AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 77-21 Holzapfel contra Holzapfel; Streit um das Erbe Graf Peters von Holzapfel und die Frage, ob Reichstände vor ausländische Gerichte gezogen werden können, 1649-1654 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 77-21
Titel:Holzapfel contra Holzapfel; Streit um das Erbe Graf Peters von Holzapfel und die Frage, ob Reichstände vor ausländische Gerichte gezogen werden können
Entstehungszeitraum:1649 - 1654
Frühere Signaturen:Fasz. 79, Nr. 21
Darin:Kölner Testament Graf Peters von Holzapfel, 1645 07 04 (Abschr.), fol. 6r-9r; Ferdinand III. erhebt die Reichsherrschaft Estenau an der Lahn zu einer freien Reichsgrafschaft mit dem Namen Holzapfel und übereignet sie dem bereits 1641 12 23 zum Reichsgraf ernannten Peter von Holzapfel, 1643 09 07 (Abschr.), fol. 16r-21v; Mandatum manutenentiae cum annexa citatione des Reichskammergerichts für Gräfin Agnes, 1649 04 17 (Abschr.), fol. 31r-34v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Holzapfel, Graf Jakob von, vice versa
Beklagter/Antragsgegner:Holzapfel, Gräfin Agnes von; Holzapfel, Gräfin Elisabeth Charlotte von, ihre Tochter, vice versa
RHR-Agenten:Gräfin Agnes: Mayer, Franz (1649)
Gegenstand - Beschreibung:Sebald von Vierbaum trägt vor, der verstorbene Graf Peter von Holzapfel habe laut beiliegendem Testament die Grafschaft Holzapfel seinem Bruder Jakob vermacht. Er sei von Graf Jakob bevollmächtigt worden, an dessen Stelle das Lehen zu empfangen und den Lehnseid zu leisten. Kurz darauf wendet sich Vierbaum erneut an den Reichshofrat: Seinem Mandanten sei ein Irrtum unterlaufen, es bedürfe keiner Belehnung, da es sich bei dem Erbe nach Ausweis einer Urkunde Ferdinands III. um Eigengut handle. Er bittet um Bestätigung des Testaments und um Einsetzung Jakobs in den Besitz durch eine Immissionskommission, die aus dem Deutschordensritter Lothar Braun von Schmidtburg, Landkomtur der Ordensballei Lothringen, und dem Obrist und Kommandant zu Ehrenbreitstein im Elsass Lukas Spiek bestehen soll. Ferner bittet er um ein Mandat de non turbando. Die vom Reichshofrat ex officio informierte Gräfin Agnes erwidert, es habe keine rechtmäßige Testamentseröffnung stattgefunden, denn ihrer und Graf Peters einziges eheliche Kind Elisabeth Charlotte sei nicht dazu geladen gewesen. Das Gericht der Stadt Köln habe die Gültigkeit des Testaments nicht bestätigten können, später für nichtig erklärt und Elisabeth Charlotte als einzige Erbin bestätigt. Ferner habe sie ihren Schwager Jakob, der in den Niederlanden deponierte Gelder unzulässigerweise von dortigen Gerichten mit Arrest habe belegen lassen, bereits beim Reichskammergericht verklagt und für sich ein den ganzen Besitz ihres Mannes erfassendes mandatum manutenentiae mit Ladung erwirkt, welcher Jakob nicht nachgekommen sei. In der Folge bittet auch Graf Ludwig Heinrich von Nassau-Dillenburg, dessen Sohn Rudolf sich mit Elisabeth Charlotte verlobt habe, um Freigabe der niederländischen Gelder zugunsten seiner späteren Schwiegertochter. Später führt Gräfin Agnes aus, Jakob habe gegen sie und ihre Tochter zwar eine Appellationsklage beim Reichskammergericht erhoben, der sie sich gerne stellten. Gleichzeitig verfolge er sie aber weiterhin am Gericht in Den Haag. Da die Stände das Reiches einzig vor den Reichsgerichten verklagt werden dürften, bittet sie, das Gericht in Haag aufzufordern, die Sache an das Reichskammergericht abzugeben. Daraufhin befiehlt der Kaiser dem Reichsdirektorium, ein (nicht beiliegendes) Gutachten darüber abzustatten, wie der Streit zu entscheiden und "den General Staaten wegen dieser und anderer dergleichen eingriffen zu begegnen" (fol. 49v) sei.
Entscheidungen:Befehl an das Reichsdirektorium um ein Gutachten, 1654 01 09 (Konz.), fol. 49rv.
Umfang:Fol. 1-50
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Angaben zur Benutzung

Reproduktion vorhanden:Digitale Aufnahme
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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