AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 22-12 Burgau, Karl Markgraf von contra Jülich [-Kleve-Berg], Johann Wilhelm Herzog von; Auseinandersetzung wegen Sukzessionsverzichts und Heiratsguts, 1602-1616 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 22-12
Titel:Burgau, Karl Markgraf von contra Jülich [-Kleve-Berg], Johann Wilhelm Herzog von; Auseinandersetzung wegen Sukzessionsverzichts und Heiratsguts
Entstehungszeitraum:1602 - 1616
Darin:Erklärung Kaiser Rudolfs II. gegenüber Räten des Beklagten (1) (Genügen der von Kläger (1) vorgeschlagenen Formulierung des Sukzessionsverzichts) 1601 02 07, fol. 343r-344v, 347r-348v; Rechnung über die Kosten der Hochzeit von Kläger (1) und (2) (Auszug), s.d., fol. 426rv, 477rv

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Burgau, Karl Markgraf von (1), Burgau, Sibylle Markgräfin von, geb. Herzogin von Jülich[-Kleve-Berg], dessen Ehefrau (2)
Beklagter/Antragsgegner:Jülich[-Kleve-Berg], Johann Wilhelm Herzog von, Bruder der Klägerin (2) (1); später Pfalz-Neuburg, Wolfgang Wilhelm Pfalzgraf von (2)
RHR-Agenten:Kläger: Rebmann, Johann Martin, Dr. iur. (1602)
Gegenstand - Beschreibung:Kläger (1) hatte vorgebracht, vor der Hochzeit mit Klägerin (2) von Beklagtem (1) zu einer Erklärung genötigt worden zu sein, in der er seine Bereitschaft zum Verzicht auf alle Sukzessionsansprüche der Klägerin (2) zugunsten der ehelichen männlichen und weiblichen Erben ("Leibserben") des Beklagten (1) zugesagt habe. Er habe aber gegen den Begriff "Leibserben" in der Erklärung protestiert, da ihm seiner Auffassung nach nur ein Sukzessionsverzicht zugunsten der ehelichen männlichen Erben des Beklagten (1) ("Mannserben") zugemutet werden könne. Kläger (1) hatte ein kaiserliches Schreiben an die Räte des Beklagten (1) erwirkt, wonach die von Kläger (1) vorgeschlagene Verzichtserklärung nicht zu beanstanden sei, sofern ihr eine zusätzliche Klausel eingefügt werde. Darin sollte festgehalten werden, daß Kläger (1) als Ehemann von Klägerin (2) mit seiner Unterschrift auf alle Ansprüche verzichte, sollte ein künftiges Rechtsverfahren sie als unstatthaft abweisen. Kläger (1) führt aus, obwohl er seine Bereitschaft zur Unterschrift unter eine dem kaiserlichen Schreiben entsprechende Vereinbarung erklärt habe, mache Beklagter (1) nach wie vor den Sukzessionsverzicht zugunsten der "Leibserben" zur Bedingung für die Übergabe des vereinbarten Heiratsguts. Darüber hinaus sei Beklagter (1) nicht bereit, die von den jülichischen
Landständen anläßlich der Hochzeit bewilligte Zahlung für Klägerin (2) in voller Höhe an Kläger (1) auszuzahlen. Angesichts der Berufung des Beklagten (1) auf die Austräge begründet Kläger (1) die Zuständigkeit des Kaisers mit dem Recht des Reichsoberhaupts, Auseinandersetzungen um größere Reichslehen (feuda maiora) zu behandeln. Kläger (1) bittet, Beklagten (1) an den Kaiserhof zu laden und dazu zu verurteilen, den Sukzessionsanspruch von Klägerin (2) im Fürstentum Jülich zusammen mit den anderen weiblichen Mitgliedern des Hauses anzuerkennen und das Heiratsgut unverzüglich an Kläger (1) zu übergeben. Später erklärt sich Kläger (1) mit der vom Kaiser vorgeschlagenen Entsendung einer kaiserlichen Kommission einverstanden, sofern die reichshofrätliche Zuständigkeit für die Auseinandersetzung in einer zusätzlichen Erklärung festgehalten werde. Schließlich bittet Kläger (1) ebenso wie Klägerin (2) um kaiserliche Befehle an die Räte des Beklagten (1), das vereinbarte Heiratsgut unverzüglich zu übergeben. Kläger (1) wendet sich auch an den Reichsvizekanzler Rudolf Coraduz. Beklagter (1) beruft sich auf die Vereinbarung eines Sukzessionsverzichts im Heiratsvertrag, außerdem auf die Verzichtserklärungen der Ehemänner aller Schwestern der Klägerin (2). Auch die Verrechnung der Aufwendungen für die Hochzeit mit dem
landständischen Geldgeschenk sei üblich. Beklagter (1) bittet um einen kaiserlichen Befehl an Kläger (1), den Heiratsvertrag zu beachten, bzw. um die Verweisung des Falls an die Austräge. Beklagter (1) wendet sich auch an den Geheimen Rat. 1616 bittet Kläger (1) um einen kaiserlichen Befehl an Beklagten (2) als Regierungsnachfolger von Beklagtem (1), ihm die von den Landständen als Hochzeitsgeschenk hinterlegten 20.000 Gulden auszahlen zu lassen.
Entscheidungen:Kaiserliche Befehle an RHR zur Gutachtenerstellung 1602 10 31 (Vermerk), 1603 01 14 (Vermerk), 1607 01 07 (Vermerk), fol. 429v, 412v, 380v; Reichshofrätliches votum ad imperatorem (kaiserliche Kommission zur Güte) 1602 12 23, fol. 359r-364v;
Kaiserliche Aufforderung an Kläger (1), sich vor einer kaiserlichen Kommission einzulassen 1603 06 17, wiederholt 1605 12 12, fol. 409r-410v, 387r-388v; Reichshofrätliches votum ad imperatorem (Ladung des Beklagten (1)), laut Vermerk gebilligt im Geheimen Rat 1604 08 18, Nachtrag 1605 02 07, fol. 365r-366v, 367r-368v; Reichshofrätliches votum ad imperatorem (Kommission) 1607 04 03, fol. 353r-358v; Reichshofrätliches votum ad imperatorem (Verzichtserklärung) 1607 06 19, laut Vermerk gebilligt im Geheimen Rat, fol. 341r-350v (Konzept), 339r-340v; Kaiserlicher Befehl an herzoglich-jülichische Regierung, Verzichtserklärung in der von Kläger (1) angebotenen Form zu akzeptieren und Heiratsgut zu übergeben 1607 07 12, wiederholt 1608 05 08, fol. 335r-336v (Konzept) und 337r-338v; Kaiserliches Fürbittschreiben an Philipp Ludwig Pfalzgraf von Pfalz-Neuburg, Johann [II.] Pfalzgraf von Pfalz-Zweibrücken sowie Albrecht Friedrich Herzog von Preußen (Ehemänner der Schwestern von Klägerin (2) bzw. deren Erben) zugunsten der Klägerin (2) 1608 07 01, fol. 329r-330v;
Umfang:fol. 328-491; Akten unvollständig
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1646
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4284911
 

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