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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 157-2 Roth, Hans contra Geyer von Giebelstadt, Philipp; Gesuch um Entschädigung wegen Landfriedensbruchs und Körperverletzung, 1588-1617 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 157 Roth, Ritter, Rynolt, Rechberg, Reuter, Röder, Rüttel, Reichsritterschaft, Riedel, Rymmelin, Raiser, Reusch, Rorman, Rubiner, Ruck, Rutland, Reisack, Reizenstein, Resch, Örtel, 1584-1685 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 157-2 |
Titel: | Roth, Hans contra Geyer von Giebelstadt, Philipp; Gesuch um Entschädigung wegen Landfriedensbruchs und Körperverletzung |
Entstehungszeitraum: | 1588 - 1617 |
Darin: | Fürbittschreiben für Roth an den Kaiser von:Landgraf Georg Ludwig von Leuchtenberg, 1589 05 19 (Ausfertigung), fol. 26r-28v, erneuert 1590 09 07 (Ausfertigung), fol. 56r-59v; Fürbittschreiben für Geyer an den Kaiser von:Ludwig von Seinsheim, 1590 08 03 (Ausfertigung), fol. 41r-43v; Bischof Ernst von Bamberg, 1590 08 21 (Ausfertigung), fol. 45r-47v; Deutschmeister Maximilian III., 1590 08 04 (Ausfertigung), fol. 48r-51v; Reichsritterschaft zu Franken, 1590 07 30 (Ausfertigung), fol. 52r-55v, 1593 09 20 (Ausfertigung), fol. 95r-96v, 1595 04 04 (Ausfertigung), fol. 100r-101v, 1596 06 23 (Ausfertigung), fol. 185r-190v, 1596 11 25 (Ausfertigung), fol. 231r-234v, 1597 03 01 (Ausfertigung), fol. 246r-247v; Urteil der bischöflich würzburgischen Subdelegierten: Verurteilung Geyers zur Zahlung von 2.100 Gulden an Roth und zur Übernahme der Gerichtskosten, 1594 10 03 (Abschrift), fol. 104rv; Aufstellung der durch Roth geltend gemachten Forderungen in Höhe von 4.098 Gulden, s.d., fol. 131r-144v; Notariatsinstrumente: 1593 05 05/04 25, fol. 295rv, 1595 02 28, fol. 296rv, 1596 06 01, fol. 297r. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Roth, genannt Maurer, Hans, aus Messelhausen |
Beklagter/Antragsgegner: | Geyer von Giebelstadt, Philipp; später: dessen Söhne bzw. deren Vormünder |
Gegenstand - Beschreibung: | Aufgrund einer nicht in der Akte enthaltenen Supplik ergeht an Geyer Befehl, Roth für Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu entschädigen. Der im Folgejahr auf Bitte Landgraf Georg Ludwigs von Leuchtenberg mit einer Kommission zur Güte (später: zu Güte und Recht) beauftragte Bischof Julius von Würzburg berichtet, ein Vergleich sei gescheitert, worauf dem Bischof befohlen wird, Geyer wegen Landfriedensbruchs vor den Kaiser zu zitieren. Der in Prag erschienene Geyer bestreitet die Körperverletzung und erklärt, Roth aufgrund vorangegangener Auseinandersetzungen mit seinem Vogt ein zweites Mal inhaftiert, jedoch mittlerweile wieder auf freien Fuß gesetzt zu haben. Bischof Julius berichtet sodann, eine gütliche Einigung sei an Geyer gescheitert, der die Höhe der von Roth angegebenen finanziellen Schäden in Zweifel gezogen habe. Beide Parteien hätten daraufhin einem Prozess am bischöflichen würzburgischen Hofgericht zugestimmt. Roth, dem armutshalber ein Anwalt zugeteilt worden sei, habe diese Zustimmung nach ergangener Zitation jedoch widerrufen. 1593 erklärt Geyer, er habe am Reichskammergericht gegen ein bischöflich würzburgisches Interlokut appelliert, sei jedoch an den Kaiser verwiesen worden. Geyer bittet um ein Mandat an das Reichskammergericht, seine Appellation anzunehmen, da der Reichshofrat geographisch |
