AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 48-2 Haim contra Bodelschwingh; Streit um das Erbe der Ehefrau, 1605-1626 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 48-2
Titel:Haim contra Bodelschwingh; Streit um das Erbe der Ehefrau
Entstehungszeitraum:1605 - 1626
Frühere Signaturen:Fasz. 48, Nr. 2
Darin:Fürbittschreiben von Kaiser Rudolf II. für Stephan von Haim an Herzog Wilhelm von Jülich-Kleve-Berg, 1591 01 11 (Abschr.), fol. 7r-8v; Fürbittschreiben von Erzherzog Matthias für Stephan von Haim an den Kaiser, 1605 08 21 (Abschr.), fol. 11r-12v (u. a.); Fürbittschreiben vom Rat der Stadt Dortmund für Jobst Wilhelm von Bodelschwingh an den Kaiser, 1618 07 16 (Abschr.), fol. 116r-117v; Auszug aus den österreichischen Privilegien von 1530 09 08 (Abschr.), fol. 28r-30v; „Privilegium de non evocando“ für das Fürstentum Kleve und die Grafschaft Mark, 1580 06 01 (Abschr.), fol. 62r-63v; Ehevertrag zwischen Hermann von Bodelschwingh und Marusch Rueber, geborene von Landau, 1585 11 16 (Ausf.), fol. 181r-186v; Testament Hermann von Bodelschwinghs, 1586 07 (Ausf.), fol. 187r-190v, ferner (Abschr.), fol. 267r-269v; Testament Marusch von Haims, geb. von Landau, 1589 06 14 (Ausf.), fol. 191r-193v; Peremtorische Ladung Jobst Wilhelm von Bodelschwinghs vor den Kaiserhof, 1596 08 07 (Abschr.), fol. 130r-131v (u. a.); Vergleich zwischen Stephan von Haim und den Brüdern von Bodelschwingh über die Zahlung von 5.500 Reichstalern, 1596 02 10 (Ausf.), fol. 202r-204v, ferner (Abschr.), fol. 230r-232v; Notariatsinstrumente.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Haim, Stephan von, Freiherr von Reichenstein, kaiserlicher Rat
Beklagter/Antragsgegner:Bodelschwingh, Gisbert, Robert und Jobst Wilhelm von, Brüder, Erben des Hermann von Bodelschwingh, für sie: Jobst Wilhelm von Bodelschwingh
RHR-Agenten:Haim: Risnick, Amando de (Vollmacht, 1591 10 11, Abschr., fol. 5r-6v) Bodelschwingh: Tillmann, Jodocus, kurkölnischer Agent (Vollmacht 1618 11 03, Ausf., fol. 89r-90v, ferner Abschr., fol. 94r-95v u. a.; Vollmacht 1624 11 08, Abschr., fol. 274r-275v)
Gegenstand - Beschreibung:Haim legt in mehreren Schreiben dar, seine verstorbene Ehefrau, geborene von Landau, habe ihm in ihrem Testament einen Erbteil von 8.429 Gulden zugewiesen. Dieses Geld hielten ihm die Beklagten vor. Sie begründeten ihren Anspruch damit, dass ihr Bruder, der verstorbene Hauptmann Hermann von Bodelschwingh, zuerst mit der Geborenen von Landau verheiratet gewesen sei. Diese hätte Hermann von Bodelschwingh in ihrem Ehevertrag und Testament mit ihrem Erbe bedacht. Er, Haim, habe versucht, sich mit den Erben Hermanns von Bodelschwingh in Güte zu einigen. Dies sei nicht gelungen. Die Erben hätten ihn sogar vor das Ratsgericht der Reichsstadt Dortmund zitiert. Er habe sich aber auf ein österreichisches Privileg berufen, wonach er sich auf Zitationen vor Gerichten „außer Landes“ nicht einzulassen brauche. Die Brüder Gisbert und Jobst Wilhelm von Bodelschwingh hätten schließlich unter Leitung der fürstlich-klevischen Räte mit dem inzwischen verstorbenen Bruder Haims (1596) einen Vergleich ausgehandelt, der ihm eine Summe von 5500 Reichstalern zugesichert habe. Das Geld sei jedoch nie eingegangen. Haim bittet daher 1617, die Brüder Bodelschwingh vor den Reichshofrat zu zitieren. Jodocus Tillmann, Anwalt Bodelschwinghs, teilt nach erfolgter Zitation mit, dass der zitierte Gisbert von Bodelschwingh inzwischen verstorben sei und dessen Bruder Jobst Wilhelm lediglich der Jurisdiktion des Gerichts in Mengede und des Ratsgerichts in Dortmund unterstehe. Die Stadt Dortmund verfüge über ein Privilegium de non evocando. Somit gehöre das Verfahren nicht vor den Reichshofrat. Tillmann bittet daher die Klage Haims an das Gericht von Mengede oder Dortmund zu verweisen. Der Vergleich zwischen den Bodelschwinghs und Haims Bruder sei unter Zwang und Drohungen geschlossen worden und deshalb nichtig. In der Folge gelingt es Haim zwar, Zahlungsbefehle gegen die Bodelschwinghs zu erwirken, aber nicht, seine Ansprüche zu realisieren. 1625 beziffert er sie mit Einschluss der seit 1596 angefallenen Zinsen auf 21.155 Gulden. Zugleich bittet er darum, die Stadt Dortmund als die für Bodelschwingh zuständige Obrigkeit anzuweisen, ihm das Bodelschwinghische Gut Ickern bei Dortmund solange zu übertragen, bis das Geld bezahlt ist.
Entscheidungen:Befehl an Gisbert und Jobst Wilhelm von Bodelschwingh, sich einzulassen, 1617 11 29 (Abschr.), fol. 66r-68v (u. a.); Befehl an Jobst Wilhelm von Bodelschwingh, sich einzulassen, 1621 04 06 (Abschr.), fol. 157r-158v (u. a.); Zahlungsbefehl an Jobst Wilhelm von Bodelschwingh, 1622 10 20 (Abschr.), fol. 226r-229v; ferner (Mandat sine clausula), 1624 07 26 (Abschr.), fol. 258r-261v.
Umfang:Fol. 1-301
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286733
 

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