AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 48-1 Haye contra Peters, Tewe und Konsorten; Appellation gegen ein Urteil des ostfriesischen Hofgerichts zu Aurich im Streit um einen vererbten Herd, 1660-1672 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia Antiqua 48-1
Titel:Haye contra Peters, Tewe und Konsorten; Appellation gegen ein Urteil des ostfriesischen Hofgerichts zu Aurich im Streit um einen vererbten Herd
Entstehungszeitraum:1660 - 1672
Frühere Signaturen:Fasz. 48, Nr. 1
Darin:Urteil des osfriesischen Hofgerichts, 1659 12 23 (Abschr.), fol. 7r-8v; Prozessakten der ersten Instanz, 1658-1660, fol. 83r-276v; Notariatsinstrument.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Haye, Frerick
Beklagter/Antragsgegner:Peters, Tewe, und Konsorten
RHR-Agenten:Haye: Kellner, Johann Jakob (Vollmacht, 1660 12 21/31, Ausf., fol. 45r-47v) Peters: Schrimpf, Jonas
Gegenstand - Beschreibung:Der Appellant führt aus, er habe von seinem verstorbenen Vater einen Herd übernommen. Nach ostfriesischem Landesrecht stünde der Herd in weiterer Erbfolge seinem jüngstem Sohn zu. Das ostfriesische Hofgericht habe ihn jedoch dazu verurteilt, den Appellaten diesen Herd zu überlassen, obwohl die Appellaten weder Erb- noch Unterpfandsrechte an dem Herd hätten. Sie beriefen sich zwar auf einen Ehevertrag zwischen der Großmutter von Peters' Sohn und Heik Haye, dem Bruder des Appellanten. Jedoch hätten sie diesen Ehevertrag bis jetzt noch nicht im Original vorgelegt. Zwar hätten die Großmutter und Heik Haye den Herd vor 30 Jahren tatsächlich eine Zeit lang in Gebrauch gehabt. Jedoch habe er, Haye, den Herd bereits seit mehr als 20 Jahren unangefochten in Besitz. Das Urteil widerspreche somit dem ostfriesischen Landesrecht. Die appellatische Seite bittet, Haye an die vorherige Instanz zu verweisen. Das ostfriesische Hofgericht habe mit Bedacht so entschieden und das Erbrecht der Appellaten anerkannt. Zudem erreiche der Streitwert nicht die für ein reichshofrätliches Appellationsverfahren erforderliche Mindestsumme von 400 Reichstalern. Außerdem habe Haye abgelehnt, das “juramentum appellatorium” zu leisten. Desweiteren klagen die Appellaten noch über den unzulässigen Verkauf von Ländereien und Gebäuden durch den Appellanten und bitten erfolglos um die Beschlagnahmung der entsprechenden Erträge, bis der Streit darüber entschieden sei. Der Appellant bemerkt in seiner Erwiderung, dass die Appellaten nachweislich der “Mennonitischen oder Widertaufferischen Sekten zugethan”, die doch der Rechtsordnung des Reiches zufolge gegen Christen gar keinen Prozess führen dürften, und fragt, ob er überhaupt verpflichtet sei, sich mit ihnen weiter vor Gericht einzulassen. Wenig später folgt der Reichshofrat dem Erstantrag der Appellaten, indem er das Verfahren, für dessen Kosten der Appellant aufkommen müsse, beendet und den Appellant an die Erstinstanz zurückverweist.
Entscheidungen:Zitation des Tewe Peters und seines Sohns, Compulsoriales, 1660 03 24 (Konz.), fol. 10r-11v; Schrimpfs Bitte um einen Befehl an das ostfriesische Hofgericht, die zwischen den Parteien umstrittenen Ländereien zu beschlagnahmen, wird abgewiesen, 1661 11 24 (Verm.), fol. 63v; Urteil, 1672 04 05 (Konz.), fol. 81r.
Umfang:Fol. 1-276
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=3286732
 

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