zuständigkeit des Stadtgerichts in Wien; Antrag auf Einsetzung einer kaiserlichen Kommission, 1616-1617 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvol

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 119-35
Titel:Mayer, Nikolaus Johann contra Drapp (Trapp), Johann Georg; Auseinandersetzung wegen Vollstreckung von Forderungen, auch Zuständigkeit des Stadtgerichts in Wien; Antrag auf Einsetzung einer kaiserlichen Kommission
Entstehungszeitraum:1616 - 1617
Darin:Ordnung der Stadt Heilbronn (Teil 3, tit. 22: Bezahlung der Schulden von Ehepartnern), s.d. Auszug, fol. 608r-609v; Notariatsinstrument (Appellation des Klägers gegen Urteil von Bürgermeister und Rat der Stadt Heilbronn) 1616 04 19 (Ausfertigung), fol. 610r-611v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Mayer, Nikolaus Johann, Kaufmann, aus Ogeviller
Beklagter/Antragsgegner:Drapp (Trapp), Johann Georg, und sein Sohn Johann Bernhard, beide Bürger der Stadt Heilbronn (1); Heilbronn Stadt, Bürgermeister und Rat (2)
Gegenstand - Beschreibung:Kläger legt dar, in einem Prozeß gegen Beklagte (1) vor dem Stadtgericht in Wien wegen einer Schuldforderung, zu dem Beklagte (1) nicht erschienen seien, ein Urteil zu seinen Gunsten erwirkt zu haben. Zudem habe das Stadtgericht Beklagte (2) in einem Kompaßbrief aufgefordert, Kläger in Güter der Beklagten (1) in Heilbronn einzusetzen. Statt das Urteil zu vollstrecken, hätten Beklagte (2) selbst ein Urteil gesprochen, gegen das Beklagte (1) an das Reichskammergericht appelliert hätten. Kläger appelliert gegen das Urteil der Beklagten (2) an den Kaiser. Der darin anerkannte Schutz der Güter der Ehefrauen der Beklagten (1) vor Vollstreckung wegen der Schulden der Beklagten (1) widerspreche den Statuten der Stadt Heilbronn und beschädige die Möglichkeiten des Klägers, seine Forderung in voller Höhe vollstrecken zu lassen. Da Beklagte (1) ihre Unternehmen mit ihren Ehefrauen gemeinsam führten, fänden die Rechtsgrundsätze zum Schutz des Vermögens der Ehefrauen von Schuldnern keine Anwendung. Darüber hinaus behauptet Kläger die Unzuständigkeit des Reichskammergerichts. Beklagte (1) hätten gegen einen Bescheid im Rahmen einer Vollstreckung nicht appellieren dürfen; der Rechtsstreit sei nach wie vor am Stadtgericht in Wien anhängig. Von dessen Urteilen könne kraft Privilegien des Hauses Österreich nicht an das Reichskamm
ergericht appelliert werden. Kläger bittet, den reichskammergerichtlichen Appellationsprozeß zu avozieren und kaiserliche Kommissare mit der Vollstreckung seiner Forderung zu beauftragen. Nach seiner Weisung an das Reichskammergericht bittet er um eine kaiserliche Bescheinigung über die Zuständigkeit des Stadtgerichts in Wien, außerdem um ein kaiserliches Mandat gegen Beklagte (2), das Urteil des Stadtgerichts zu vollstrecken. Der Stadt solle die Festsetzung Heilbronner Bürger und ihres Besitzes in den Erblanden angedroht werden.
Entscheidungen:Kaiserliche Aufforderung an RKG, Appellation der Beklagten wegen Unzuständigkeit abzuweisen 1617 05 02, fol. 621r-622v
Umfang:fol. 607-622; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1647
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4302000
 

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