AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 70-1 Heiler contra Weidner; Antrag auf Aufhebung eines Erfurter Urteils in einer Schuldangelegenheit im Hopfenhandel, 1677-1681 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 70-1
Titel:Heiler contra Weidner; Antrag auf Aufhebung eines Erfurter Urteils in einer Schuldangelegenheit im Hopfenhandel
Entstehungszeitraum:1677 - 1681
Frühere Signaturen:Fasz. 72, Nr. 1
Darin:Urteil der Stadt Frankfurt, 1671 08 30 (Abschr.), fol. 4v (u. a.).

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Heiler, Dietrich, Handelsmann in Frankfurt
Beklagter/Antragsgegner:Weidner, Gottfried, Handelsmann in Erfurt
RHR-Agenten:Heiler: Scarsius, Anton (1677); Leutner, Simon Lorenz (1681)
Entscheidungen:Heiler trägt vor, der Erfurter Kaufmann Heinrich Guldenmundt habe ihm per Brief dessen Geschäftsfreund Weidner vermittelt. Dieser sei daraufhin mit einer großen Menge Hopfen nach Frankfurt gekommen. Weidner habe den Hopfen erst selbst verkaufen wollen und schließlich ihm, Heiler, in Kommission gegeben. Außerdem habe Weidner 100 Reichstaler auf Rechnung von Guldenmundt leihen wollen. Als er, Heiler, vorgebracht habe, er könne eine solche Summe nicht ohne Guldenmundts Zustimmung auszahlen, habe Weidner den Hopfen als Pfand gestellt und dieses urkundlich verbrieft. In der Folge hätten Weidner ebenso wie Guldenmundt die Rückzahlung der 100 Reichstaler verweigert. Deshalb habe er, Heiler, sich an das Frankfurter Stadtgericht gewandt, welches ihm mit Urteil von 1671 08 30 den Zugriff auf das Pfand gestattet habe. Als er später auf der Reise zur Leipziger Messe durch Erfurt habe reisen müssen, habe Weidner ihn vor dem Erfurter Stadtgericht verklagt. Das habe ihn erst wieder freigelassen, als er Weidner 200 Reichstaler als Kaution für den Hopfen gegeben habe, den ihm Weidner aber laut besagtem Frankfurter Urteil bereits hätte abtreten müssen. Gegen das Erfurter Urteil habe er am Mainzer Hofgericht appelliert, das die Appellation aber aus formalen Gründen abgeschlagen habe. Er bittet, das unzulässige Erfurter Urteil zu kassieren und das Frankfurter Urteil zu bestätigen. Er wird aber an das Mainzer Hofgericht zurückverwiesen, von welchem er weiterhin keine Hilfe bekommt, und zwar wegen seines Kriminalprozesses mit Rokoch (siehe Nr. 283), wie Heiler vermutet.
Umfang:Fol. 1-58
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3287010
 

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