AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 29-2 Comburg Stift, Abt und Konvent contra Dinkelsbühl Stadt[, Bürgermeister und Rat]; Auseinandersetzung wegen obrigkeitlicher Rechte;, 1562-1564 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 29-2
Titel:Comburg Stift, Abt und Konvent contra Dinkelsbühl Stadt[, Bürgermeister und Rat]; Auseinandersetzung wegen obrigkeitlicher Rechte;
Entstehungszeitraum:1562 - 1564
Darin:Bestätigung des Exemtionsprivilegs der Stadt Schwäbisch Hall durch König Maximilian 1495 01 17, fol. 33r-36v; Bericht Georg Ludwigs Freiherr von Seinsheim als kaiserlicher Kommissar (Scheitern der gütlichen Verhandlungen zwischen den Parteien) 1563 11 09, fol. 22r-44v; Patent König Ferdinands an Stände und Einwohner der niederösterreichischen Länder und der Grafschaft Görz (Suspendierung der zwischen Kaiser und Reichsständen vereinbarten Münzordnung) 1556 05 30 (Druck), fol. 17v, 69r (verwendet als Umschlagpapier)

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Comburg Stift, Abt und Konvent
Beklagter/Antragsgegner:Dinkelsbühl Stadt[, Bürgermeister und Rat]; Rothenburg ob der Tauber Stadt[, Bürgermeister und Rat]; Schwäbisch Hall Stadt[, Bürgermeister und Rat]
Gegenstand - Beschreibung:Kläger berichten über seit längerem andauernde Streitigkeiten mit Beklagten über verschiedene obrigkeitliche Rechte. Wegen dieser Auseinandersetzungen sei ein Verfahren vor dem Reichskammergericht anhängig. Obwohl der reichskammergerichtliche Prozeß noch nicht abgeschlossen sei, hätten Amtleute der Beklagten die Rechte der Kläger verletzt. So habe beispielsweise der Vogt [der Stadt Schwäbisch Hall] in Kirchberg Untertanen des Klosters verhaftet. Die Stadt Rothenburg habe einen Selbstmörder im Dorf Gebsattel verbrennen lassen und dazu Dienstleistungen von Klosteruntertanen gefordert, obwohl Kläger die vogteiliche Obrigkeit über das Dorf innehätten. Außerdem seien Untertanen des Stifts durch einen Amtsträger der Stadt Schwäbisch Hall beleidigt worden. Kläger bitten um einen kaiserlichen Befehl an Beklagte, ihre Übergriffe einzustellen. Alternativ könne eine kaiserliche Kommission eingesetzt werden. Während die Stadt Dinkelsbühl keinen Vertreter zu den Kommissionsverhandlungen entsendet und die Stadt Schwäbisch Hall unter Bezug auf ein kaiserliches Privileg forideklinatorische Einreden erhebt, außerdem auf den Verkauf des Amts Kirchberg an Ludwig Kasimir Graf von Hohenlohe[-Neuenstein] verweisen läßt, beansprucht die Stadt Rothenburg ob der Tauber die hohe Obrigkeit über das Dorf Gebsattel. Das Vorgehen der städtis
chen Amtleute bei der Verbrennung des Selbstmörders sei rechtmäßig gewesen. Die Stadt Rothenburg ob der Tauber bittet, Kläger auf den Rechtsweg zu weisen.
Entscheidungen:Kaiserlicher Kommissionsauftrag an Georg Ludwig Freiherr von Seinsheim und Dr. iur. Christoph Tettelbach zur Güte oder zur rechtlichen Entscheidung 1562 11 18, fol. 62r-65v; Kaiserliches Schreiben um Bericht an Beklagte 1564 01 13, wiederholt 1564 02 19, fol. 47rv, 21rv
Umfang:fol. 17-69; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1594
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4286731
 

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