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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 109-1 Minden Hochstift, Bischof contra Lippe, Simon [VI.] Graf zur; Auseinandersetzung wegen Lehenguts Ulenburg; Erlaß kaiserlicher Mandate; Einsetzung kaiserlicher Kommissionen, 1581-1610 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 109-1 |
Titel: | Minden Hochstift, Bischof contra Lippe, Simon [VI.] Graf zur; Auseinandersetzung wegen Lehenguts Ulenburg; Erlaß kaiserlicher Mandate; Einsetzung kaiserlicher Kommissionen |
Entstehungszeitraum: | 1581 - 1610 |
Darin: | Erklärung von Nikolaus von Lerbeke und seiner Familie (Wiedereinlösung des Zehnten in Osterscheid durch Wedekind von dem Berge bzw. dessen Erben) 1347 [04 09], fol. 388r-389v (beglaubigte Abschrift); Schuldurkunde des Bischofs von Minden über 220 Rheinische Gulden zugunsten von Johann von Quernheim (Verpfändung zweier Höfe) 1449 [09 29], fol. 143r-144v, 390r-391v (beglaubigte Abschriften); Erklärung Baldwins von Quernheim (Belehnung mit Mannlehen Ulenburg durch Bernhard [VII.] zur Lippe) 1470 [10 31], fol. 141r-142v (beglaubigte Abschrift), 693rv; Lehensurkunde Bernhards [VII.] zur Lippe für Heinrich von Quernheim über Ulenburg 1476 [07 16], fol. 694rv; Erklärung Heinrichs von Quernheim (Belehnung mit Mannlehen Ulenburg durch Bernhard [VII.] zur Lippe) 1483 [06 07], fol. 695rv; Erklärung Johanns von Quernheim (Belehnung mit Mannlehen Ulenburg durch Simon [V.] Graf von der Lippe) 1532 [04 15], fol. 696rv; Erklärung Hilmars von Quernheim (Belehnung mit Ulenburg durch Bernhard Graf von der Lippe) 1551 [10 04], fol. 697r-700v; Vertrag zwischen Bischof von Minden auf der einen und Domkapitel sowie Landständen des Hochstifts Minden auf der anderen Seite 1581 [09 11] (Auszug), fol. 163r-164v (beglaubigte Abschrift); Vergleich zwischen Kläger (2) und Erben Hilmars von Quernheim 1593 05 15 (Ausfertigung), fol. 355r-356v; |
| Abschied des Niederrheinisch-Westfälischen Kreistags 1583 01 15 (Auszug, Ulenburg betreffend), fol. 575r-578v; Reichskammergerichtliches Mandat gegen Beklagten (3), beantragt von Kläger (2) (Freilassung inhaftierter Untertanen, Rückgabe von gepfändetem Vieh) 1578 08 25 (beglaubigte Abschriften), fol. 135r-140v, 392r-397v; Reichskammergerichtliches Mandat cum clausula gegen Beklagte (3) und (4) sowie Interessenten, beantragt von der Dekanin des Klosters Herford (Anna) und weiterer Schwestern Hilmars von Quernheim (Rückgabe der Ulenburg) 1581 10 30, fol. 418r-421v (beglaubigte Abschrift); Fragenkatalog der Beklagten (4) zu der von Kläger (2) beantragten Einvernahme von Zeugen vor einer kaiserlichen (reichskammergerichtlichen) Kommission [1590], fol. 29r-78v; Fürbittschreiben Wilhelms [IV.] Landgraf von Hessen[-Kassel] zugunsten des Klägers (2) 1581 07 21, fol. 701r-704v; Fürbittschreiben Augusts Kurfürst von Sachsen zugunsten des Beklagten (3) 1583 11 05, fol. 501r-502v; Wiederholtes Fürbittschreiben Johann Georgs Kurfürst von Brandenburg zugunsten des Beklagten (3) 1584 06 08, fol. 490r-491v; Notariatsinstrument (Resignation des Beklagten (3)) 1582 01 29, fol. 161r-162v (beglaubigte Abschrift); Notariatsinstrument (Übernahme der Befehlsgewalt über Ulenburg durch Beauftragte des Beklagten (3)) 1583 06 09 (beglaub |
