AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 189-1 Seidenbender, Johann Jakob contra Kepner, Johann Wilhelm und Orth, Johann Ludwig; Auseinandersetzung um einen 1621-1623 illegal betriebenen Monopolhandel mit Wein aus dem Hochstift Speyer und um ein vom Kaiser verhängtes Strafgeld in Höhe von 12.000 Gulden,

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 189-1
Titel:Seidenbender, Johann Jakob contra Kepner, Johann Wilhelm und Orth, Johann Ludwig; Auseinandersetzung um einen 1621-1623 illegal betriebenen Monopolhandel mit Wein aus dem Hochstift Speyer und um ein vom Kaiser verhängtes Strafgeld in Höhe von 12.000 Gulden
Entstehungszeitraum:1621 - 1633
Darin:Vertrag über die Bildung einer Handelsgesellschaft zwischen Seidenbender und Konsorten, 1619 06 17 (Abschrift), fol. 540r-544v; Passbrief Graf Ernsts von Mansfeld für Kepner zum Transport von Wein über den Rhein, 1621 11 29 (Abschrift), fol. 368r-369v; Passbrief der kurpfälzischen Regierung zu Heidelberg für Seidenbender, Kepner und Bernhard Bender, 1621 12 02 (Ausfertigung), fol. 370r-371v; Gegenbericht der Stadt Frankfurt auf das kaiserliche Mandat wegen erhöhter Zölle, undat. [Präsentationsdatum: 1623 06 12] (Ausfertigung), fol. 57r-61v; Gegenbericht der Stadt Worms, undat. [Präsentationsdatum: 1623 07 12] (Ausfertigung), fol. 30r-37v; Gegenberichte des Bischofs von Speyer, undat. [Präsentationsdatum: 1623 07 24] (Ausfertigung), fol. 43r-53v, 1625 04 08 (Ausfertigung), fol. 127r-129v; Protokoll von Zeugenverhören im Rahmen des fiskalischen Prozesses gegen Seidenbender am Reichskammergericht, 1625 (Abschrift), fol. 399r-402v; Protokoll von Zeugenverhören durch Johann von Oberkamp über den Monopolhandel Seidenbenders, 1626, fol. 130r-151r; Mandat sine clausula des Reichskammergerichts gegen Landgraf Wilhelm von Hessen, die Städte Worms, Frankfurt, Straßburg, Heilbronn, Mainz, Kassel und Rinteln sowie Karl Rudolf von Mespelbrunn, Johann Schweikhard zu Kronberg u. a., Waren und Außenstände Seidenbenders aufgrund
einer Schuldforderung Kepners und Orths bis auf weiteres mit Arrest zu belegen, 1631 03 04 (Abschrift), fol. 304r-307v; Mandat des Reichskammergerichts gegen die Stadt Worms, die Rechtshängigkeit der Auseinandersetzung mit Kepner und Orth am Reichskammergericht zu beachten, 1631 06 13 (Abschrift), fol. 423r-425v; Bericht der Hofkammer an den Kaiser über die Verurteilung Kepners und Orths zu einer Strafe von 100 Mark lötigen Goldes durch eine Reichshofratskommission unter Johann von Oberkamp und über die anschließende Verhaftung der beiden Kaufleute, 1632 04 17 (Ausfertigung), fol. 493r-495v; Schreiben der Hofkammer an den Reichshofratspräsidenten zugunsten Seidenbenders, 1632 05 19 (Ausfertigung), fol. 554r-557v; Akte enthält darüber hinaus zahlreiche Schriften des Reichsfiskals sowie Rechnungen und Bilanzen.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Seidenbender, Johann Jakob, Kaufmann und Bürger der Stadt Worms
Beklagter/Antragsgegner:Kepner, Johann Wilhelm; Orth, Johann Ludwig, beide Bürger der Stadt Worms; vice versa
Gegenstand - Beschreibung:Auf dem Regensburger Fürstentag von 1623 erlässt der Kaiser auf Betreiben der Stadt Köln ein Mandat gegen den Kurfürsten von Trier als Bischof von Speyer und die Städte Frankfurt, Worms, Speyer und Landau wegen überhöhter Zölle und Abgaben und setzt hierzu in der Folge eine Kommission unter Graf Johann Ludwig von Leiningen und Dietrich von der Reck ein. Wegen Verstoßes gegen das Mandat erhebt der kaiserliche Fiskal am Reichskammergericht Klage gegen Seidenbender, wodurch dieser gegenüber Geschäftspartnern und Schuldnern in Hessen, Braunschweig und Westfalen in Misskredit gerät. Schließlich vermittelt eine kaiserliche Kommission einen 1630 vom Kaiser gebilligten Vergleich, wonach die fiskalische Klage gegen eine Geldbuße von 12.000 Gulden, die der Kaiser vorab zum Teil Oberst von Baldiron anweist, aufgehoben wird. Seidenbender willigt unter der Bedingung ein, dass die nicht an den Vergleichsverhandlungen beteiligten Kaufleute Kepner und Orth, die mit ihm eine Handelsgesellschaft gebildet hätten, die Hälfte des Strafgeldes übernähmen. Daraufhin machen Kepner und Orth jedoch am Reichskammergericht ihrerseits eine Schuldforderung gegen Seidenbender geltend und erwirken einen Arrest über dessen Waren. Hierauf wendet sich Seidenbender an den Kaiser, der das Mandat des Reichskammergerichts kassiert und Kepner und Orth
zu einer Beteiligung am Strafgeld anhält. Diese bestreiten allerdings eine Mitwirkung an illegalen Geschäften, verweigern die Einvernahme durch eine Kommission unter dem kaiserlichen Fiskal Dr. Gerhard Ebersheim und dem kaiserlichen Rat Engelbert von Walmerode und berufen sich darauf, dass die Stadt Worms in erster Instanz für sie zuständig sei. Mit Blick auf ihre Gerichtsprivilegien unterstützt die Stadt dieses Gesuch, erwirkt jedoch gleichzeitig eine kaiserliche Kommission unter Reichshofrat Johann von Oberkamp gegen Kepner und Orth, um zu prüfen, inwiefern beide gegen städtische Privilegien verstoßen haben. Nachdem die Kommission Kepner und Orth zu einer Strafe von 100 Mark lötigen Goldes verurteilt hat, werden die beiden Kaufleute, die um Remission an das Reichskammergericht gebeten hatten, auf Betreiben der Hofkammer wegen Fluchtgefahr inhaftiert.
