AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 70-3 Hane contra Friese; Appellation gegen ein Urteil des ostfriesischen Hofgerichts zu Aurich in einem Streit um Landbesitz in Uttum, 1648-1649 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 70-3
Titel:Hane contra Friese; Appellation gegen ein Urteil des ostfriesischen Hofgerichts zu Aurich in einem Streit um Landbesitz in Uttum
Entstehungszeitraum:1648 - 1649
Frühere Signaturen:Fasz. 72, Nr. 3
Darin:Appellationsinstrument, 1648 05 03 (Ausf.), fol. 14r-15v; Urteil des ostfriesischen Hofgerichts zu Aurich, 1648 04 26, fol. 14v; Graf Enno III. von Ostfriesland befiehlt Friese, Hane die unberechtigterweise eingezogenen Abgaben aus Widdelswehr zu erstatten und diesen künftig nicht mehr in seinen Rechten zu beeinträchtigen, Mandat sine clausula, 1622 01 16 (Abschr.), fol. 61r-64v; Ders. befiehlt der Stadt Emden, das Mandat von 1622 zu exekutieren und von Friese das in dem Mandat angedrohte Strafgeld einzuziehen, Mandat sine clausula, 1625 04 06 (Abschr.), fol. 85r-88v; Verzeichnis der strittigen Einkünfte zu Widdelswehr, fol. 96r-97v; desgl. fol. 112r-114v, fol. 140r-144v; Prozesskostenrechnungen, fol. 151r-159v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hane, Jobst Moritz, Häuptling zu Uttum, Leer und Werffe, für sich, seine Miterben und seine Mutter Adda Frese
Beklagter/Antragsgegner:Friese, Viktor, Häuptling zu Borssum, Jarßum und Widdelswehr
RHR-Agenten:Hane: Kellner, Johann Jakob (Vollmacht, 1648 10 17, Ausf., fol. 12r-13v); Stael, Wilbrandt (Vollmacht, 1648 05 30, Ausf., fol. 24r-25v)
Entscheidungen:Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor: Jobst Hane, Vater des späteren Appellanten, hatte Einkünfte in Form von Abgaben der Hintersassen in Widdelswehr (Stadtteil von Emden). Friese, der spätere Appellat, befahl den Hintersassen, diese Abgaben an ihn, Friese, zu entrichten. Dagegen erwirkte der ältere Hane bereits 1622 ein Mandat sine clausula des Grafen Enno III. von Ostfriesland, welches Friese befahl, die Abgaben zu erstatten und Hane künftig nicht mehr in seinen Rechten zu beeinträchtigen. Dieses Mandat konnte der ältere Hane nicht durchsetzen. 1648 trug dessen Sohn Jobst Moritz, der Appellant, dem friesischen Hofgericht in Aurich seine Ansprüche gegen Friese unter Verweis auf das Mandat von 1622 erneut vor. Das Gericht sprach Hane daraufhin als Entschädigung 52 “Gras” adeligen Burglandes in Uttum zu und befahl dem Amt Greetsiel, Hane in den Besitz einzuweisen. Friese vermochte anschließend allerdings das Gericht davon zu überzeugen, dass Hanes Ansprüche ihm gegenüber längst mit seinen älteren Ansprüchen gegenüber Hanes Vater verrechnet worden waren. Das friesische Hofgericht wies daraufhin mit Urteil von 1648 04 26 die “Beamten” in Greetsiel an, Friese wieder in den Uttumer Besitz einzusetzen. Gegen dieses Urteil appelliert Hane beim Reichshofrat. Hane zufolge hat sich Friese, kurz nachdem die Appellation erhoben war, mit Hilfe einer bewaffneten Mannschaft aus der Garnison in Emden in den Besitz des umstrittenen Uttumer Landes gesetzt. Dagegen geht der Reichshofrat mit entsprechenden Mandaten vor. Ein Entscheidung in dem Appellationsverfahren ergeht nicht.
Umfang:Fol. 1-188
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287012
 

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