| igte Abschrift), fol. 593r-596v; Notariatsinstrument (Inventar der Ulenburg) 1583 06 10 (beglaubigte Abschrift), fol. 583r-592v; Notariatsinstrument (Zustellung des kaiserlichen Mandats 1592 12 23) 1593 03 17 (Ausfertigung), fol. 446r-449v; Notariatsinstrument (Kautionsangebot des Klägers (2)) 1593 04 11/21 (Ausfertigung), fol. 444rv; Notariatsinstrument (Kautionsangebot des Klägers (2)) 1593 04 11/21 (Ausfertigung), fol. 445rv; Notariatsinstrument (Zustellung des kaiserlichen Dekrets 1593 09 03) 1593 10 04 (Ausfertigung), fol. 337rv; Notariatsinstrument (Paritionsleistung des Beklagten (3)) 1593 11 15 (Ausfertigung), fol. 345rv; Notariatsinstrument (Paritionsleistung des Beklagten (3)) 1593 11 17 (Ausfertigung), fol. 344rv; Notariatsinstrument (Protest der Beklagten (4) gegen Beschuldigung der nicht geleisteten Parition) 1593 11 17 (Ausfertigung), fol. 348rv; |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Minden Hochstift, Bischof (1); Lippe, Simon [VI.] Graf zur, Reichshofrat (2) |
Beklagter/Antragsgegner: | Lippe, Simon [VI.] Graf zur (1); Mulert, Ernst, Hauptmann, aus Lingen (Ems) (2); Minden Hochstift, Bischof (3); Minden Hochstift, Domdekan, -senior und -kapitel (4); Quernheim, Friedrich Philipp, Eckbrecht und Hermann von, Brüder (5); Münchhausen, Hilmar, Christoph, Elisabeth und Margarethe von (6) |
RHR-Agenten: | Kläger (1), Beklagte (4): Holtz, Joachim vom (1599); Kläger (2): Sternberg, Johann (1607) |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger (1) erhebt Vorwürfe gegen zwei inzwischen verstorbene Adelige des Stifts Minden. Christoph von Wirsberg habe ohne Zustimmung des Klägers (1) als Lehensherr und ungeachtet eines vor Kläger (1) und dem Reichskammergericht anhängigen Verfahrens um die Lehensfolge ein Lehengut des Stifts Minden um 35.000 Gulden an Beklagten (2) verkauft. Nach dem Tod Wirsbergs versuche Beklagter (2), sich gewaltsam in den Besitz des Guts zu setzen. Hilmar von Quernheim habe eine Reihe von Rechten (Jurisdiktion, Steuererhebung), die er als Inhaber des ihm verpfändeten bischöflich-mindischen Amts Reineberg ausgeübt habe, auch nach der Wiedereinlösung des Amts durch Kläger (1) nicht zurückgegeben. Statt dessen habe er sie von seinem in der Zeit der Verpfändung Reinebergs vom Bauernhof zum Adelssitz ausgebauten Gut Ulenburg aus weiter ausgeübt. Als Kläger (1) diese Praxis nicht habe dulden wollen, habe Beklagter (1) als Lehensherr Quernheims, der das Eigentum an dem Gut Ulenburg beanspruche, eine Klage gegen Kläger (1) vor dem RKG angestrengt, wo der Streit um die Ulenburg rechtshängig geworden sei. Nach dem Tod Hilmars von Quernheim seien Gerüchte entstanden, Beklagter (1) wolle das Gut gewaltsam in seinen Besitz bringen. Kläger (1) beantragt ein kaiserliches Mandat gegen Beklagten (1), nicht gewaltsam gegen ihn vorzugehen und d |