| zu weit entfernt und ihm der dortige "Stylus curiae" unbekannt sei. 1594 berichtet Bischof Julius von dem zugunsten Roths ergangenen Urteil seiner Subdelegierten und bittet um Mitteilung, ob der Kaiser die Appellation Geyers annehme, da er die Exekution vorerst ausgesetzt habe. Geyer berichtet derweil von einer zweiten abgewiesenen Appellation an das Reichskammergericht, erhebt gegen Bischof Julius den Vorwurf der Befangenheit und erneuert sein 1593 eingereichtes Gesuch. Sollte eine Appellation an das Reichskammergericht nicht möglich sein, möge das Verfahren einem anderen Reichsstand kommissarisch übertragen werden. 1596 berichtet Bischof Julius, Geyer verweigere die Parition des 1594 gefällten Urteils, worauf dem Bischof erneut Exekution und widrigenfalls Einsetzung Roths in Geyers Güter befohlen wird. Im Folgejahr informiert der Bischof den Kaiser, er werde seinerseits als Lehnsherr gegen Geyer wegen zahlreicher Injurien vorgehen. 1616 wendet sich Roth erneut an den Kaiser und sucht neben einem Schutzbrief um Befehl an die Söhne des verstorbenen Geyer nach, die ihm durch das Urteil von 1594 zustehenden 2.100 Gulden sowie ein Strafgeld von 20 Mark lötigen Goldes zu zahlen. |
Entscheidungen: | An Geyer: Befehl, Roth zu entschädigen, 1588 06 11 (Konzept), fol. 24rv; an Bischof Julius von Würzburg: Befehl zur Übernahme einer Kommission zur Güte, 1589 06 19 (Konzept), fol. 29rv, erneuert mit Zitation Geyers vor den Kaiser, 1590 05 21 (Konzept), fol. 36r-38r, dessen Bericht wird gebilligt, 1591 08 16 (Konzept), fol. 79rv; Befehl, weiter zu verhandeln, 1592 03 19 (Konzept), fol. 89r-90r; Befehl, das 1594 10 03 gefällte Urteil nunmehr zu exekutieren, 1596 03 02 (Konzept), fol. 158r-159r, erneuert 1596 11 09 (Konzept), fol. 229rv, weiteres Schreiben 1599 09 17 (Konzept), fol. 252r; Fürbittschreiben für Roth, 1616 09 27 (Konzept), fol. 300r-301v, ferner (Abschrift), fol. 314r-315v; an Geyer: Aufgrund seines Verhaltens habe der Kaiser manchen Anlass, wegen Missachtung der kaiserlichen Autorität gegen ihn vorzugehen, wovon gnadenhalber und mit Blick auf die zu seinen Gunsten eingegangenen Fürbittschreiben abgesehen werde. Geyer habe Roth für dessen Gefangenschaft zu entschädigen und sich auf die kaiserliche Kommission unter dem Bischof von Würzburg einzulassen. Der Rechtsweg stehe ihm gleichwohl weiterhin offen, 1590 09 17 (Konzept), fol. 73r-74v, basiert auf Gutachten des Reichshofrat Eberhard Wambolt, s.d., (Vermerk), fol. 72rv; Die Supplik Geyers ist Bischof Julius mit Befehl um Bericht zuzustellen, s.d. (Ve |
| rmerk), fol. 94v; an Bischof und Kammerrichter zu Speyer: Befehl um Bericht, ob Geyer eine Appellation am Reichskammergericht eingereicht habe, 1595 08 09 (Konzept), fol. 110r-111r; Befehl um weiteren Bericht, 1595 10 09 (Konzept), fol. 153rv; Appellation Geyers wird abgeschlagen und Appellant an den Bischof von Würzburg verwiesen, 1596 03 02 (Konzept), fol. 162r; Roth soll seine Klageschrift erneut einreichen und dabei beleidigende Formulierungen vermeiden, da man die Schrift auch der Gegenseite kommunizieren müsse, s.d. (1617), (Vermerk), fol. 311v; an die Söhne und Erben Geyers: Befehl, Roth klaglos zu stellen oder binnen vier Wochen einen Gegenbericht einzureichen, 1617 08 07 (Konzept), fol. 312r-313r. |
Umfang: | fol. 22-339 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1647 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4307692 |
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