AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 67-1 Großthoman, Hans contra Bayern, Albrecht [V.] Herzog von; Auseinandersetzung wegen Strafzahlung;, 1577-1582 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 67-1
Titel:Großthoman, Hans contra Bayern, Albrecht [V.] Herzog von; Auseinandersetzung wegen Strafzahlung;
Entstehungszeitraum:1577 - 1582
Darin:Schuldurkunde Paul Furtenbachs über 8.000 Gulden zugunsten von Kläger (1) 1569 11 01, fol. 14r-15v; Nebenerklärung von Paul Furtenbach zugunsten von Kläger (1) 1569 11 01, fol. 16r-17v, 21rv; Schreiben des Bischofs von Augsburg (Ablehnung des Kommissionsauftrags) 1577 11 07, fol. 57r-60v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Großthoman, Hans, ehem. furtenbachischer Pfleger in Eisenhofen (1); [Großthoman], Agatha, Ehefrau von Kläger (1), wohnhaft in Ehingen (Donau); Nanquett, Maria, Tochter von Kläger (1) aus erster Ehe, wohnhaft in Augsburg, später in Ulm, für sie ihre Vormünder (2)
Beklagter/Antragsgegner:Bayern, Albrecht [V.] Herzog von
Gegenstand - Beschreibung:Kläger führen aus, Kläger (1) sei nach einer Klage von Paul Furtenbach wegen übermäßiger Zinsforderungen für ein Darlehen über 8.000 Gulden vom Hofgericht des Beklagten zu einer Strafzahlung in Höhe von 5.000 Gulden verurteilt worden. Das Urteil sei ungerecht, da Furtenbach Kläger (1) in einem Nebenvertrag freiwillig eine jährliche Zahlung zusätzlich zu der in der Schuldurkunde festgeschriebenen üblichen Verzinsung von 5 % zugesagt habe. Außerdem habe Furtenbach diese Zahlung nicht geleistet. Darüber hinaus seien die Kreditverträge in der Stadt Augsburg und damit außerhalb des Herzogtums Bayern geschlossen worden, so daß sie nicht der bayerischen Landesordnung unterlägen. Das Urteil des herzoglich-bayerischen Hofgerichts habe zur Verarmung des Klägers (1) geführt und damit auch Kläger (2) geschädigt, deren Ansprüche an Kläger (1) aufgrund von Heirats- und Erbverträgen nicht mehr hätten beglichen werden können. Kläger bitten, eine kaiserliche Kommission mit der Regelung der Auseinandersetzung zu beauftragen. Später (1582) berichten Antragsteller (2), das Reichskammergericht habe nach einer Klage des Klägers (1) entschieden, daß Kläger (1) Anspruch auf Erstattung der Strafzahlung habe. Es seien aber nur 2.000 Gulden ausbezahlt worden. Antragsteller (2) bitten um ein kaiserliches Fürbittschreiben an Wilhelm [V.] He
rzog von Bayern, ihnen die noch ausstehenden 3.000 Gulden auszahlen zu lassen.
Entscheidungen:Kaiserlicher Kommissionsauftrag an Bischof von Augsburg "gemäß Reichsordnung" 1577 02 26, fol. 53r-54v (beglaubigte Abschrift); Kaiserliche Ermahnung an Bischof von Augsburg als kaiserlichen Kommissar, Kommissionsauftrag zu übernehmen 1577 02 26, wiederholt 1577 09 14, fol. 49rv, 55rv; Ablehnung des Antrags der Antragstellerin (2) auf ein kaiserliches Fürbittschreiben 1582 09 12 (Vermerk), fol. 64v; Kaiserliches Fürbittschreiben an Wilhelm [V.] Herzog von Bayern zugunsten der Antragstellerin (2) 1582 09 27, fol. 65rv
Umfang:fol. 3-65; Akten unvollständig; Akten restauriert
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1612
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4290723
 

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