AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 119-42 Meltzing, Rolf von, Kinder contra Halle (Saale) Stadt, Rat, Innungsmeister und Gemeinde; Auseinandersetzung wegen Rückzahlung von Krediten und Zinsen; Antrag auf Vollstreckung durch kaiserliche Kommissare, 1627 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier,

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 119-42
Titel:Meltzing, Rolf von, Kinder contra Halle (Saale) Stadt, Rat, Innungsmeister und Gemeinde; Auseinandersetzung wegen Rückzahlung von Krediten und Zinsen; Antrag auf Vollstreckung durch kaiserliche Kommissare
Entstehungszeitraum:1627
Darin:Gültbriefe der Beklagten zugunsten von Ernst von Meltzing 1601 [04 16] (500 Taler jährlich für 10.000 Taler), 1616 04 03 (300 Taler jährlich für 6.000 Taler) (beglaubigte Abschriften), fol. 648r-651v, 652r-655v; Bescheid der erzbischöflich-magdeburgischen Regierung in Verfahren Kläger contra Beklagte 1624 09 15 (beglaubigte Abschrift), fol. 656r-659v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Meltzing, Rolf von, Kinder, für sie ihre Vormünder (Dannenberg, Heinrich von; Gilten, Henning von)
Beklagter/Antragsgegner:Halle (Saale) Stadt, Rat, Innungsmeister und Gemeinde
Gegenstand - Beschreibung:Die Vormünder der Kläger fordern von Beklagten die Rückzahlung von zwei Krediten in Höhe von insgesamt 16.000 Talern sowie rückständige Zinsen. Die Kredite seien Beklagten von dem Onkel der Kläger, dem inzwischen verstorbenen Magdeburger Domherrn Ernst von Meltzing, gewährt worden. Ernst von Meltzing habe seine Ansprüche testamentarisch Klägern vermacht. Nachdem die vereinbarten Zinszahlungen ausgeblieben seien, hätten die Vormünder die Kredite gekündigt. Trotz mehrerer, später gerichtlich bestätigter Zahlungsmandate des Administrators von Magdeburg hätten Beklagte keine Zahlungen geleistet. Die Vormünder bitten, sie anstelle der Kläger durch einen kaiserlichen Kommissar in Landbesitz und Salzgüter der Beklagten einsetzen zu lassen. Darüber hinaus bitten sie um ein kaiserliches Mandat gegen Beklagte, sie nicht an der Nutzung dieser Güter zu hindern, außerdem um einen kaiserlichen Schutzbrief. Da es sich bei Kläger um eine privilegierte Partei handle und von der unmittelbaren Obrigkeit der Beklagten keine Vollstreckung zu erwarten sei, könne der Kaiser die Vollstreckung anordnen.
Umfang:fol. 646-660
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1657
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4302007
 

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