AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 59-1 Hanses contra Goslar, Stadt; Streit um Kapital und Zins einer mehrmals weitergereichten Obligation, 1675-1694 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 59-1
Titel:Hanses contra Goslar, Stadt; Streit um Kapital und Zins einer mehrmals weitergereichten Obligation
Entstehungszeitraum:1675 - 1694
Frühere Signaturen:Fasz. 60, Nr. 1
Darin:Gutachten der Heidelberger Juristenfakultät, 1678 05 16 (Abschr.), fol. 217rv; Gutachten der Rostocker Juristenfakultät, 1680 10 15 (Abschr.), fol. 218rv; Leopold I. verbietet Gläubigern unter Verweis auf die eingesetzten kaiserlichen Kommissionen, die Stadt Goslar zu bedrängen, 1659 02 03 (Urkundendruck), fol. 237rv, 240rv; Übersicht der Stadt Goslar über Schuldrückzahlungs- und Zinsverzichte Goslarer Gläubiger seit 1663, fol. 252rv, 255rv; Rechnung über die Gesamtansprüche des Klägers, fol. 261r; Rechnung über Kanzleikosten des Klägers, fol. 268r, und Quittung des Taxamtes , fol. 267r; Kommissionsbericht, 1690 05 02 (Ausf.), fol. 338r-341v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hanses, Henning Detloff, Sekretär des Reichshofrats Georg Dietrich von Randeck
Beklagter/Antragsgegner:Goslar, Stadt
RHR-Agenten:Hanses: Tollet, Johann Theodor von (Vollmacht, 1679 05 11, gedr. Ausf., fol. 83rv); Knoop, Arnold (Vollmacht, 1679 11 22, Ausf., fol. 97rv); Dietrich, Johann Adam (Auftrag für Vergleichsverhandlungen, 1694 09 16, Ausf., fol. 396rv) Goslar: Dummer, Johann (Vollmacht, 1679 02 27, gedr. Ausf., fol. 117rv); Koch, Jobst Heinrich (Auftrag für Vergleichsverhandlungen, 1694 07 06, Ausf., fol. 387rv)
Gegenstand - Beschreibung:Hanses führt aus, seine Großmutter Elisabeth Brüning habe einst [1626] eine Obligation der Stadt Goslar über 2.000 Reichstaler für 500 Reichstaler an den Hamburger Bürgermeister Jürgen Schröttering versetzt. Dieser habe die Obligation für den gleichen oder mutmaßlich sogar einen noch geringeren Betrag an den Goslarer Ratsherrn Stephan Schlüter abgetreten. Der “Constitutio Anastasii” zufolge stehe bei solchen Geschäften dem ursprünglichen Gläubiger der Differenzbetrag zu. Er bittet um ein Zahlungsmandat an die Stadt Goslar über 1.500 Reichstaler. Diese bestätigt zunächst die Ausgabe einer Obligation über 2.000 Reichstaler an des Klägers Großvater Stephan Brüning “im vorigen seculo” [1597] und deren Abtretung um 500 Reichstaler an Jürgen Schröttering [1626]. Elisabeth Brüning habe damals die Obligation allerdings als Pfand für eine Schuld von 1.125 Reichstaler eingesetzt, die die Brünings bei den Schrötterings gehabt hätten. Aus dem von der Stadt nicht bestrittenen Umstand, dass der Sohn des genannten Bürgermeister namens Johann Schröttering die Obligation für 500 Reichstaler an die Erben von Paul Schlüter weitergegeben habe, dürfe der Kläger keine Forderungen an die Stadt ableiten. Dadurch sei dem Kläger nämlich kein Schaden entstanden, da sich der nicht bezahlte Teil der Schuld, die seine Familie bei den Schrötterings gehabt habe, samt den Zinsen auf weit mehr als 1.500 Reichstaler belaufe. Hanses räumt ein, die Obligation sei zeitweise zwar auch als Pfand der Schulden seiner Familie bei den Schrötterings eingesetzt, aber schon 1670 wieder ausgelöst worden. Diese und viele andere Argumente beider Parteien lässt sich der Reichshofrat einige Jahre vortragen, bis er 1687 urteilt, dass die Stadt gemäß dem Reichsabschied von 1654 dem Kläger 500 Reichstaler samt Zinsen bei Strafe bezahlen muss. Der Kläger beziffert seine Ansprüche auf 2.250 Reichstaler. Die Stadt bittet unter Verweis auf ihre zerrütteten finanziellen Verhältnisse, auf kaiserliche Privilegien gegen die Bedrängung durch Gläubiger und auf den von vielen Gläubigern geübten Verzicht auf Kapital und Zins vergeblich um Aufschub und Nachlass. Der als Kommissar beauftragte Herzog von Braunschweig-Lüneburg soll das Urteil von 1687 exekutieren. Die Stadt bietet an, das Kapitel von 500 Reichstaler sofort, die Zinsen in zwei Raten zu bezahlen. Der Reichshofrat stimmt zu. In der Folge befriedigt die Stadt den Kläger nur teilweise. 1694 erteilen die Parteien ihren Anwälten den Aufrag, über die rückständige Summe Vergleichsverhandlungen zu führen, deren Ergebnis nicht in den Akten dokumentiert ist.
Entscheidungen:Hanses muss seine Ansprüche als Erbe seiner Großmutter nachweisen und seine Forderung in Absprache mit den Erben Johann Schröterings korrekt beziffern, 1680 01 20 (Konz.), fol. 128rv; Urteil, 1687 11 10 (Konz.), fol. 228rv, ferner (Abschr.), fol. 246rv; Zahlungsbefehl an die Stadt Goslar, 1688 04 13 (Konz.), fol. 249rv, ferner (Abschr.), fol. 260rv; Die Bitte Goslars um Zahlungsaufschub und Überweisung der Sache an eine Kommission wird abgelehnt, 1688 07 12 (Auszug aus dem Reichshofratsprotokoll), fol. 266rv (u. a.); Kommissionsauftrag an Ernst August, Bischof von Osnabrück und Herzog von Braunschweig-Lüneburg, 1688 09 22 (Konz.), fol. 274r-275r; An die Stadt Goslar: Falls sie sich nicht an die vorgeschlagenen und vom Reichshofrat genehmigten Zahlungsmodalitäten hält, wird der Kommissar exekutieren, 1689 06 02 (Konz.), fol. 285rv, ferner (Abschr.), fol. 290r (u. a.); Befehl an den Kommissar, ohne weitere Nachfrage zu vollstrecken, falls die Stadt die Zahlungen zu den festgesetzten Terminen nicht leistet, 1689 06 02 (Konz.), fol. 287rv.
Umfang:Fol. 1-406
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286881
 

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