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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 82-24 Hueter, Wolf contra Beheim, Christoph; Auseinandersetzung wegen Festsetzung (privatus carcer), auch wegen Beleidigung;, 1617 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 82 Hornstein, Ifflinger, Hohenkirchen, Hack, Huber, Hübner, Hattgau, Hahenberger, Heppelin, Henckel, Holtz, Helmes, Hermling, Haermelinck, Hoppinger, Haberland, Haußmann, Hohenzollern, Heussenstein, Fiskal, Hueter, Hees, Heusener, Heller, Helbigk, Hauslaib, Hirsch
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Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 82-24 |
Titel: | Hueter, Wolf contra Beheim, Christoph; Auseinandersetzung wegen Festsetzung (privatus carcer), auch wegen Beleidigung; |
Entstehungszeitraum: | 1617 |
Darin: | Corpus iuris (Auszug, Verbot privater Festsetzungen), fol. 392rv; Fürbittschreiben von Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg zugunsten der Verwandten des Klägers 1617 02 11, fol. 416r-419v |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Hueter, Wolf, Kaufmann, Bürger der Stadt Nürnberg |
Beklagter/Antragsgegner: | Beheim, Christoph; Führer, Hans Sigmund, beide Ratsmitglieder und Bürger der Stadt Nürnberg (1); Scheurl, Jakob, Dr. (2) |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger bringt vor, Beklagte (1), die im Auftrag des Nürnberger Rats zu Verhandlungen in Sachen Geizkofler und Hämmerle an den Kaiserhof gereist seien, hätten ihn in seiner Prager Wohnung aufgesucht und ihm einen Brief von Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg übergeben. Darin sei Kläger aufgefordert worden, nach Nürnberg zurückzukehren und seine Unterkunft bis zu seiner Abreise nicht zu verlassen. Kläger habe Beklagte (1) nicht versprechen wollen, der Aufforderung nachzukommen. Beklagte (1) hätten daraufhin Bedienstete vor der Wohnung des Klagers postiert, die ihn am Verlassen des Hauses gehindert und ihn nach einer Flucht unter Mithilfe des Beklagte (2) auf offener Straße ergriffen und gewaltsam dahin zurückgebracht hätten. Kläger sei erst nach einem königlichen Befehl, wonach die Festsetzung des Klägers die Jurisdiktion des Königs von Böhmen verletze und aufgehoben werden müsse, freigekommen. Kläger betont, daß die Festsetzung durch Privatpersonen (privatus carcer) rechtswidrig sei. Durch das Anhalten auf offener Straße seien darüber hinaus die Ehre des Klägers verletzt und sein Ruf als Kaufmann geschädigt worden. Kläger bittet um einen kaiserlichen Befehl an Beklagte, bis zur gerichtlichen Klärung der Angelegenheit nicht aus Prag abzureisen, sowie um die Einsetzung einer kaiserlichen Kommission. Beklagte b |
| erichten, es lägen Anzeichen für eine geistige Erkrankung des Klägers vor. Er habe sich häufig betrunken, randaliert, Selbstmordversuche unternommen und sein Vermögen sowie sein Handelsunternehmen durch eine verschwenderische Lebensführung schwer geschädigt. Deshalb hätten die Ehefrau, der Bruder und mehrere Verwandte des Klägers den Nürnberger Rat gebeten, Kläger nach Nürnberg zu laden. Beklagte (1) hätten die Ladung zugestellt. Ihre Bediensteten hätten nur versucht, Kläger an weiteren alkoholischen Exzessen zu hindern. Beklagte bitten, Kläger abzuweisen und ihn dazu aufzufordern, nach Nürnberg zurückzukehren. |
Entscheidungen: | Weiterleitung der Eingabe des Klägers durch kaiserliche Hofkammer an kaiserlichen Fiskal am Reichshofrat um Bericht 1617 02 09 (Vermerk), fol. 398v; Gutachten des kaiserlichen Fiskals am Reichshofrat Dr. iur. Johann Wentzel (Charakter des Vergehens, Zuständigkeit) 1617 02 13, fol. 399r-408v; Weiterleitung des Berichts des kaiserlichen Fiskals am Reichshofrat Dr. iur. Johann Wentzel von kaiserlicher Hofkammer an Kaiser (Unzuständigkeit der Hofkammer) 1617 02 20 (Vermerk), fol. 408v; Zustellung der Klage des Klägers an Beklagte (1) zur Stellungnahme 1617 03 07, fol. 426v; Reichshofrätliches votum ad imperatorem (Zuständigkeit des Reichshofrat) 1617 03 17, fol. 443r-446v; Mündlicher Verweis an Beklagte [?] durch den kaiserlichen Obersthofmeister und den Reichsvizekanzler 1617 04 03 (Vermerk), fol. 446v |
Umfang: | fol. 389-448; Akten unvollständig |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1647 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4292412 |
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