AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 70-2 Heiler contra Horst; Appellation gegen ein Urteil des Frankfurter Stadtgerichts in einem Streit um ein Eheversprechen, 1692-1693 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 70-2
Titel:Heiler contra Horst; Appellation gegen ein Urteil des Frankfurter Stadtgerichts in einem Streit um ein Eheversprechen
Entstehungszeitraum:1692 - 1693
Frühere Signaturen:Fasz. 72, Nr. 2
Darin:Urteil des Frankfurter Stadtgerichts, 1692 01 23, fol. 3r (u. a.); Appellationsinstrument, 1692 02 05 (Abschr.), fol. 4r-5v; Akten der Vorinstanz 1690-1692 (Abschriftenband), fol. 80r-398v, darin: Briefe über das Ehegelöbnis, 1687-1689, fol. 110r-115v; Gutachten der Juristenfakultät in Frankfurt an der Oder, 1690 04 29, fol. 115v-122r.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Heiler, Günter, kurbrandenburgischer Superintendent zu Stargard in Hinterpommern, Dr. theol., für seine Tochter Anna Magdalena
Beklagter/Antragsgegner:Horst, Margaretha, Frau des verstorbenen Stadtarztes zu Frankfurt am Main Dr. med. Georg Horst, für ihren Sohn Johann Daniel, Jurastudent
RHR-Agenten:Heiler: Leutner, Simon Lorenz (1692) Horst: Koch, Jobst Heinrich (Vollmacht, 1693 02 20, gedr. Ausf., fol. 40r-41v)
Entscheidungen:Heiler führt 1690 vor dem Frankfurter Stadtgericht aus, der junge Horst habe seine damals siebzehnjährige Tochter Anna Magdalena 1687 in Augsburg kennengelernt, wo sie sich besuchsweise aufgehalten habe. Nach Absprache mit ihrem Großvater Walrabe habe sie Horsts Heiratsantrag unter der Bedingung zugestimmt, dass er noch die Einwilligung seiner Mutter einhole. Diese Bedingung habe Horst anerkannt, indem er ihr einen Ring geschickt habe. Später habe Horst sein Versprechen in Briefen wiederholt. Seine Tochter habe sogar eine andere Heiratsgelegenheit ausgeschlagen, weil Horst weiterhin auf dem beiderseitigen Eheversprechen bestanden habe. In der Folge habe Horst aber die Verlobung unter dem Vorwand lösen wollen, seine Mutter habe ihre Zustimmung zu der Ehe verweigert, obwohl er zuvor mehrfach beteuert habe, die mütterliche Einwilligung erhalten zuhaben. Heiler bittet das Frankfurter Stadtgericht, Horst durch ein rasches Urteil zu befehlen, das Eheversprechen zu halten und die bisher entstandenen Kosten zu tragen. Das Frankfurter Stadtgericht urteilt jedoch 1692, “dass die praetendierte sponsalia für ohn kräfftig zu erklären und beklagter von angestelter Klage zu absolviren” (fol. 3r) ist. Gegen dieses Urteil appelliert Heiler beim Reichshofrat. Zugleich beschwert er sich in seinem “Libellum nullitatum et gravaminum” darüber, dass das Frankfurter Gericht seine Bitte um Verschickung der Akten an eine unparteiische Juristenfakultät abgelehnt habe; das Frankfurter Gericht sei parteiisch, weil die Schöffen mit der Familie Horst verschwägert und verwandt seien. Während des Frankfurter Prozesses habe Horst sogar eine Eheverbindung mit einer Tochter aus diesem Kreis eingefädelt. Der Reichshofrat lässt die Appellation zu. Es wird kein Urteil gefällt.
Umfang:Fol. 1-398
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287011
 

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