AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 22-14 Wolffskeel, Johann Reinhard contra Wolffskeel, Johann Friedrich von; Klage wegen Eingriffen in die Vormundschaftsverwaltung (Verhinderung der Huldigung der Untertanen, eigenmächtige Anstellung eines Prädikanten, Beschlagnahme von Naturalien und schriftlichen

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 22-14
Titel:Wolffskeel, Johann Reinhard contra Wolffskeel, Johann Friedrich von; Klage wegen Eingriffen in die Vormundschaftsverwaltung (Verhinderung der Huldigung der Untertanen, eigenmächtige Anstellung eines Prädikanten, Beschlagnahme von Naturalien und schriftlichen Unterlagen, verweigerte Einlösung einer verpfändeten Mühle und deren angedrohter Verkauf)
Entstehungszeitraum:1603 - 1605
Darin:Bestätigung des Wolffskeelischen Burgfriedens über Schloß Leistatt durch Kaiser Maximilian II. (Auszüge, Antreten der Ganerbschaft und Verwaltung des Schlosses Leistatt betreffend) 1570 10 18 und s.d., fol. 597r-600v, 578r-579v; Bestallung von Johann Wagner zum Prädikanten in Leistatt, 1597 02 22 (Abschrift), fol. 558r-559v; Bestallung von Johann Dietz zum Prädikanten in Leistatt 1598 02 22 (Abschrift), fol. 556r-557v, 639r-640v;Bestellung von Johann Eberhard von Bommersheim zum Vormund der Kinder von Johann Philipp von Wolffskeel durch das Reichskammergericht, 1602 09 17 (Abschrift), fol. 574r-577v; Notariatsinstrumente.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Wolffskeel, Johann Reinhard, Johann Philipp Wilhelm und Margarethe von, Kinder von Johann Philipp von Wolffskeel, Rat der Burggrafschaft Friedberg, für sie ihr Vormund Johann Eberhard von Bommersheim
Beklagter/Antragsgegner:Wolffskeel, Johann Friedrich von, kurpfälzischer Oberforstmeister der Herrschaft Simmern; als Intervenient: Kurfürst Friedrich IV. von der Pfalz
Gegenstand - Beschreibung:Beklagter erhebt forideklinatorische Einreden gegen das daraufhin erlassene kaiserliche Mandat. Als Bediensteter des Kurfürsten von der Pfalz könne er nur vor dessen Hofgericht beklagt werden. In der Sache bestreitet Beklagter, dass Kläger Vormund sei, und erhebt als ältester Ganerbe selbst Anspruch auf die Vormundschaft. Beklagter bittet, das reichshofrätliche Verfahren zu kassieren und Kläher an das kurpfälzische Hofgericht zu weisen. Der Kurfürst beansprucht unter Bezug auf die Goldene Bulle und kurfürstliche Privilegien die Zuständigkeit für das Verfahren.
Entscheidungen:Mandat sine clausula gegen Beklagten, 1603 12 22 (Konzept), fol. 618r-625v.
Umfang:fol. 500-651
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1635
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4284913
 

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