Angaben zur Identifikation |
Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 60-1 |
Titel: | Fugger, Markus contra Bönl, Gregor; Auseinandersetzung wegen Schuldforderung; |
Entstehungszeitraum: | 1609 |
Darin: | Dekret Kaiser Rudolfs II. an Beklagten (Rückzahlung eines Kredits in Höhe von 1.200 Gulden an Hans Fugger [zu Nordendorf, Biberach und Welden]) 1592 09 30, fol. 2rv; Dekret Kaiser Rudolfs II. an kaiserlichen Obersthofmarschall Paul Sixt [Graf von] Trautson (Rückzahlung eines Kredits in Höhe von 1.200 Gulden an Hans Fugger [zu Nordendorf, Biberach und Welden]) 1599 05 17, fol. 3rv |
|
Angaben zu Inhalt und Struktur |
Kläger/Antragsteller/Betreff: | Fugger, Markus; Fugger, Christoph |
Beklagter/Antragsgegner: | Bönl, Gregor, kaiserlicher Hofquartiermeister |
Gegenstand - Beschreibung: | Kläger erinnern an mehrere von ihrem verstorbenen Vater Hans Fugger erwirkte kaiserliche Dekrete, wonach Beklagter ein ihm gewährtes Darlehen in Höhe von 1.200 Gulden zurückzuzahlen habe. Darüber hinaus habe Hans Fugger nach einem Rat des Beklagten Valentin Drausch einen Kredit in Höhe von 2.800 Gulden gewährt. Beklagter habe sich angesichts ihrer Forderungen stets auf einen kaiserlichen Kommissionsauftrag in der Auseinandersetzung zwischen Valentin Drausch und Maximilian [I.] Herzog von Bayern berufen, so daß Kläger gezögert hätten, auf der Vollstreckung zu bestehen. Inzwischen seien die Verhandlungen in Sachen Drausch gescheitert. Kläger bitten um einen kaiserlichen Befehl an den kaiserlichen Obersthofmarschall, dessen Jurisdiktion Beklagter unterworfen sei, Beklagten zur Bezahlung seiner Schulden zu veranlassen. |
Umfang: | fol. 1-4; Akten unvollständig |
|
|
Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
|
Benutzung |
Schutzfristende: | 31.12.1639 |
Erforderliche Bewilligung: | Keine |
Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
Zugänglichkeit: | Öffentlich |
|
URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4289268 |
|
Social Media |
Weiterempfehlen | |
|