AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 171-1 Sünner, Heinrich contra Gemmingen, Philipp von; Gesuch um Restitution des Erbes seiner Frau Walburga aus Lehrensteinsfeld, 1565-1569 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 171-1
Titel:Sünner, Heinrich contra Gemmingen, Philipp von; Gesuch um Restitution des Erbes seiner Frau Walburga aus Lehrensteinsfeld
Entstehungszeitraum:1565 - 1569

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Sünner, Heinrich, aus Znaim
Beklagter/Antragsgegner:Gemmingen, Philipp von
Gegenstand - Beschreibung:Herzog Christoph von Württemberg berichtet, er habe in Reaktion auf ein kaiserliches Schreiben seine Amtsleute zu Weinsberg angewiesen, Sünner die von Walburgas Tante herrührende Erbschaft herauszugeben. Ferner habe er an Gemmingen geschrieben und diesen zur Restitution des Erbes von Walburgas Vater Lenhard Schmeltzlin aufgefordert. Gemmingen habe dies jedoch verweigert. Letzterer wendet sich 1569 persönlich an den Kaiser und führt aus, Schmeltzlins Witwe habe sich 20 Jahre zuvor den Täufern angeschlossen und sei mit ihrer Tochter nach Mähren geflüchtet. Daraufhin habe er das Vermögen Schmeltzlins einer treuhänderischen Verwaltung unterstellt. 1564 sei Sünner erschienen, habe Anspruch auf dieses Erbe erhoben und dabei betont, seine Frau habe dem Täufertum mittlerweile abgeschworen. Sünners Auftreten habe jedoch Grund zur Annahme gegeben, dass es sich bei ihm selbst um einen Täufer handele. Darüber hinaus habe er zwar ein Fürbittschreiben der Stadt Znaim, jedoch keine Vollmacht seiner Frau vorweisen können. Dass diese zwischenzeitlich verstorben sei, habe er bewusst verschwiegen. Das Schreiben des Herzog von Württemberg habe er, Gemmingen, umso weniger berücksichtigen können, als er darin ungeachtet seiner Reichsunmittelbarkeit als württembergischer Untertan angesprochen worden sei. An den Kaiser ergeht die Bitte
, zur Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe eine Kommission unter Graf Ludwig von Löwenstein und den Städten Heilbronn und Wimpfen einzurichten.
Entscheidungen:An Gemmingen: Dessen Bericht habe man erhalten. Die Einrichtung einer Kommission sei aus Sicht des Kaisers nicht notwendig, 1569 01 23 (Konzept), fol. 15rv.
Umfang:fol. 1-15
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1599
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4308615
 

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