| as Verfahren vor dem RKG weiterzuverfolgen. Außerdem bittet Kläger (1) um ein kaiserliches Schreiben an Wilhelm [V.] Herzog von Jülich[-Kleve-Berg] als Oberst des Niederrheinisch-Westfälischen Reichskreises, das Stift Minden vor gewaltsamen Übergriffen zu schützen. Beklagter (1) leugnet, Pläne für ein bewaffnetes Vorgehen gegen Kläger (1) verfolgt zu haben. Er könne beweisen, daß die Ulenburg Eigentum der Grafen von Lippe und nach dem Tod Hilmars von Quernheim ohne männliche Erben an das Haus Lippe zurückgefallen sei. Beklagter (1), jetzt Kläger (2), erhebt Klage gegen Kläger (1), jetzt Beklagter (3), sowie gegen Beklagte (4). Beide hätten die Inbesitznahme der Ulenburg durch Kläger (2) vereitelt, indem sie das Gut von Bewaffneten hätten besetzen lassen. Darüber hinaus hinderten sie die Amtleute des Klägers (2) daran, die zum Gut gehörenden Rechte (Holzschlag, Jurisdiktion) wahrzunehmen. Kläger (2) bittet um einen kaiserlichen Befehl, später um ein kaiserliches Mandat gegen Beklagte (3) und (4), die Ulenburg an ihn zu übergeben und etwaige Ansprüche auf dem Rechtsweg bzw. vor einer zu diesem Zweck eingesetzten kaiserlichen Kommission vorzubringen. Er erklärt seine Bereitschaft, Beklagten (3) und (4) Kaution zu leisten und sie damit für den Fall abzusichern, daß sich in einem späteren Rechtsverfahren einige ihrer |
| Ansprüche als gerechtfertigt erweisen sollten. Später beantragt Kläger (2) die Verurteilung der Beklagten (3) und (4) zu der in dem kaiserlichen Rückgabemandat für den Fall des Zuwiderhandelns vorgesehenen Strafzahlung und verschärfte Rückgabebefehle. Beklagter (3) behauptet, das Gut Ulenburg nicht militärisch besetzt, sondern einer Sequesterverwaltung unterstellt zu haben. Dazu sei er als Landesherr verpflichtet gewesen, da die Rechte auf die Ulenburg zwischen Kläger (2) und Beklagten (5), den Agnaten Hilmars von Quernheim, strittig gewesen seien. Außerdem beanspruche Kläger (2) dieselben Rechte, die bereits Hilmar von Quernheim zu Unrecht ausgeübt habe. Der Streit um diese Rechte sei am RKG rechtshängig. Beklagte (3) und (4) bitten, das Rückgabemandat zu kassieren, Kläger (2) mit seinen Ansuchen ab- bzw. an das RKG zu weisen und zu erklären, daß Kläger (2) über keine Holzschlagsrechte in der Holzgrafschaft Scheidermark verfüge. 1593 wird die Ulenburg an Beauftragte des Klägers (2) übergeben. Anschließend beschuldigt Kläger (2) Beklagte (3) und (4), durch die Rückgabe des Guts dem kaiserlichen Mandat nur unvollständig (Beklagter (3)) bzw. gar nicht (Beklagte (4)) nachgekommen zu sein (Schäden an den Gebäuden, Nichtabtretung von Rechten, keine Leistung von Schadensersatz). Kläger (2) erklärt sich bereit, vor ei |
| ner kaiserlichen Kommission Beweise zum Zustand der Ulenburg zur Zeit Hilmars von Quernheim und den zugehörigen Rechten vorzulegen. Beklagte (3) und (4) leugnen, dem Mandatsbefehl nicht in vollem Umfang nachgekommen zu sein. Beklagte (4) bitten, eine kaiserliche Kommission einzusetzen, vor der sie die Behauptungen des Klägers (2) mit geeigneten Beweismitteln widerlegen könnten. Darüber hinaus beantragen sie, Heinrich Julius Herzog von Braunschweig[-Wolfenbüttel] und Ernst Graf von Holstein[-Schauenburg], die Erben früherer Mindener Bischöfe, laden zu lassen, da einige der Forderungen