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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 141-1 Rosenberg, Hans Thomas von contra (Vormaliger) Schwäbischer Bund; Fehde und Restitution der Burg Bocksberg, 1537-1547 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 141 Rosenberg, Frankfurter, Rheinfelden, Rechberg, Reiferscheid, Raseck, Ravengiersburg, Reis, Rockenbach, Reck, Reichstorfer, Reyß, Velberg, Reuß, Vestenberg, Knöringen, Riebel, Rheinfelden, 1537-1568 (Karton (Faszikel))
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 141-1 |
Titel: | Rosenberg, Hans Thomas von contra (Vormaliger) Schwäbischer Bund; Fehde und Restitution der Burg Bocksberg |
Entstehungszeitraum: | 1537 - 1547 |
Darin: | Abschied des Bundestages zu Donauwörth, 1545 09 06 (Abschrift), fol. 29r-34v; Abschied des Bundestages zu Nördlingen, 1545 11 21 (Abschrift), fol. 122r-123r; |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Rosenberg, Hans Thomas von; später Rosenberg, Hans Ulrich, dessen Bruder; später: Rosenberg, Albrecht von |
Beklagter/Antragsgegner: | (Vormaliger) Schwäbischer Bund |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger führt 1537 in Verhandlungen mit königlichen Kommissaren in Wien und Krems aus, er habe 1523 davon erfahren, dass Beklagter beabsichtige, wegen Landfriedensbruches militärisch gegen ihn vorzugehen. Daraufhin habe er angeboten, seine Unschuld gegebenenfalls vor dem Reichsregiment zu beweisen. Dessen ungeachtet habe Beklagter Bocksberg erobert, die dort lagernden Vorräte im Wert von 12.000 Gulden beschlagnahmt und die niedergebrannte Burg mit den umliegenden Gütern anschließend an den Kurfürsten von der Pfalz übergeben. Suppliken des Klägers bei Beklagten sowie eine durch Vermittlung des Landgraf von Hessen zustande gekommene Verhandlung mit dem Kurfürsten von der Pfalz seien erfolglos geblieben, weshalb letzterer Bocksberg weiterhin okkupiere und mittlerweile rund 28.000 Gulden Gewinn daraus gezogen habe. Kläger bittet um Restitution seiner Güter und der entstandenen Schäden durch Beklagten. Die Vertreter der Beklagten betonen, der Bruder des Klägers, Hans Melchior von Rosenberg, habe seinerzeit als in die Acht erklärter Landfriedensbrecher auf Burg Bocksberg Augsburger und Nürnberger Kaufleute gefangen gehalten. Aus diesem Grund habe der Bund Bocksberg erobern und gegen eine Entschädigung von 5.000 Gulden an den Kurfürsten von der Pfalz als Lehensherrn verkaufen müssen, an welchen sich Kläger mit seinen ve |
| rmeintlichen Ansprüchen zu wenden habe. Da der Kurfürst eine Einigung jedoch hinauszuzögern suche, habe Kläger zahlreichen Bundesständen eine Fehde erklärt. Beklagte bitten den König, den Kurfürsten von der Pfalz dazu anzuhalten, sich mit Kläger gütlich zu einigen. Die Gesandten des Kurfürsten bestreiten hingegen, dass sich aus dem Kaufkontrakt Verpflichtungen für den Kurfürsten gegenüber dem Kläger ergäben. Ferner wird die 1536 von einzelnen vormaligen Mitgliedern des Schwäbischen Bundes ins Werk gesetzte neuerliche Verpflichtung auf die Vereinbarungen des abgelaufenen Schwäbischen Bundes, die ohne Zustimmung des Kurfürsten erfolgt sei, in Zweifel gezogen. Auch der Kurfürst von Mainz, der Bischof von Würzburg und der Landgraf von Hessen hätten dieser Eigenmächtigkeit ihre Zustimmung versagt. Im einzelnen nicht deutlich werdende Differenzen bestehen sodann zwischen einem Teil der Bundesstände und 18 gegen den "Werderischen abschid" opponierenden Städten. Kläger erwidert auf die Einlassungen der Beklagten, er sei bei der Eroberung und Zerstörung Bocksbergs unrechtmäßig für seinen Bruder Hans Melchior in Haftung genommen worden, dem Bocksberg gar nicht gehört habe. Schließlich erklärt sich Kläger bereit, gegen ein königliches Geleit seine Fehde bis Mai 1538 auszusetzen. Die um Gutachten angeschriebene Regierung zu |
