AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 71-3 Hahn von Seeburg contra Magdeburg, Domkapitel; Appellation gegen ein Urteil der Regierung in Halle im Streit um den Zehnten in Nauendorf, 1670-1674 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 71-3
Titel:Hahn von Seeburg contra Magdeburg, Domkapitel; Appellation gegen ein Urteil der Regierung in Halle im Streit um den Zehnten in Nauendorf
Entstehungszeitraum:1670 - 1674
Frühere Signaturen:Fasz. 73, Nr. 3
Darin:Urteile der Magdeburger Regierung zu Halle von: 1663 06 23, fol. 240rv; 1663 11 02, fol. 278rv; 1664 05 20, fol. 297rv; 1664 07 01, fol. 306rv; 1664 09 30, fol. 316rv; 1666 03 19, fol. 391rv; 1666 12 17 (auf Basis eines Rechtsgutachtens der Jenaer Juristenfakultät), fol. 423rv; 1667 06 13, fol. 443rv; 1668 07 10, fol. 46rv; 1669 06 23, fol. 519rv; 1670 03 15/25, fol. 3r; Appellationsinstrument, 1670 03 23, fol. 9r-26v; aus den Akten der Vorinstanz, fol. 198r-725v: Auf Intervention Graf Heinrichs von Mansfeld verpachten Ludwig von Lochau, Dekan, Wichard von Bredow, Senior, und das Magdeburger Domkapitel dem Amt Seeburg den zur domkapitularischen Obödienz Wellen und Wels leben gehörenden Zehnten in Nauendorf auf neun Jahre für eine jährliche Pacht von 30 Reichstalern, 1596 07 12 (Abschr.), fol. 202r-203r (u. a.); ferner dergl. Pachturkunde, 1618 10 22 (Abschr.), fol. 204r-205r; Auszug aus dem Register der Obödienz Wellen und Welschleben 1610/1611: “In Nauendorff prope Seeburg villani de decima in termino S. Catharinae 30 vallenses imperiales integros”, fol. 206r; Kommissionsauftrag des Magdeburger Administrators August von Sachsen-Weißenfels an seine Hallenser Räte Levin von Barby und Dr. Friedrich Hohndorf, Kommission zur Güte, 1661 08 23 (Abschr.), fol. 208v-209v; Auszüge aus den Rechnungen des Amtes Seeburg, 1571-1596, fol. 493rv; Graf Christoph von Mansfeld überlässt Kuno Hahne, Sohn des Lüdike Hahne, das Amt Seeburg unter der Bedingung des Wiederkaufs, 1574 05 22, fol. 536v-537v; Auszug aus dem Salbuch des Amtes Seeburg, 1582, fol. 538r; Gutachten der Juristenfakultät in Helmstedt, 1671 10 31, fol. 636r-638v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hahn von Seeburg, Christian Wilhelm und Henning
Beklagter/Antragsgegner:Magdeburg, Domkapitel
RHR-Agenten:Hahn: Praun, Tobias Sebastian (Vollmacht, undat., gedr. Ausf., fol. 75r-76v u. a.) Domkapitel: Neuman, Andreas (Vollmacht, 1671 04 05/15, Ausf., fol. 83r-84r), ferner: Arnstein, Johann Christoph (Vollmacht, 1674 05 24, gedr. Ausf., fol. 197rv)
Gegenstand - Beschreibung:Das Domkapitel trägt 1661 der Hallenser Regierung vor, es habe 1596 und 1618 den Hahnen von Seeburg einen Zehnten auf der Nauendorfer Feldmark verpachtet, der Eigentum des Kapitels und dessen Obödienz Wellen und Welsleben zugeordnet sei. Obwohl die teils noch vorhandenen alten Obödienzregister besagten, dass dieser Zehnt einst den Einwohnern von Nauendorf ebenfalls gegen 30 Reichstaler verpachtet worden sei, behaupteten die Hahne, unterstützt von Graf Christian Friedrich von Mansfeld, der Zehnt sei eine für 16 Gulden jährliche Pension erkaufte Pertinenz des Amtes Seeburg. Auf Bitten des Domkapitels beauftragt daraufhin August von Sachsen-Weißenfels, der (letzte) Administrator des Erzstifts Magdeburg, seine Hallenser Räte Levin von Barby und Dr. Friedrich Hohndorf mit einer Kommission zur Güte, die aber den Streit nicht zu schlichten vermag. In der Folge fällt das Hallenser Regierungsgericht eine Reihe von Urteilen zugunsten des Domkapitels, denen die Hahne jeweils widersprechen. Gegen das letzte (von 1670 03 15/25) appellieren sie beim Reichshofrat. Ihr Gesuch geht erst 1670 09 23 beim Reichshofrat ein. Dieser entscheidet zunächst, die Appellation nicht zuzulassen; das Gesuch sei zu spät eingereicht worden. Die Appellanten entschuldigen sich mit einem Brand von 1669 und dem Wechsel des Anwalts. Daraufhin nimmt der Reichshofrat die Appellation schließlich doch an. Die Appellaten erwidern, die Appellation sei nicht innerhalb der von dem Reichsabschied von 1654 vorgeschriebenen Frist von vier Monaten an den Reichshofrat gelangt. Die von den Appellanten angeführten Hinderungsgründe reichten nicht aus. Der Brand, der nicht so viel Schaden angerichtet habe, wie die Appellanten behauptet hätten, habe deren Bekunden selbst zufolge schon 1669 stattgefunden. Mithin habe dieses “impedimentum” 1670, zum Zeitpunkt der Appellation, nicht mehr bestanden. Außerdem habe der Brand nicht beide Appellanten, sondern nur Christian Wilhelm betroffen. Die Appellanten hätten eine Verlängerung der Abgabefrist beantragen müssen. Zudem hätten die Appellanten den ebenfalls vorgeschriebenen Appellationseid nicht abgelegt. Die Appellation sei somit defekt; sie, die Appellaten, dürften nicht gezwungen werden, sich einzulassen. Später führen die Appellaten noch an, dass die Appellanten auch die von jenem Reichsabschied geforderte Frist von drei Monaten versäumt hätten, innerhalb derer um die Aushändigung der vorstinstanzlichen Akten gebeten werden müsse. Die Appellanten erwidern insgesamt, dass die Aufhebung einer Fristversäumnis nach der 1657 01 28 erlassenen Kammergerichtsordnung im Ermessen des Gerichts läge und “brevi manu” geschehen könne. Der Disput darüber wird nicht entschieden. Ausführungen zur Sache finden nicht statt.
Entscheidungen:An die Regierung in Halle und das Magdeburger Domkapitel: Zitation, Inhibition, Compulsoriales, 1671 07 21 (Konz.), fol. 61r-64v, ferner (Abschr.), fol. 66r-68v (u. a.).
Umfang:Fol. 1-725
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287017
 

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