AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 127-5 Mönchsdeggingen Stift des Benediktinerordens, Abt contra Oettingen[-Oettingen], Ludwig [XVI.] Graf von; Auseinandersetzung wegen Patronatsrechts und Zehntabgaben; Antrag auf kaiserliches Mandat, 1559-1560 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 127-5
Titel:Mönchsdeggingen Stift des Benediktinerordens, Abt contra Oettingen[-Oettingen], Ludwig [XVI.] Graf von; Auseinandersetzung wegen Patronatsrechts und Zehntabgaben; Antrag auf kaiserliches Mandat
Entstehungszeitraum:1559 - 1560

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Mönchsdeggingen Stift des Benediktinerordens, Abt (Leonhard); als Intervenient: Oettingen[-Wallerstein], Friedrich [V.] Graf von, Schutzherr des Klosters
Beklagter/Antragsgegner:Oettingen[-Oettingen], Ludwig [XVI.] Graf von
Gegenstand - Beschreibung:Kläger beansprucht das Patronatsrecht über mehrere Pfarreien in der Grafschaft Oettingen, Zehntabgaben aus den oettingischen Dörfern [Mönchs]deggingen, Hürnheim, Ederheim, Magerbein und Sorheim sowie Einkünfte aus Ziswingen. Bis 1556 habe er das Patronatsrecht unangefochten ausgeübt und die Einkünfte eingezogen. 1556 habe Beklagter begonnen, die Kläger zustehenden Zehnten zu verkaufen; andere Einkünfte seien beschlagnahmt oder umgewidmet und damit prophaniert worden. Darüber hinaus habe Beklagter unter Verletzung des Patronatsrechts des Klägers lutherische Prädikanten eingesetzt, ein Pfarrhaus in seinen Besitz gebracht und neue Pfarreien errichtet. Kläger beruft sich auf den Religionsfrieden, wonach katholische geistliche Stände ihre Einkünfte aus Gebieten, die protestantischen Ständen unterstünden, weiterhin beziehen sollen. Kläger bittet um ein kaiserliches Mandat gegen Beklagten, die Kläger entzogenen Zehntabgaben zu erstatten, beschlagnahmte Einkünfte freizugeben und die eingesetzten Prädikanten zu entlassen. Der Intervenient wiederholt den Mandatsantrag des Klägers, da es zu weiteren Übergriffen des Beklagten gekommen sei. Beklagter beruft sich darauf, kraft Religionsfriedens berechtigt zu sein, in seinem Territorium die Augsburger Konfession einzuführen. Kläger sei nicht bereit gewesen, lutherische Prädika
nten für die fraglichen Pfarreien zu präsentieren. Deswegen habe Beklagter die Besetzungen vorgenommen. Kläger habe die Prädikanten nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, mit ausreichenden Einkünften versehen, so daß Beklagter auf die Zehntabgaben habe zugreifen müssen. Kläger könne kein Patronatsrecht, sondern lediglich ein Präsentationsrecht geltend machen. Beklagter bittet, ihn in seinen Rechten aus dem Religionsfrieden zu schützen.
Entscheidungen:Zustellung der Klageschrift des Klägers an Beklagten zur Stellungnahme 1559 08 14 (Vermerk), fol. 31v; Zustellung der Beschwerde des Klägers an Beklagten zur Stellungnahme 1559 08 14 (Vermerk), fol. 35v; Zustellung der Stellungnahme des Beklagten an den Intervenienten, s.d. Vermerk, fol. 41v; Zustellung der Stellungnahme des Intervenienten an Beklagten 1560 07 24 (Vermerk), fol. 45v
Umfang:fol. 28-45
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1590
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4302239
 

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