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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 141-6 Raseck (Rasick, Ruzet), Lukas contra Johann, Hans; Auseinandersetzung um eine Schuldforderung und um Gerichtsstand, 1545-1546 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 141 Rosenberg, Frankfurter, Rheinfelden, Rechberg, Reiferscheid, Raseck, Ravengiersburg, Reis, Rockenbach, Reck, Reichstorfer, Reyß, Velberg, Reuß, Vestenberg, Knöringen, Riebel, Rheinfelden, 1537-1568 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 141-6 |
Titel: | Raseck (Rasick, Ruzet), Lukas contra Johann, Hans; Auseinandersetzung um eine Schuldforderung und um Gerichtsstand |
Entstehungszeitraum: | 1545 - 1546 |
Darin: | Vertrag zwischen Joachim Hochstetter und Lukas Raseck, 1525 [09 22] (Abschrift), fol. 328r-329v; König Sigismund von Polen ernennt Dr. Nikolaus Damnytzki, Nikolaus Albrecht, Johann Dudeck, Peter Aurifabrus, Matthias Mrzyglodt und Klaus Aberlant zu seinen Kommissaren, 1528 [02 02] (Abschrift), fol. 332r-333v; Urteil des Stadtgerichts Posen, 1529 [03 24] (Abschrift), fol. 298r, 334r-335v, dessen Bestätigung durch den Schöffenstuhl zu Magdeburg, fol. 298v; Urteil des Stadtgerichts Nürnberg: Kläger wird abgewiesen und zur Übernahme der Gerichtskosten verurteilt, 1531 11 03 (Abschrift), fol. 344r; Mandat des Reichskammergerichts: Nachdem Kläger vor dem Reichskammergericht geschworen hat, Beklagter ausschließlich vor dessen ordentlichem Gericht verklagen zu wollen, wird ein vorangegangenes Mandat des Reichskammergerichts aufgehoben, das Rasecks Habe im Reich bis zu einem Wert von 10.000 Dukaten mit Arrest belegt hatte, 1533 04 02 (Abschrift), fol. 325r-327v; Urteil des Stadtgerichts Nürnberg: Beklagter wird von der durch Kläger begehrten Exekution ledig gesprochen, 1537 02 16 (Abschrift), fol. 338rv; Mandat des Reichskammergerichts: Beklagter wird von der Ladung entledigt und Kläger zur Tragung der Gerichtskosten verurteilt, 1539 02 26 (Abschrift), fol. 340r-343v, 382r-384v; Fürbittschreiben des König von Polen für Kl |
| äger, 1545 08 09 (Ausfertigung), fol. 288r-289v, erneuert 1545 12 23 (Ausfertigung), fol. 346rv. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Raseck (Rasick, Ruzet), Lukas, Kaufmann aus Posen |
Beklagter/Antragsgegner: | Johann, Hans, genannt Platner, Kaufmann aus Nürnberg |
Gegenstand - Beschreibung: | König Sigismund von Polen wendet sich an den Kaiser und beklagt eine Rechtsverweigerung durch die Stadt Nürnberg zuungunsten des Klägers, der aufgrund eines durch den Schöffenstuhl zu Magdeburg bestätigten Urteils des Stadtgerichts Posen an Beklagten eine Forderung von 10.000 ungarischen Gulden zu stellen habe. Die vom Reichshofrat um Bericht angeschriebene Stadt Nürnberg rechtfertigt sich, man habe Beklagter eine Appellation an das Reichskammergericht nicht verwehren können, und bittet, sich bei König Sigismund für eine Aufhebung der von diesem angedrohten Repressalien gegen Nürnberger Kaufleute einzusetzen. Zur Sache führt Beklagter aus, den Hintergrund des Streits bilde ein Vertrag, den Kläger 1525 auf der Frankfurter Herbstmesse mit dem Kaufmann Joachim Hochstetter abgeschlossen habe. Dieser habe sich darin verpflichtet, Stoffe im Wert von 4.500 Gulden auf Kosten des Klägers nach Leipzig zu liefern, während Kläger 172 Zentner Wachs nach Nürnberg habe liefern sollen. Beklagter sei gleichfalls auf der Messe zugegen gewesen und von Hochstetters Faktor Georg Waberer gebeten worden, seinen Leipziger Faktor Jakob Wicker zu beauftragen, Hochstetters Stoffe in Empfang zu nehmen und Kläger zu übergeben, sobald Hochstetter melde, die Wachslieferung erhalten zu haben. Der Handel sei sodann auf diese Weise abgewickelt u |
