AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 23-1 Bingen, Pfleger und Gemeinde contra Hohenzollern-Sigmaringen, Karl [II.] Graf von; Untertanenkonflikt, insbes. Auseinandersetzung wegen Jurisdiktion;, 1602-1604 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 23-1
Titel:Bingen, Pfleger und Gemeinde contra Hohenzollern-Sigmaringen, Karl [II.] Graf von; Untertanenkonflikt, insbes. Auseinandersetzung wegen Jurisdiktion;
Entstehungszeitraum:1602 - 1604
Darin:Vergleich zwischen Beklagtem (1) und Bruno von Hornstein über Ausübung der hohen und niederen Gerichtsbarkeit in Hornstein und Bingen und andere obrigkeitliche Rechte 1579 04 09, fol. 40r-51v; Fürbittschreiben Maximilians Erzherzog von Österreich zugunsten der Kläger 1603 10 31, fol. 28r-31v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Bingen, Pfleger und Gemeinde
Beklagter/Antragsgegner:Hohenzollern-Sigmaringen, Karl [II.] Graf von (1); Hornstein, Balthasar von (2)
RHR-Agenten:Kläger: Müller, Heinrich (Vollmacht in Form eines Notariatsinstruments 1603 09 03, Original, fol. 21r-26v)
Gegenstand - Beschreibung:Kläger führen aus, die obrigkeitlichen Rechte über den Flecken Bingen, insbesondere die Jurisdiktion, seien seit vielen Jahren zwischen den verschiedenen Dorfherren umstritten gewesen. In einem deswegen angestrengten Kompromißverfahren sei der Gemeinde Bingen bestätigt worden, daß keiner der verschiedenen Herren des Fleckens die Jurisdiktion über das gesamte Dorf innehabe, sondern jeder nur über seine Leibeigenen. Ein Urteil des kaiserlichen Hofgerichts Rottweil habe festgestellt, daß die Rechte der Untertanen gemäß Herkommen von ihren Herren zu respektieren seien. Seit sich die derzeitigen Besitzer des Dorfs, Beklagter (1) und Bruno von Hornstein, der inzwischen verstorbene Bruder von Beklagtem (2), über die Ausübung der obrigkeitlichen Rechte in Bingen geeinigt hätten, seien "Neuerungen" eingeführt worden. Die Rechte der Gemeinde (Rechnungsprüfung, Ämterbesetzung, Waldnutzung) würden von Beklagten mißachtet, Kläger außerdem mit zusätzlichen Steuern und Abgaben (Ungeld, Einzugs- und Abzugsgeld, Schatzung) belastet. Darüber hinaus sei es zu Übergriffen auf einige Gemeindemitglieder gekommen. Kläger bitten um einen kaiserlichen Befehl an Beklagte (1) und (2), ihre Rechte zu beachten. Alternativ könne eine kaiserliche Kommission mit der Regelung der Auseinandersetzung beauftragt werden. Beklagter (2) beruft sich
auf einen Vergleich zwischen Beklagtem (1) und Bruno von Hornstein, mit dem der jahrzehntelange Streit um die Jurisdiktion beigelegt worden sei, so daß sie nun wieder ordnungsgemäß ausgeübt werden könne. Die steuerliche Mehrbelastung der Kläger ergebe sich aus den zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen der Reichsstände für das Reich. Beklagter (2) bittet, ihn in seinen Rechten zu schützen.
Entscheidungen:Wiederholtes kaiserliches Schreiben um Bericht an Beklagten 1604 04 22, fol. 34rv
Umfang:fol. 1-51; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1634
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4284942
 

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