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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 141-4 Rechberg, Konrad von contra Ulm, Stadt; Auseinandersetzung um das Jagdrecht im Forst Marren, 1544-1547 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 141 Rosenberg, Frankfurter, Rheinfelden, Rechberg, Reiferscheid, Raseck, Ravengiersburg, Reis, Rockenbach, Reck, Reichstorfer, Reyß, Velberg, Reuß, Vestenberg, Knöringen, Riebel, Rheinfelden, 1537-1568 (Karton (Faszikel))
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 141-3 Rheinfelden, Kloster contra Pommern, Herzog von; Restitution der Dörfer Weltzin, Letzin, Walkowe, Japesowe, Reynberg und Wiltberg und eines Hofes in Treptow, 1540 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 141-4 |
Titel: | Rechberg, Konrad von contra Ulm, Stadt; Auseinandersetzung um das Jagdrecht im Forst Marren |
Entstehungszeitraum: | 1544 - 1547 |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Rechberg, Konrad von; Rechberg, Veit von, Brüder |
Beklagter/Antragsgegner: | Ulm, Stadt |
Gegenstand - Beschreibung: | Auf den Reichstagen von Speyer (1544) und Worms (1545) führt Kläger aus, Beklagter mache ihm und seinem Bruder Veit das Jagdrecht im Forst Marren streitig. 1547 wendet sich Kläger erneut an den Kaiser und betont, die beiden daraufhin vom Kaiser gegen Beklagten ergangenen Mandate seien ignoriert worden. Darüber hinaus habe Beklagter zwei Knechte, die sein Bruder Veit zur Jagd im Helfensteinischen Forst am Braytenlauch ausgesandt habe, gefangen genommen und erst gegen Zahlung der Atzung wieder freigelassen. Auf die darüber anlässlich des Wormser Reichstages von 1545 geführte Klage sei ein neuerliches kaiserliches Mandat gegen Beklagten ergangen. Dessen ungeachtet hielten die Übergriffe an. Im Zuge des antikaiserlichen Feldzuges hätten Beklagter im Dorf Sießen neue Marksteine gesetzt und im Verbund mit württembergischen Truppen gedroht, Staufeneck, den Stammsitz des Klägers, zu zerstören, da Kläger feindlichen Truppen mittels Feuer Signale übermittelt habe, was Kläger bestreitet. Kläger bittet, Beklagter die Bezahlung der in den Mandaten angedrohten Strafe aufzuerlegen und die Entfernung der Marksteine sowie die Freilassung eines neuerlich gefangen genommenen Untertans des Klägers zu befehlen. Beklagte rechtfertigen sich, über urkundlich zu belegende Rechtsansprüche auf den strittigen Forst zu verfügen und dies vor |
| dem Reichskammergericht darlegen zu wollen. Was die Setzung der Marksteine beträfe, so richte sich dies nicht gegen Kläger, dessen Amtsleute im Gegensatz zu den Vertretern der gleichfalls betroffenen von Pappenheim und Gmünd auf dem dazu anberaumten Termin nicht erschienen seien. Gegen ein kaiserliches Mandat wenden Beklagte ein, dieses enthalte mit Blick auf ein künftig anzustrengendes Verfahren vor dem Reichskammergericht präjudizierliche Formulierungen, da von einer "Possession des Jagens" seitens des Klägers die Rede sei. Beklagter bittet um ein Mandat gegen Kläger, sich des Jagens in dem stritten Forst zu enthalten. |
Entscheidungen: | Mandat gegen Beklagten wegen Eingriffen in die Jagdgerechtigkeit des Klägers, 1544 04 22 (Konzept), fol. 229r-230r, (Abschrift), fol. 241r-242r, 260r-261r, erneuert 1545 06 12 (Konzept), fol. 235r-236v, 1545 06 08 (!) (Abschrift), fol. 244r-246r, 263r-265r; an Beklagten: Befehl, sich bei einer Strafe von zehn Mark lötigen Goldes weiterer Tätlichkeiten zu enthalten und eventuelle Klagen vor das Reichskammergericht zu bringen, 1547 11 24 (Konzept), fol. 266r-267r, (revidierte Reinschrift), fol. 268r-269r, (Abschrift), fol. 274r-275r. |
Umfang: | fol. 227-281 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1577 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4303978 |
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