AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 71-4 Harsebruch contra Schinkel; Appellation gegen ein Urteil des ostfriesischen Hofgerichts zu Aurich im Streit um die Pacht des Guts Brockzetel, 1681-1685 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 71-4
Titel:Harsebruch contra Schinkel; Appellation gegen ein Urteil des ostfriesischen Hofgerichts zu Aurich im Streit um die Pacht des Guts Brockzetel
Entstehungszeitraum:1681 - 1685
Frühere Signaturen:Fasz. 73, Nr. 4
Darin:Vertrag zwischen Graf Ulrich II. von Ostfriesland, Schwalbe, Schinkel und Harsebruch bzgl. der Erbpacht des Guts Brockzetel, 1647 02 25 (Abschr.), fol. 33r-34r (u. a.); Urteil des ostfriesischen Hofgerichts zu Aurich, 1681 04 19, fol. 93r; Auszug aus der friesischen Hofgerichtsordnung, die Appellation betr., fol. 94r.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Harsebruch, Paul, Bürger in Emden
Beklagter/Antragsgegner:Schinkel, Bernhard, Bürger in Emden, Erben
RHR-Agenten:Harsebruch: Lessenich, Johann Anton Schinkel: Nipho, Matthias Ignaz
Gegenstand - Beschreibung:Harsebruch trägt vor, Graf Ulrich II. von Ostfriesland habe 100 “Diemath” Torfland des im Amt Aurich gelegenden Guts Brockzetel 1647 ihm, Schinkel und Dr. Bernhard Schwalbe, dem Bürgermeister der Stadt Emden, zu gleichen Teilen in Erbpacht gegeben. Als er in der Folge aus dem Torfland nutzbares Ackerland machten wollte und für den Bau von Kanälen erhebliche Investitionen erforderlich gewesen seien, hätten Schinkel und später dessen Erben ihr anfängliches finanzielles Engagement für das Projekt eingestellt. Sie hätten ihm auch die Bezahlung der Pacht überlassen und so quasi auf ihren Pachtteil verzichtet. 1675 hätten die Erben plötzlich, nachdem er sogar mit Hilfe hoher Kredite Gebäude auf dem einstigen Morast habe errichten lassen, dessen Wert sich vervielfacht habe, auf der Grundlage des Vergleichs von 1647 ein gräfliches Mandat erwirkt, das ihnen den Besitz des dritten Teils des Pachtguts bestätigte. Er habe unter Verweis auf seine alleinige Pachtzahlung und seine Meliorationen in Aurich alle möglichen Rechtsmittel gegen dieses Mandat eingelegt. Dieses sei aber mit Urteil von 1681 04 19 endgültig bestätigt worden. Er bittet um die Eröffnung eines Appellationsverfahrens gegen dieses Urteil. Der Reichshofrat befiehlt daraufhin dem Auricher Hofgericht, einen Bericht einzuschicken. In diesem erst 1683 einkommenden Bericht heißt es, Harsebruch, Schinkel und Schwalbe hätten das Torfland 1636 gemeinsam vom Johanniterorden gepachtet. Harsebruch habe die Verwaltung desselben bloß “jure societatis” übernommen und in dieser Funktion die Pachtgelder bezahlt. Das Mandat hätten sie erwirkt, weil sie befürchtet hätten, Harsebruch wolle sich des gesamten Landes bemächtigen. Sie bitten darum, das Auricher Mandat zu bestätigen und die Appellation abzuschlagen, zumal auch die vom Kaiser bestätigte friesische Hofgerichtsordnung keine Appellationen an den Reichshofrat, sondern nur an das Reichskammergericht oder das Hofgericht in Aurich selbst gestatte.
Umfang:Fol. 1-115
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287018
 

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