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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 114-2 Merckle (Merklein, Merklin), Kaspar contra Schienen, Sixtus Werner [von]; Auseinandersetzung wegen Beschlagnahme und Ausweisung; Einsetzung einer kaiserlichen Kommission, 1570-1576 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 114 Mös, Merckle, Mutz, Marenda, Mandir, Hamburg, Rostock, Mosner, Winneburg, Müllhausen, Müller, Maindl, Manderscheid, Meuting, Mayer, Marr, Maier, Sachsen, Mecklenburg, Mair, Manninga, 1570-1585 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 114-2 |
Titel: | Merckle (Merklein, Merklin), Kaspar contra Schienen, Sixtus Werner [von]; Auseinandersetzung wegen Beschlagnahme und Ausweisung; Einsetzung einer kaiserlichen Kommission |
Entstehungszeitraum: | 1570 - 1576 |
Darin: | Lehenbrief der Äbtissin des Klosters Heggbach für Kläger 1555 [07 23], fol. 56r-57v; Zwischenbescheid und Urteil des Dorfgerichts in Moosbeuren in Verfahren Ott, Hans, aus Hagenbuch, contra Kläger, s.d. und 1569 10 27, fol. 58r-59v; Ediktalzitation der Gläubiger des Klägers durch Dorfgericht Moosbeuren 1573 02 13, fol. 34r-35v; Protokoll der Verhandlungen vor dem Dorfgericht Moosbeuren mit den Gläubigern des Klägers (Ganttag) 1573 02 26, fol. 36r-39v; Bericht von Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm als kaiserlicher Kommissar 1575 04 26, fol. 14r-48v; Fürbittschreiben der Äbtissin des Klosters Heggbach zugunsten des Klägers 1570 07 28, fol. 62r-63v, 82r-83v |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Merckle (Merklein, Merklin), Kaspar, aus Moosbeuren, ehemaliger Fuhrmann |
Beklagter/Antragsgegner: | Schienen, Sixtus Werner [von] (1); Schenk von Stauffenberg, Albrecht, kaiserlicher Rat und Hauptmann in Konstanz (2), als Vormünder der Söhne von Jost Werner von Schienen; später auch weitere Gläubiger des Klägers |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger berichtet, im Jahr 1555 ein Lehengut des Klosters Heggbach im Dorf Moosbeuren erworben zu haben. Es sei vereinbart worden, daß der Inhaber des Guts Hans Ott einen Kaufvertrag ausfertigen solle, sobald Kläger eine bestimmte Summe bezahlt habe. Obwohl Kläger seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung beinahe vollständig nachgekommen sei, habe Ott den Kaufvertrag nicht bzw. nur in einer geänderten Fassung unterzeichnen wollen, woraufhin Kläger die Bezahlung der letzten Rate abgelehnt habe. Ott habe daraufhin ein Verfahren vor dem Dorfgericht in Moosbeuren angestrengt und ein Urteil zu seinen Gunsten erstritten, gegen das Kläger an Beklagte appelliert habe. Statt die Appellation anzunehmen, hätten Beklagte den gesamten Besitz des Klägers beschlagnahmen, ihn unter Mißachtung des Herkommens an die Gläubiger des Klägers verteilen und Kläger vertreiben lassen. Kläger bittet, Beklagte in einem kaiserlichen Mandat zu befehlen, seinen Besitz zurückzugeben. Später beantragt er einen kaiserlichen Befehl an Beklagte, das Urteil des Dorfgerichts aufzuheben und Schadensersatz zu leisten, alternativ die Einsetzung einer kaiserlichen Kommission. Kläger bittet außerdem um einen kaiserlichen Geleitbrief. Beklagte behaupten, als zuständige Obrigkeit rechtmäßig gegen Kläger vorgegangen zu sein. Das Verfahren vor dem Dorfgeric |
| ht sei angestrengt worden, weil Kläger seinen Verpflichtungen aus der Kaufvereinbarung nicht nachgekommen sei. Seine Appellation habe er nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen anhängig gemacht. Der Besitz des Klägers sei nach Klagen seiner Gläubiger beschlagnahmt und den Gläubigern gerichtlich zugesprochen worden. Daraufhin habe Kläger das Dorf heimlich verlassen. Beklagte bitten, Kläger abzuweisen. In einem Schreiben des Beklagten (2) an Reichsvizekanzler Dr. Johann Baptist Weber ist von Ehebruchsvorwürfen gegen die Ehefrau des Klägers und seiner Ausweisung die Rede. Der ernannte kaiserliche Kommissar berichtet, ein Vergleich sei an der starren Haltung des Klägers gescheitert, der die Kassation aller gegen ihn ergangenen Urteile und laufenden Verfahren und die Wiedereinsetzung in seinen Besitz gefordert habe. Beklagte bitten erneut, Kläger abzuweisen, da es sich um einen durch Urteil erledigten Streit handle, der nicht neu aufgerollt werden könne. |
Entscheidungen: | Kaiserliches Fürbittschreiben an Beklagte zugunsten des Klägers 1570 07 11, fol. 84rv; Kaiserlicher Befehl an Beklagten (2), kaiserliches Fürbittschreiben anzunehmen und nach Möglichkeit zu befolgen 1570 09 18, fol. 70rv; Weiterleitung des Berichts der Beklagten an Kläger und Abweisung des Klägers 1571 02 12 (Vermerk), fol. 64r; Kaiserlicher Kommissionsauftrag an Stadt Ulm zur Güte 1571 03 07 (Vermerk), fol. 55v; Kaiserlicher Kommissionsauftrag an Stadt Ulm zur Güte 1574 08 09, fol. 24r-27v; Zustellung des Berichts des kaiserlichen Kommissars [an Kläger] für den Fall weiteren Anrufens des Kaisers 1575 10 31 (Vermerk), fol. 15v; Abweisung des Klägers 1576 06 28 (Vermerk), fol. 13v |
Umfang: | fol. 12-86; Akten unvollständig |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1606 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4301838 |
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