AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 154-2 Reichsritterschaft in Franken, fünf Kantone contra Reichsritterschaft in Franken, Kanton Odenwald; Auseinandersetzungen um die Aufbringung der Rittersteuer und um Sebastian von Crailsheim, 1580-1583 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 154-2
Titel:Reichsritterschaft in Franken, fünf Kantone contra Reichsritterschaft in Franken, Kanton Odenwald; Auseinandersetzungen um die Aufbringung der Rittersteuer und um Sebastian von Crailsheim
Entstehungszeitraum:1580 - 1583
Darin:Kaiser Rudolfs II. an Markgraf Georg Friedrich von Brandenburg: Befehl zur Übernahme einer Kommission zur Regelung des Heiratsguts Sebastians von Crailsheim, 1577 04 01 (Abschrift), fol. 198r-201v (u. a.); Markgraf Georg Friedrich von Brandenburg beurkundet einen Vergleich zwischen Sebastian von Crailsheim und dessen Frau Emilia, 1577 06 25 (Abschrift), fol. 329r-332v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Reichsritterschaft in Franken, fünf Kantone
Beklagter/Antragsgegner:Reichsritterschaft in Franken, Kanton Odenwald; Crailsheim, Sebastian von, Hauptmann des Kantons Odenwald
Gegenstand - Beschreibung:Die Vertreter des Kantons Odenwald beziehen sich gegenüber dem Kaiser auf zwei 1579 auf Betreiben der übrigen fünf Kantone der fränkischen Reichsritterschaft eingesetzte kaiserliche Kommissionen. Am 10. Juli sei eine Kommission unter dem Kurfürsten von der Pfalz und dem Hochmeister des Deutschen Ordens zur Beilegung der Konflikte zwischen dem Kanton Odenwald und den übrigen Kantonen der fränkischen Reichsritterschaft eingerichtet worden. Am Folgetag habe der Kaiser 18 fränkische Ritter kommissarisch damit betraut, die Aufbringung der an den Kaiser zu entrichtenden Rittersteuer sicherzustellen. Beide Kommissionen seien dazu geeignet, die Rechte des Kantons Odenwald und seines Hauptmanns Sebastians von Crailsheim zu schmälern. Crailsheim habe sich deshalb bereits beim Kurfürst von der Pfalz beschwert und das Reichskammergericht angerufen. Der Kanton verfüge seit jeher über das Recht, einen eigenen Hauptmann zu wählen, Steuereinnehmer zu bestellen und Versammlungen abzuhalten. Im Rahmen gemeinsamer Aufgaben wie der Aufbringung der Rittersteuer habe er stets mit den übrigen Kantonen kooperiert. Zu Auseinandersetzungen sei es allerdings aufgrund des Konflikts zwischen Crailsheim und den ehemaligen Vormündern seiner Frau (Georg Ludwig von Seinsheim, Ernst von Crailsheim und Balthasar von Seckendorf) über während der V
ormundschaft verkaufte Güter gekommen. Die ehemaligen Vormünder hätten daraufhin in den übrigen Kantonen Verbündete gesammelt und den Kanton Odenwald aufgefordert, Crailsheim als Hauptmann zu entlassen. Der Kanton habe sich dieser Forderung widersetzt, während Crailsheim durch die übrigen Kantone die Teilnahme an Rittertagen verwehrt werde. Was die Rittersteuer betreffe, habe der Kanton seinen Anteil stets pünktlich entrichtet und gegen zahlungsunwillige Ritter das Reichskammergericht angerufen. Der Kaiser möge deshalb die eingesetzten Kommissionen wiederum aufheben und die übrigen fünf Kantone an das Reichskammergericht verweisen. Zugleich sollten die Kantone angehalten werden, einen landsässigen Graf oder Herrn als Nachfolger des vor zwei Jahren verstorbenen Graf Konrad von Castell zum Oberhauptmann der Reichsritterschaft in Franken zu wählen, wozu man Heinrich Schenk von Limpurg vorschlage. In der Folge verwendet sich der Kanton wiederholt für Sebastian von Crailsheim und bittet um Befehl an Ernst von Crailsheim, Seckendorf und Seinsheim, ihm als Heiratsgut 22.000 Gulden auszuzahlen und damit zugleich seine Forderungen aus der Zeit der Vormundschaft zu befriedigen. Zugleich solle den ehemaligen Vormündern befohlen werden, Sebastian von Crailsheims weggelaufene Ehefrau zu ihm zurückzuschicken. Darüber hinaus e
rgehen durch den Kanton Beschwerden über Theobald Julius von Tüngen, der das Haupt der Opposition gegen Sebastian von Crailsheim bilde. Die vom Geheimen Rat beschlossene Kommission unter Bischof Julius von Würzburg und Landvogt Maximilian Ilsung kommt nicht zustande, da der Bischof um Entbindung von dieser Aufgabe bittet. In der Folge wendet sich auch Ludwig von Seinsheim an den Kaiser und beklagt, Sebastian von Crailsheim mache ihm gegenüber am Reichskammergericht von einer verbotenen Hetzschrift Wilhelm von Grumbachs Gebrauch, die 1567 bei der Erstürmung Gothas gefunden worden sei und sich gegen den Bischof von Würzburg und seine Dienstleute richte.
Entscheidungen:An den Kanton Odenwald: Der Kaiser tritt der Befürchtung entgegen, die eingesetzten kaiserlichen Kommissionen könnten die Rechte des Kantons schmälern, da es sich bei beiden Kommissionen um Kommissionen zur Güte handele, 1580 03 03 (Konzept), fol. 21r-22r; an den Hochmeister des Deutschen Ordens: erneuerter Kommissionsbefehl, 1580 05 13 (Konzept), fol. 27rv; desgleichen an den Kurfürsten von der Pfalz, 1580 05 13 (Konzept), fol. 28rv; Beschluss des Geheimen Rats zur Einrichtung einer Kommission unter dem Bischof von Würzburg und Landvogt Maximilian Ilsung, 1580 12 14 (Vermerk), fol. 42r; an Ernst von Crailsheim und Balthasar von Seckendorf: Befehl, Sebastian von Crailsheims Frau zur Rückkehr zu ihrem Ehemann aufzufordern, 1581 05 17 (Konzept), fol. 64r-65r; an den Kanton Odenwald: Angesichts der angespannten Atmosphäre bestünde keine Aussicht auf eine gütliche Beilegung des Konflikts, der deshalb auf dem Rechtsweg entschieden werden müsse; Mahnung zur Eintracht, 1581 05 17 (Konzept), fol. 66r-67v; man lasse es bei dem vorangegangenen Bescheid bewenden, 1581 06 28 (Konzept), fol. 81r; Beschluss zur Einrichtung einer Kommission unter dem Hochmeister, 1582 09 12 (Vermerk), fol. 122r-123v; an Sebastian von Crailsheim: Dem Hochmeister werde der Herzog von Württemberg als Kommissar beigeordnet, 1583 01 28 (Konzept), f
ol. 125rv; an Ludwig von Seinsheim: Seine Beschwerde über die durch Sebastian von Crailsheim am Reichskammergericht eingebrachte Grumbachsche Hetzschrift sei beim Kaiser eingegangen und werde künftig beachtet, 1583 08 05 (Konzept), fol. 131rv.
Umfang:fol. 4-406
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1613
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4305665
 

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