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AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 43-79 Creutzer, Andreas contra Nürnberg Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Meisterernennung;, 1657-1658 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))
Archivplan-Kontext |
AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 43 Reich, Köln, Calandrini, Cellarius, Compensis, Konstanz, Castner, Coeschot, Casati, Coronin, Cos, Finixius, Caporiacco, Columbani, Clodt, Cludius, Carlier, Coronin, Creitzenacher, Cappallan, Cranitzer, Crabath, Castell, Courtius, Cimon, Chemilleret, Kraus, Copp
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Angaben zur Identifikation |
| Signatur: | AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 43-79 |
| Titel: | Creutzer, Andreas contra Nürnberg Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Meisterernennung; |
| Entstehungszeitraum: | 1657 - 1658 |
| Darin: | Vollmacht Kaiser Ferdinands III. für Dr. Johann Gabler, unehelich geborene Personen zu legitimieren 1639 07 11 (Auszug), fol. 700r-701v; Legitimation des Klägers durch Dr. Johann Gabler, Auszug, Datierung fehlt, fol. 702rv |
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Angaben zu Inhalt und Struktur |
| Kläger/Antragsteller/Betreff: | Creutzer, Andreas, Kartätschenmacher, aus Nürnberg |
| Beklagter/Antragsgegner: | Nürnberg Stadt, Bürgermeister und Rat |
| Gegenstand - Beschreibung: | Kläger führt aus, als Findelkind in Nürnberg aufgewachsen zu sein und das Kartätschenmacherhandwerk gelernt zu haben. Nach seiner Lehrzeit habe er ordnungsgemäß als Geselle gearbeitet. Die Anerkennung als Meister sei ihm wegen seiner unehelichen Geburt verweigert worden. Zwar habe er für seine Person die Erlaubnis erhalten, als Meister in Nürnberg zu arbeiten, die Ausbildung von Lehrjungen und Gesellen sei ihm jedoch verwehrt worden. Kläger macht geltend, da der Makel seiner unehelichen Geburt durch eine Legitimationsurkunde aufgehoben worden sei, könne ihm die Ausübung seines Handwerks als Meister nicht verwehrt werden. Kläger bittet, ihn in seinen Rechten zu schützen. Beklagte berichten, die Handwerksmeister der Stadt hätten sich gegen die Anerkennung des Klägers als gleichberechtigter Meister gewehrt, da sie zu Sanktionen der Handwerker anderer Städte führen würde. In einigen Fällen sei bereits die Aufnahme Nürnberger Gesellen abgelehnt worden. Fremde Gesellen hätten nicht mehr in der Stadt arbeiten wollen, so lange dort ein nicht ehelich geborener Meister seine Tätigkeit ausübe. Angesichts dieser Situation sei die Erlaubnis für Kläger, wenigstens für seine Person als Meister zu arbeiten, eine allen Beteiligten gerecht werdende Lösung gewesen. Beklagte bitten, Kläger abzuweisen. Nach der Einstellung des Verfa |
| hrens durch das Reichsvikariat berichten Beklagte, Kläger habe sich mit der bisherigen Regelung einverstanden erklärt. |
| Entscheidungen: | Befehl des Reichsvikars für Rhein, Schwaben und Franken an Beklagte, beim Nürnberger Rügamt die Anerkennung der Legitimation des Klägers zu verfügen 1657 12 19, fol. 703rv; Schreiben des Reichsvikars an Beklagte (Einstellung des Verfahrens nach deren Bericht) 1658 05 18, fol. 707rv |
| Umfang: | fol. 695-709 |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
| Verwandte Verzeichnungseinheiten: | keine |
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Benutzung |
| Schutzfristende: | 31.12.1688 |
| Erforderliche Bewilligung: | Keine |
| Physische Benützbarkeit: | Uneingeschränkt |
| Zugänglichkeit: | Öffentlich |
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URL für diese Verz.-Einheit |
| URL: | https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4288824 |
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