AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 111-7 Lutz, Ludwig; Bitte um kaiserliches Schreiben an Stadt Schwäbisch Hall in Streit um Kaufvertrag über Gut Sanzenbach, 1615-1617 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 111-7
Titel:Lutz, Ludwig; Bitte um kaiserliches Schreiben an Stadt Schwäbisch Hall in Streit um Kaufvertrag über Gut Sanzenbach
Entstehungszeitraum:1615 - 1617
Darin:Privileg Kaiser Friedrichs [III.] für Stadt Schwäbisch Hall (Verbot des Baus von Badstuben, Tavernen, Gastwirtschaften, Mühlen und Befestigungen innerhalb der städtischen Landwehr) 1488 12 13 (beglaubigte Abschrift), fol. 91r-94v; Bestätigung des Privilegs Kaiser Friedrichs [III.] für Stadt Schwäbisch Hall durch Kaiser Karl V. 1544 05 06 (beglaubigte Abschrift), fol. 95r-100v; Bestätigung des Privilegs Kaiser Friedrichs [III.] für Stadt Schwäbisch Hall durch Kaiser Maximilian II. 1567 09 02 (beglaubigte Abschrift), fol. 101r-106v; Privileg König Ferdinands für Stadt Schwäbisch Hall (Verbot der Veräußerung von liegenden Gütern innerhalb der städtischen Landwehr an fremde Obrigkeiten, Erhebung eines Weinungelds innerhalb der städtischen Landwehr) 1538 01 31 (beglaubigte Abschrift), fol. 111r-116v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Lutz, Ludwig
Gegenstand - Beschreibung:Antragsteller legt dar, er habe mit Anna Öffner geborene Wolfskehl einen Kaufvertrag über das Gut Sanzenbach geschlossen. Danach solle er in alle Rechte der Verkäuferin an dem im Kaufvertrag detailliert beschriebenen Gut eintreten. Im Gegenzug habe er eine Barzahlung geleistet und sich verpflichtet, Schulden der Verkäuferin gegenüber den Erben von D. Schulter in Höhe von über 2.000 Gulden zu begleichen. Bei einer späteren Besichtigung des Guts habe sich herausgestellt, daß einige der im Kaufvertrag beschriebenen Äcker und Wiesen gar nicht, einige nicht in der beschriebenen Form existierten. Da er die Zahlung an die schulterischen Erben unter der Voraussetzung zugesagt habe, daß er das Gut gemäß Kaufvertrag übernehme, habe Antragsteller von den Erben eine Erklärung verlangt, wonach Antragsteller aus der falschen Güterbeschreibung im Kaufvertrag kein Schaden entstehen solle (Eviktion). Nur unter dieser Bedingung sei Antragsteller bereit gewesen, die vereinbarte Zahlung zu leisten. Die Erben hätten eine solche Erklärung nicht abgeben wollen. Darüber hinaus bringt Antragsteller vor, er habe auf dem Grund des Guts eine kleine Mühle und einen Weg bauen lassen wollen. Die Stadt Schwäbisch Hall habe dagegen Einspruch erhoben. Antragsteller bittet um ein kaiserliches Schreiben an die Stadt Schwäbisch Hall, die schulteris
chen Erben zur Leistung der verlangten Erklärung aufzufordern, sich den Bauvorhaben des Antragstellers nicht zu widersetzen und Antragsteller ggf. das Gut Sanzenbach nach Belieben verkaufen zu lassen. Die Stadt Schwäbisch Hall führt aus, Antragsteller müsse seine Ansprüche aus dem Kaufvertrag bei der Verkäuferin geltend machen. Die schulterischen Erben könnten nicht zur Schadloshaltung des Antragstellers herangezogen werden. Antragsteller sei dieser Sachverhalt in einem Bescheid mitgeteilt worden. Wegen der Mühle berufen sich Meister und Rat der Stadt Schwäbisch Hall auf ein Privileg Kaiser Friedrichs III., wonach innerhalb der städtischen Landwehr keine Tavernen, Gastwirtschaften, Badstuben und Mühlen errichtet werden dürften. König Ferdinand habe verfügt, daß Bürgergüter innerhalb der städtischen Landwehr dem obrigkeitlichen Zugriff der Stadt nicht entzogen werden dürften. Antragsteller könne das Gut Sanzenbach daher nicht, wie er angedroht habe, an Reichsunmittelbare verkaufen. Die Stadt Schwäbisch Hall bittet, Antragsteller ab- und gegebenenfalls auf den Rechtsweg zu weisen.
Entscheidungen:Kaiserliches Fürbittschreiben an Stadt Schwäbisch Hall zugunsten des Antragstellers (unter Hinweis auf seiner und seiner Vorfahren Dienste für das Haus Habsburg, insbesondere im Krieg gegen die Osmanen) 1617 02 15, fol. 87r-88v
Umfang:fol. 83-118; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1647
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4297238
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Anmelden|de en fr it nl