AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 70-4 Hahn von Seeburg contra Geisler; Appellation gegen Urteile der Magdeburger Regierung zu Halle in einem Streit um die Zuständigkeit der Mansfelder Amtsgerichte in Seeburg und Erdeborn, 1678 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 70-4
Titel:Hahn von Seeburg contra Geisler; Appellation gegen Urteile der Magdeburger Regierung zu Halle in einem Streit um die Zuständigkeit der Mansfelder Amtsgerichte in Seeburg und Erdeborn
Entstehungszeitraum:1678
Frühere Signaturen:Fasz. 72, Nr. 4
Darin:Appellationsinstrument, 1678 02 18 (Abschr.), fol. 5r-18v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hahn von Seeburg, Christian Wilhelm und Henning
Beklagter/Antragsgegner:Geisler, Susanne, Frau von Hans Voigt, Tochter von Urban Geisler und dessen Erben
RHR-Agenten:Hahne von Seeburg: Leutner, Simon Lorenz (1678)
Gegenstand - Beschreibung:In beiliegendem “Libellus appellatorius” wird ausgeführt, Hans Achylles habe Urban Geisler am Amtsgericht in Seeburg im Zusammenhang des Verlustes eines Zuchtrindes verklagt. Er habe ein Urteil erwirkt, wonach Geisler den Kläger innerhalb von zwei Wochen klaglos stellen müsse. Als Geisler diesem Urteil nicht nachgekommen sei, habe das Amtsgericht das Urteil exekutiert, durch das Achylles mit einer Kuh Geislers entschädigt worden sei. Daraufhin habe Geisler die Magdeburger Regierung in Halle angerufen und vorgebracht, dass die Angelegenheit von dem Amtsgericht Erdeborn bereits “mit der litis pendens befangen”, die Exekution also unzulässig und ihm die Kuh zurückzugeben sei. Dieser Argumentation schließt sich das Gericht in Halle mit Urteil von 1677 03 27 an. Weil sie der Ansicht sind, das Urteil verletze die Zuständigkeit ihres Amtsgerichtes, legen die Hahne von Seeburg mehrfach Widerspruch gegen das Urteil ein (Leuteratio). Das Regierungsgericht in Halle bestätigt jedoch sein Urteil 1678 01 31 und 1678 02 09. Gegen diese Urteile appellieren die Hahnen beim Reichshofrat. Dieser nimmt die Appellation an. Aber das Appellationsverfahren kommt nicht in Gang. Der Akt schließt bereits mit einem Gesuch des appellantischen Anwalts um Verlängerung der ersten Fristen.
Entscheidungen:"Decernuntur pleni processus appellationis cum prorogatione fatalium ad duos menses", 1678 06 06 (Verm.), fol. 4v.
Umfang:Fol. 1-74
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287013
 

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