| nd von Kläger quittiert worden, worauf Kläger die Stoffe in Lublin weiterverkauft habe. Dessen ungeachtet habe Kläger wenig später vor dem Posener Stadtgericht behauptet, ihm sei infolge einer durch Beklagten verschuldeten Verzögerung bei der Übergabe der Stoffe Schaden entstanden. Beklagter habe vor dem Posener Stadtgericht erfolglos die forideklinatorische Einrede eingelegt und gefordert, das Verfahren vor dem Rat seiner Heimatstadt Nürnberg zu betreiben. Daraufhin habe sich Beklagter hilfesuchend an den König von Polen gewandt, der sechs Kommissare eingesetzt und ein zuvor ergangenes Interlokut des Posener Stadtgerichts aufgehoben habe. In der Folge habe Beklagter gegenüber dem Starosten von Posen um Aufhebung der Kommission und Überweisung des Verfahrens an das Nürnberger Stadtgericht gebeten. Stattdessen habe ihm der Starost eine Frist zur Stellung einer Kaution gesetzt, worauf Beklagter vor dem Nürnberger Stadtgericht eine Kaution über 10.000 ungarische Gulden geleistet habe. Ungeachtet seiner forideklinatorischen Einrede habe das Posener Gericht 1529 ein Endurteil gesprochen und ihn zur Zahlung von 10.000 Gulden an Kläger verurteilt. Um sich für seine Geschäftsreisen durch Polen abzusichern, habe er daraufhin ein Mandat des Reichskammergerichts erwirkt, wonach die im Reich befindliche Habe des Klägers bis |
| zu einem Wert von 10.000 Gulden zu beschlagnahmen sei. Nachdem Kläger vor dem Reichskammergericht eidlich versichert habe, Beklagter lediglich vor dem Stadtgericht Nürnberg belangen zu wollen, sei dieses Mandat wieder aufgehoben worden. Das Stadtgericht Nürnberg habe einen klägerischen Antrag auf Exekution der Schuldforderung abgelehnt, worauf Kläger an das Reichskammergericht appelliert, dort jedoch alle ihm gesetzten Termine habe verstreichen lassen. Beklagter habe daraufhin ein Mandat des Reichskammergerichts erwirkt, das ihn von der Zitation entbinde und Kläger zur Übernahme der Gerichtskosten verurteile. Die Behauptung des Klägers, das Nürnberger Stadtgericht habe unrechtmäßig gehandelt, sei hinfällig, da jedes Gericht, das von einem anderen um Rechtshilfe ersucht werde, befugt sei, die Nichtigkeit eines Urteils festzustellen. Sollte Kläger dennoch an seinen Anschuldigungen festhalten, bittet Beklagter, das Verfahren am Stadtgericht Nürnberg, am Reichskammergericht oder am Reichshofrat, nicht jedoch in Polen zu führen. Gegen das Ansinnen des Reichshofrat zur Bildung einer vierköpfigen, paritätisch durch den Kaiser und den König von Polen zu besetzenden Kommission erneuert Beklagter seine Bitte, das Verfahren am Stadtgericht Nürnberg oder am Reichskammergericht zu führen, da zu befürchten sei, dass die poln |
| ischen Kommissare befangen seien. Darüber hinaus müsse sich die Bildung einer solchen Kommission negativ auf die Rechtssicherheit deutscher Kaufleute im Königreich Polen auswirken. |
Entscheidungen: | An den König von Polen: Man werde Nürnberg in der Angelegenheit um Bericht anschreiben, 1545 10 08 (Abschrift), fol. 294r-295v; an die Stadt Nürnberg: Information über das Schreiben des polnischen Königs, Befehl, zu berichten, was in der Angelegenheit in Nürnberg, vor dem Reichskammergericht und mit den durch den polnischen König abgeordneten Kommissaren verhandelt worden sei, 1545 11 06 (Ausfertigung), fol. 287r. |
Bemerkungen: | Prozessprache teilweise lateinisch |
Umfang: | fol. 286-422 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1576 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4303980 |
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