Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 59-2 |
Titel: | Hanses contra Beyweg; Streit um die Rückzahlung einer Schuld von 1.397 Gulden |
Entstehungszeitraum: | 1707 - 1712 |
Frühere Signaturen: | Fasz. 60, Nr. 2 |
Darin: | Beyweg bestätigt das zwischen ihm und Hanses verabredete Geldgeschäft, 1698 07 10 (Abschr.), fol. 2rv (u. a.). |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hanses, Henning Detloff, kaiserlicher Resident zu Kopenhagen |
Beklagter/Antragsgegner: | Beyweg, Johann Gervin von, Bürger und Kaufmann in Köln |
RHR-Agenten: | Hanses: Khistler, Philipp Jakob |
Gegenstand - Beschreibung: | Hanses führt aus, er habe 1698 Reyweg das Geld zu dem von den Reichskonstitutionen festgelegten Zins und unter der Bedingung geliehen, dass es ihm auf Verlangen jederzeit bar zurückgezahlt werden müsse. Er habe das Geld bei seinem Aufenthalt in Köln 1699 zurückverlangt. Trotz Beywegs Zusagen sei aber keine Zahlung erfolgt. Beyweg habe sich dann nach Brüssel begeben. Dessen Bruder, der Kölner Bürgermeister Johann Arnold von Beyweg, habe ihm, Hanses, versichert, dass sein Bruder ihn auszahlen würde, sobald die "vor den gewesenen Churfürsten in Bayern in Holland versetzte Juvelen vermöge obhabender Commission wieder eingelöset und nebst ihm zu Cölln revertiret seyn" (fol. 1v) würden. Er, Hanses, habe aber weiterhin auf sein Geld warten müssen und schließlich die Stadt Köln eingeschaltet. Es stehe aber zu befürchten, dass Beyweg, der sich in Köln mit "exceptiones fori declinatorias" herausgeredet und in den Kölner Gerichten viele Verwandte habe, die Sache verschleppe und fliehe. Hanses bittet deshalb darum, dem Kölner Stadtgericht zu befehlen, sich der Sache anzunehmen und zunächst den Beklagten oder dessen Bruder zu zwingen, eine Kaution zu stellen. Der Beklagte droht daraufhin mit einer Injurienklage und präsentiert Rechnungen über Gelder, die der Kläger wiederum ihm schulde. In der Folge streiten die Parteien darüber, ob ihre Sache in Köln oder – wie der Kläger möchte – vor dem Reichshofrat ausgetragen werden sollte. Zwischenzeitlich erwirkt der Kläger einen Befehl an die böhmische Hofkanzlei, die Forderungen des Beklagten an den Bischof von Leitmeritz mit Arrest belegen zu lassen. |
Entscheidungen: | Reskript an die Stadt Köln im Sinne des Klägers, 1707 04 18 (Konz.), fol. 6r, ferner (Abschr.), fol. 90rv (u. a.); Befehl an dies., schleunig zu entscheiden und “in puncto fori zu verfügen, was rechtens ist”, 1709 11 12 (Konz.), fol. 15r; desgl. 1709 12 02 (Konz.), fol. 29rv, ferner (Abschr.), fol. 32rv (u. a.); Befehl an die böhmische Hofkanzlei, 1711 03 02 (Konz.), fol. 85rv. |
Umfang: | Fol. 1-96 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286882 |
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