Entscheidungen:Mandat gegen den Kurfürsten von Trier als Bischof von Speyer und die Städte Frankfurt, Worms, Speyer und Landau wegen überhöhter Zölle und Abgaben, 1623 03 21 (Ausfertigung), fol. 16r-23v, ferner (Abschrift), fol. 358r-367v; an die Stadt Köln: Befehl, Seidenbenders in der Stadt lagernde Weine mit Arrest zu belegen, 1623 10 09 (Konzept), fol. 91r-92v; an den Fiskal am Reichskammergericht: Befehl, Seide und Posamenten in Frankfurt mit Arrest zu belegen, 1623 10 09 (Konzept), fol. 93r-94v; an Landgraf Ludwig von Hessen: Befehl, den Fiskal in Frankfurt zu unterstützen, 1623 10 10 (Konzept), fol. 95r-96v; an Reichshofrat Johann von der Reck: Befehl, in Worms mit Arrest belegte 2.000 Gulden Wechselgelder Seidenbenders für die kaiserliche Hofkammer an sich zu nehmen, 1624 10 10 (Konzept), fol. 119r-120v; an Graf Johann Ludwig von Leiningen und Johann von der Reck: Befehl zur Übernahme einer Kommission zur Untersuchung illegalen Monopolhandels von Weinhändlern in Frankfurt und Worms, 1625 01 07 (Konzept), fol. 123r-126v; an Seidenbender: Mitteilung, dass der Kaiser den Vergleich der Kommission und die darin vorgesehene Geldstrafe von 12.000 Gulden gebilligt habe, 1630 09 20 (Abschrift), fol. 317r-319v; offenes Patent an alle Reichsstände, wonach sich der kaiserliche Fiskal mit Seidenbender verglichen habe und letzterem
Unterstützung gegen seine Schuldner zu gewähren sei, 1630 09 16 (Druck), fol. 316rv; an Seidenbender: Befehl, die Geldstrafe zu bezahlen, 1631 04 02 (Abschrift), fol. 407r-409v; an das Reichskammergericht: Befehl, den von Kepner und Orth über Seidenbenders Waren erwirkten Arrest wieder aufzuheben und die Kläger an den Reichshofrat zu weisen, 1631 06 04 (Abschrift), fol. 292r-297v; Promotorialschreiben an die Stadt Worms für Seidenbender, 1631 06 13 (Konzept), fol. 247rv; Urteil der kaiserlichen Kommission im Rechtsstreit zwischen der Stadt Worms sowie Kepner und Orth: Letztere hätten die Privilegien der Stadt Worms verletzt, indem sie ihren bereits vor der Stadt anhängigen Prozess gegen Seidenbender an das Reichskammergericht gezogen hätten. Verurteilung Kepners und Orths zu einer Strafe von 100 Mark lötigen Goldes, 1631 09 22 (Abschrift), fol. 754r-755v; Votum ad Imperatorem zur Auseinandersetzung zwischen Seidenbender und der Stadt Worms sowie Kepner und Orth, 1631 09 23, fol. 441r-447v; an das Reichskammergericht: Mahnung, die kaiserlichen Anordnungen und Privilegien künftig besser zu achten, 1631 09 26 (Abschrift), fol. 635r-637v; Vota ad Imperatorem über die Inhaftierung bzw. Freilassung Kepners und Orths, 1632 03 29, fol. 581r-584v, 1632 04 05, fol. 585r-586v, 1632 09 27, fol. 644r-645v; Vota einzelner Rei
chshofräte (Dr. Kaspar Terz, Questenberg, Lamminger, Hämmerle u. a.) über den Monopolhandel, undat., fol. 588r-610v; an den Reichsfiskal: Befehl, den Prozess gegen Kepner und Orth voranzutreiben, 1632 09 23 (Konzept), fol. 641r-642r; Promotorialschreiben für Seidenbender an nicht genannte Obrigkeiten, undat. (Konzept), fol. 254r-255v.
Umfang:Fol. 1-793
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1663
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4313703
 

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