des Klägers (2) Rechte beträfen, die im Besitz der Häuser Braunschweig[-Wolfenbüttel] bzw. Holstein-Schauenburg seien. Nach dem Abschluß der Beweisaufnahmen vor beiden Kommissionen bittet Kläger (2) um ein Urteil. Kläger (2) wendet sich auch an die Reichshofräte, Beklagte (3) und (4) auch an den Reichsvizekanzler Jakob Kurz [von Senftenau], den Präsidenten und Vizepräsidenten des RHR sowie an die Reichshofräte. Im Verlauf des Verfahrens beschuldigt Kläger (2) Beklagte (3) und (4) mehrfach, die ihm zustehenden Rechte durch die Verhaftung und Bestrafung von Untertanen der Ulenburg verletzt zu haben. In diesem Zusammenhang bittet er jeweils um spezielle kaiserliche Befehle bzw. Mandate, die Untertanen freizulassen und erpreßte Strafzah |
| lungen zu erstatten. Gegen Beklagte (5) erhebt Kläger (2) Klage, da sie die Zahlung eines Zolls verweigerten, der stets an die Grafen von der Lippe abgeführt worden sei. Beklagte (6) hätten ein Verfahren wegen der umstrittenen Holzschlagsrechte in der Scheidermark vor Beklagtem (3) angestrengt, obwohl diese Rechte Gegenstand des laufenden Prozesses seien. Kläger (2) bittet, Beklagten (6) zu laden und Beklagtem (3) die Fortführung des Verfahrens zu verbieten. In einigen seiner Eingaben spricht Kläger (2) auch andere Materien an. Er bittet, die mit den Landständen der Grafschaft Lippe ausgehandelte Hofgerichtsordnung, die Belehnung des Klägers (2) mit der Grafschaft Lippe durch den Bischof von Paderborn und [Wilhelm IV.] Landgraf von Hessen[-Kassel], eine Primogeniturregelung für die Grafschaft Lippe sowie ein Münzprivileg der Grafen von der Lippe zu bestätigen. Darüber hinaus beantragt er, das Appellationsprivileg der Grafen dahingehend abzuändern, daß in Zukunft gegen Urteile der gräflichen Gerichte erst ab einem Streitwert von mehr als 400 Goldgulden appelliert werden dürfe. Kläger (2) bittet auch, 6.000 Gulden Unkosten zu erstatten, die ihm als Gesandter des Kaisers in die Niederlande entstanden seien. Schließlich beantragt Kläger (2), in seiner Auseinandersetzung mit Philipp Ernst Graf von Gleichen um zwei D |
| örfer sowie wegen eines Streits mit den Brüdern Adolf [XI.] und Ernst Grafen von [Holstein-]Schauenburg um die Aufteilung eines Erbes zwei kaiserliche Kommissionen einzusetzen. |
Entscheidungen: | Kaiserlicher Befehl an Beklagten (1), nicht gewaltsam gegen Kläger (1) vorzugehen und etwaige Ansprüche nur auf dem Rechtsweg zu verfolgen 1581 04 10, fol. 707r-708v (Konzept); Kaiserlicher Befehl an Kläger (1), nicht gewaltsam gegen Beklagten (1) vorzugehen 1581 04 10, fol. 706rv; Kaiserliche Ermahnung an Wilhelm [V.] Herzog von Jülich[-Kleve-Berg], gewaltsames Vorgehen durch Kläger (1), Beklagte (1) und (2) nach Möglichkeit zu verhindern 1581 04 10, fol. 705rv; Kaiserlicher Befehl an Beklagten (3), Ulenburg an Kläger (2) zu übergeben und etwaige Rechtsansprüche vor einer kaiserlichen Kommission geltend zu machen 1581 08 11, fol. 691r-692v (Konzept), 147r-148v, 666r-669v, 680r-683v; Kaiserlicher Kommissionsauftrag an den postulierten Administrator des Hochstifts Münster (nach Rückgabe der Ulenburg an Kläger (2) Prozeß zwischen