| Innsbruck gibt im Vorfeld eines durch den König nach Donauwörth einberufenen Bundestages zu bedenken, ob sich der König mit dem Bund nicht unter Ausschluss der Städte einigen könne, denen es anschließend freistünde, sich separat mit Rosenberg zu vergleichen. Auf zwei im Februar und im Mai 1538 in Donauwörth einberufenen Bundestagen können die königliche Kommissare wiederum keine Einigung herbeiführen, wofür insbesondere Differenzen zwischen den Bundesständen und den 18 Städten über den Artikel der alten Bundeseinung, welcher die Beistandspflicht im Kriegsfall regelt, verantwortlich sind. Beklagte bitten daraufhin, Kläger als Landfriedensbrecher in die Acht zu erklären, falls er seine Fehde nicht umgehend beende. Nach dem Tod des Klägers erneuert 1543 dessen Bruder Hans Ulrich von Rosenberg vor der Reichsversammlung zu Speyer den Antrag auf Restitution Bocksbergs. Nach einer 1545 durch Albrecht von Rosenberg auf dem Reichstag zu Worms eingereichten Klage wird die Restitution erneut auf einer Bundesversammlung in Donauwörth beraten. Zur gütlichen Einigung entsendet der König, der zugleich eine Neugründung des Schwäbischen Bundes unter dem Vorsitz des Kaisers anstrebt, neben Kommissaren auch den Bischof von Augsburg. Die Verhandlungen in Donauwörth, dessen Übergang zum Protestantismus der Bischof im Auftrage des K |
| önigs zu unterbinden sucht, müssen jedoch ergebnislos abgebrochen werden, da zahlreiche Stände, insbesondere der Fürsten- und Kurfürstenbank, keine Gesandten geschickt haben. Der folgende Bundestag zu Nördlingen scheitert aus demselben Grund. |
Entscheidungen: | an Albrecht von Rosenberg: Befehl, seine Fehde gegen die Bundesmitglieder einzustellen und sich zu Verhandlungen nach Worms zu begeben. Ausstellung eines Geleitbriefes hierzu, 1545 04 22 (Abschrift), fol. 56r-57v; Berufung eines Bundestages in Donauwörth für 1545 [08 30], 1545 07 20 (Abschrift), fol. 58r-60r; an Gilgen (Gulgen) von Velß, Rat der öberösterreichischen Regierung, Dr. Beat Widman und Dr. Frankfurter: Ernennung zu königlichen Kommissaren für den nach Donauwörth einberufenen Tag der Mitglieder des vormaligen Schwäbischen Bundes, auf dem die Rosenbergische Fehde sowie eine Neugründung des Bundes beraten werden sollen. Die Instruktion werde ihnen durch den Bischof von Augsburg ausgehändigt werden. Für den Fall einer Neugründung des Bundes sollten die Kommissare darauf achten, dass auch die österreichischen Lande dabei berücksichtigt würden. Allerdings müsse der zu leistende Bundesbeitrag verringert werden, da die Habsburger das Fürstentum Württemberg nicht mehr besäßen, 1545 07 28 (Konzept), fol. 13rv; Instruktion für den Bischof von Augsburg und die königliche Kommissare: Befehl, sich bei den Ständen um eine gütliche Einigung mit Albrecht von Rosenberg zu bemühen. Käme diese nicht zustande, solle bei Kurfürst Friedrich von der Pfalz vorgefühlt werden, ob dieser bereit sei, Bocksberg zu restituieren, fa |
| lls ihm die Bundesstände die Kaufsumme zurückzahlten, 1545 07 29 (Konzept), fol. 15r-17r; an Dr. Vogt: Ernennung zum Kommissar für die anstehenden Bundestage, 1545 09 20 (Konzept), fol. 77r; Geleitbrief für Albrecht von Rosenberg, 1545 10 02 (Konzept), K. 141, fol. 83r-84v, (Ausfertigung), fol. 85r; an Dr. Johann Vogt: Ernennung zum Kommissar für den bevorstehenden Bundestag in Nördlingen, 1545 10 26 (Konzept), fol. 88rv; an die zum Nördlinger Bundestag abgeordneten Kommissare: Da Herzog Heinrich von Braunschweig bei der Rückeroberung seines Herzogtum große Fortschritte mache, verliere die Wiederaufrichtung des Schwäbischen Bundes an Dringlichkeit und sei besser auf dem kommenden Reichstag in Anwesenheit des Kaisers zur Sprache zu bringen. Den Kommissaren stünde allerdings frei, die Angelegenheit dennoch gemäß der ihnen erteilten Instruktion in Nördlingen zu thematisieren, 1545 10 31 (Konzept), fol. 91r-93v; an Dr. Johann Vogt: Antwort auf dessen Bericht über den Nördlinger Bundestag und den für 1546 01 12 zu Augsburg anberaumten Bundestag. Erneute Beauftragung als Kommissar, 1545 12 30 (Konzept), fol. 205rv; Ernennung von Georg Gienger, Landvogt in Ober- und Niederschwaben, Mathias Alber bzw. im Falle von dessen Verhinderung Balthasar Stump zu königlichen Kommissaren auf dem durch den Kaiser für 1547 [03 25] in |
| Ulm anberaumten Bundestag, 1547 03 16 (Ausfertigung), fol. 209r. |
Bemerkungen: | weitere Akten K. 140 |
Umfang: | fol. 1-209 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1577 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4303975 |
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