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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 138-1 Pommer, Hans contra Bailly, Jakob; Revision gegen ein Urteil des Hofmarschalls in einer Auseinandersetzung um einen Wechsel, 1632-1642 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 138 Pommer, Pepfenhauser, Preitzke, Perkentin, PInguis, Purgolt, Petschowitz, Piscator, Plessen, Pölnitz, Prankenhoffer, Pfullendorf, Pistorius, Pless, Prüfening, Pappus, Braun, Purnis, Pappenheim, Permann, Pfrundt, Planck, Püstrich, Pfundtener, Prag, Wien, Schles
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 138-1 |
Titel: | Pommer, Hans contra Bailly, Jakob; Revision gegen ein Urteil des Hofmarschalls in einer Auseinandersetzung um einen Wechsel |
Entstehungszeitraum: | 1632 - 1642 |
Darin: | Urteil des Hofmarschalls im Rechtsstreit Bailly contra Pommer wegen eines 1625 11 01 ausgestellten Wechsels, 1632 03 27 (Abschrift), fol. 10r, 108r. |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Pommer, Hans, Hofhandelsmann aus Wien |
Beklagter/Antragsgegner: | Bailly, Jakob, kaiserlicher Diener |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger führt aus, er sei vom Hofmarschallsgericht wegen eines 1625 11 01 auf dem Kremser Simonimarkt ausgestellten Wechsels zur Zahlung von 1.550 Reichstalern an Beklagten verurteilt worden. Kläger bittet um Revision dieses Urteils mit der Begründung, er habe die strittige Summe im Auftrag des Wiener Hofhandelsmannes Hypolyt Nutti, eines Gläubigers des Beklagten, von letzterem einnehmen sollen, wozu es jedoch nicht gekommen sei. Der Verbleib des somit gegenstandslosen Wechselbriefes sei ihm nicht mehr erinnerlich. Der Reichshofrat nimmt die Revision an und befiehlt dem Hofmarschall, sein Urteil zu begründen und die Gegenrevisionsschrift des Beklagten einzuholen. Hierzu führt der Hofmarschall aus, Kläger habe die Authentizität des Wechselbriefs angezweifelt, wogegen mehrere Kaufleute ausgesagt hätten, seine Handschrift wieder zu erkennen. Ferner hätten sich mehrere zum Wechselrecht befragte Gutachter dem Vorbringen des Klägers, wonach der Wechselbrief ohne einen Avisbrief ungültig sei, nicht angeschlossen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die in Abschrift Überreichte Gegenrevisionsschrift des Beklagten bittet der Hofmarschall um Bestätigung des durch ihn gefällten Urteils. Nachdem der Reichshofrat diesem Antrag folgt, erwirkt Kläger 1636 beim Obersthofmarschall einen Abschied zu seinen Gunsten, gegen den |
| 1642 Beklagten eine Nichtigkeitsklage erhebt. |
Entscheidungen: | Revisionsantrag des Klägers wird akzeptiert und dem Hofmarschall, der sein Urteil begründen und zugleich die Gegenrevisionsschrift des Beklagten einholen soll, zugestellt, 1632 11 04 (Vermerk), fol. 9v; Urteil des Reichshofrats: Bestätigung des 1632 03 27 gefällten Urteils des Hofmarschalls, 1633 12 10, fol. 116rv; an den Obersthofmarschall: Zusendung der Nichtigkeitsklage des Beklagten gegen einen 1636 11 24 zugunsten des Beklagten gesprochenen Abschied des Obersthofmarschalls. Dieser soll berichten, warum die Klage ungeachtet des 1633 12 10 gefällten Urteils des Reichshofrats zugelassen wurde, 1642 09 26 (Konzept), fol. 119rv. |
Umfang: | fol. 1-120 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1672 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4303890 |
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