Erben und Gläubigern Hilmars von Quernheim auf der einen und Kläger (2) auf der anderen Seite) 1521 [!, 1581] 08 11, fol. 640r-641v, 670r-671v; Wiederholter kaiserlicher Befehl an Beklagten (3), Ulenburg an Kläger (2) zurückzugeben 1581 11 27, wiederholt 1582 02 09, wiederholt 1583 08 05, wiederholt 1588 05 19, Befehl erneuert 1590 07 01, fol. 664r-665v und 678r-679v, 662r-663v und 676r-677v, 611r-612v (Konzept) und 642r-645v, 483r-484v, 474r-475v; Kaiserlicher Bescheid an Beklagten (3) ( |
| Bestätigung des Rückgabebefehls, Zustellung einer Gegendarstellung des Beklagten (3) an Kläger (2)) 1582 01 20, fol. 648r-649v; Kaiserliche Ermahnung an Beklagte (4), sich für Rückgabe der Ulenburg an Kläger (2) einzusetzen 1582 02 09, als Befehl wiederholt 1582 07 13, 1588 05 19, Befehl erneuert 1590 07 01, fol. 145r-146v und 660r-661v und 674r-675v, fol. 688r-689v (Konzept) und 658r-659v und 672r-673v, 481r-482v, 472r-473v; Kaiserlicher Befehl an [Wilhelm] Herzog von Jülich[-Kleve-Berg], für Rückgabe der Ulenburg an Kläger (2) zu sorgen 1582 02 10, wiederholt 1582 07 13, wiederholt 1583 08 05, wiederholt 1588 05 19, Befehl erneuert 1590 07 01, fol. 690rv (Konzept) und 654r-655v und 656r-657v, 650r-651v und 652r-653v, 607r-610v (Konzept) und 646r-647v, 480rv, 470r-471v; Kaiserlicher Bescheid an Beklagten (3) (Bestätigung des Rückgabebefehls) 1584 02 10, fol. 500rv; Kaiserliches Antwortschreiben an [August] Kurfürst von Sachsen und [Johann Georg] Kurfürst von Brandenburg (Bestätigung des Rückgabebefehls) 1584 02 10, an Kurfürst von Brandenburg wiederholt 1584 07 27, fol. 498r-499v, 489rv; Kaiserliches Mandat gegen Beklagte (3) und (4) (Rückgabe der Ulenburg) 1592 12 23, fol. 456r-459v; Kaiserlicher Bescheid (Zustellung der Einreden der Beklagte (3) und (4) gegen kaiserliches Mandat an Kläger (2)) 1593 07 12, fol |
| . 386r-387v; Kaiserlicher Bescheid in eventum (Paritionsleistung des Beklagten (3) gegenüber kaiserlichem Mandat) 1593 09 03, fol. 353r-354v; Weiterleitung einer Abschrift der Paritionserklärung des Beklagten (3) an Kläger (2) 1594 01 12 (Vermerk), fol. 334v; Kaiserlicher Befehl an Beklagten (3), alle zur Ulenburg gehörenden Unterlagen und Rechte an Kläger (2) zurückzugeben und Beschlagnahme von Gütern des Klägers (2) aufzuheben 1594 02 14, fol. 297r-300v; Kaiserlicher Befehl an Bekl. (4), sich für vollständige Rückgabe der Ulenburg an Kläger (2) einzusetzen 1594 02 14, fol. 294r-296v; Kaiserlicher Befehl an Beklagten (3), inhaftierte Untertanen des Klägers (2) freizulassen, Strafgelder zu erstatten, alle zur Ulenburg gehörenden Einkünfte an Kläger (2) auszahlen zu lassen und Arbeit der kaiserlichen Kommission (Zustand der Ulenburg) nicht zu behindern 1595 02 15, fol. 276r-279v; Weiterleitung der Stellungnahme der Beklagten (4) zu Einwänden des Klägers (2) an kaiserlichen Kommissar 1595 04 22 (Vermerk), fol. 204v; |
Bemerkungen: | Weitere Alten K. 105, K. 106, K. 107, K. 108 |
Umfang: | fol. 1-720 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1640 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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