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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 26 26-3 Burgau, Karl Markgraf von contra Jülich[-Kleve-Berg], Johann Wilhelm Herzog von; Auseinandersetzung wegen Sukzessionsverzichts und Heiratsguts;, 1602-1616 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 26 Wörla, Bentheim, Burgau, Bremen, Sintzig, Brockes, Bylandt, Bredioni, Bohne, Baden-Baden, Boonem, Breitenbach, Frauenalb, Hamburg, Boleni, Püchsenstain, Braida, Broßgau, Basel, Baden-Durlach, Braunschweig-Wolffenbüttel, Osnabrück, Brömse, Brabeck, Brentano, Bro
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 26 26-3 |
Titel: | Burgau, Karl Markgraf von contra Jülich[-Kleve-Berg], Johann Wilhelm Herzog von; Auseinandersetzung wegen Sukzessionsverzichts und Heiratsguts; |
Entstehungszeitraum: | 1602 - 1616 |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Burgau, Karl Markgraf von (1), Burgau, Sibylle Markgräfin von, geb. Herzogin von Jülich[-Kleve-Berg], dessen Ehefrau (2) |
Beklagter/Antragsgegner: | Jülich[-Kleve-Berg], Johann Wilhelm Herzog von, Bruder der Klägerin (2) (1); später Pfalz-Neuburg, Wolfgang Wilhelm Pfalzgraf von (2) |
RHR-Agenten: | Kläger: Rebmann, Johann Martin, Dr. iur. (1602) |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger (1) hatte vorgebracht, vor der Hochzeit mit Klägerin (2) von Beklagtem (1) zu einer Erklärung genötigt worden zu sein, in der er seine Bereitschaft zum Verzicht auf alle Sukzessionsansprüche der Klägerin (2) zugunsten der ehelichen männlichen und weiblichen Erben ("Leibserben") des Beklagten (1) zugesagt habe. Er habe aber gegen den Begriff "Leibserben" in der Erklärung protestiert, da ihm seiner Auffassung nach nur ein Sukzessionsverzicht zugunsten der ehelichen männlichen Erben des Beklagten (1) ("Mannserben") zugemutet werden könne. Kläger (1) hatte ein kaiserliches Schreiben an die Räte des Beklagten (1) erwirkt, wonach die von Kläger (1) vorgeschlagene Verzichtserklärung nicht zu beanstanden sei, sofern ihr eine zusätzliche Klausel eingefügt werde. Darin sollte festgehalten werden, daß Kläger (1) als Ehemann von Klägerin (2) mit seiner Unterschrift auf alle Ansprüche verzichte, sollte ein künftiges Rechtsverfahren sie als unstatthaft abweisen. Kläger (1) führt aus, obwohl er seine Bereitschaft zur Unterschrift unter eine dem kaiserlichen Schreiben entsprechende Vereinbarung erklärt habe, mache Beklagter (1) nach wie vor den Sukzessionsverzicht zugunsten der "Leibserben" zur Bedingung für die Übergabe des vereinbarten Heiratsguts. Darüber hinaus sei Beklagter (1) nicht bereit, die von den jülichischen |
| Landständen anläßlich der Hochzeit bewilligte Zahlung für Klägerin (2) in voller Höhe an Kläger (1) auszuzahlen. Angesichts der Berufung des Beklagten (1) auf die Austräge begründet Kläger (1) die Zuständigkeit des Kaisers mit dem Recht des Reichsoberhaupts, Auseinandersetzungen um größere Reichslehen (feuda maiora) zu behandeln. Kläger (1) bittet, Beklagten (1) an den Kaiserhof zu laden und dazu zu verurteilen, den Sukzessionsanspruch von Klägerin (2) im Fürstentum Jülich zusammen mit den anderen weiblichen Mitgliedern des Hauses anzuerkennen und das Heiratsgut unverzüglich an Kläger (1) zu übergeben. Später erklärt sich Kläger (1) mit der vom Kaiser vorgeschlagenen Entsendung einer kaiserlichen Kommission einverstanden, sofern die reichshofrätliche Zuständigkeit für die Auseinandersetzung in einer zusätzlichen Erklärung festgehalten werde. Schließlich bittet Kläger (1) ebenso wie Klägerin (2) um kaiserliche Befehle an die Räte des Beklagten (1), das vereinbarte Heiratsgut unverzüglich zu übergeben. Kläger (1) wendet sich auch an den Reichsvizekanzler Rudolf Coraduz. Beklagter (1) beruft sich auf die Vereinbarung eines Sukzessionsverzichts im Heiratsvertrag, außerdem auf die Verzichtserklärungen der Ehemänner aller Schwestern der Klägerin (2). Auch die Verrechnung der Aufwendungen für die Hochzeit mit dem land |
| ständischen Geldgeschenk sei üblich. Beklagter (1) bittet um einen kaiserlichen Befehl an Kläger (1), den Heiratsvertrag zu beachten, bzw. um die Verweisung des Falls an die Austräge. Beklagter (1) wendet sich auch an den Geheimen Rat. 1616 bittet Kläger (1) um einen kaiserlichen Befehl an Beklagten (2) als Regierungsnachfolger von Beklagtem (1), ihm die von den Landständen als Hochzeitsgeschenk hinterlegten 20.000 Gulden auszahlen zu lassen. |
Entscheidungen: | Kaiserliche Ermahnung an Beklagten (1), für die Übergabe von Heiratsgut, landständischem Geldgeschenk sowie diverser Wertsachen an Klägerin (2) zu sorgen 1607 05 02, fol. 195r-196v; Kaiserlicher Befehl an herzoglich-jülichische Regierung, Verzichtserklärung in der von Kläger (1) angebotenen Form zu akzeptieren und Heiratsgut zu übergeben 1607 07 12, wiederholt 1608 05 08, fol. 193r-194v; Kaiserlicher Befehl an Beklagten (2), die von den Landständen deponierten 20.000 Gulden an Kläger (1) und (2) auszahlen zu lassen 1616 05 06, fol. 198r-199v |
Bemerkungen: | Weitere Akten K. 22 |
Umfang: | fol. 191-199; Akten unvollständig |
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Angaben zur Benutzung |
Reproduktion vorhanden: | Nicht vorhanden |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1646 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4286187 |
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