AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 43-68 Creutzburg, Anna Maria von contra Mühlhausen/Thüringen Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Schuldforderung;, 1653-1657 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA RHR Judicialia APA 43-68
Titel:Creutzburg, Anna Maria von contra Mühlhausen/Thüringen Stadt, Bürgermeister und Rat; Auseinandersetzung wegen Schuldforderung;
Entstehungszeitraum:1653 - 1657
Darin:Gültbrief der Beklagten zugunsten von Wilken von Wintzingerode (jährlichen Zahlung in Höhe von 200 Reichstalern für 4.000 Reichstaler) 1623 08 10 (beglaubigte Abschrift), fol. 624r-625v; Notariatsinstrument (Zustellung des kaiserlichen Befehls) 1653 12 05/15 (Original), fol. 614r-617v

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Creutzburg, Anna Maria von, geb. von Hohnstein, Witwe
Beklagter/Antragsgegner:Mühlhausen/Thüringen Stadt, Bürgermeister und Rat
RHR-Agenten:Klägerin: Steiger, Heinrich (Vollmacht 1653 07 29, Original, fol. 622r-623v); Praun, Tobias Sebastian (1657); Beklagte: Schrimpf, Jonas (1654)
Gegenstand - Beschreibung:Klägerin bezieht sich auf einen Gültbrief der Beklagten zugunsten von Wilken von Wintzingerode, deren rechtmäßige Inhaberin sie sei. Da Beklagte ihren darin festgeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkämen, bittet Klägerin um ein kaiserliches Mandat sine clausula gegen Beklagte, später darum, ihre Forderung durch eine kaiserliche Kommission vollstrecken zu lassen. Die Berufung der Beklagten auf ihre finanziellen Schwierigkeiten sei angesichts der Armut der Klägerin und dem rechtlichen Vorrang ihres Anspruchs nicht zu akzeptieren. Beklagte machen geltend, Klägerin nach Möglichkeit Geld und Naturalien zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestellt zu haben. Zur Begleichung darüber hinausgehender Forderungen seien sie angesichts der desolaten Situation der Stadtfinanzen nur nach Maßgabe der Schuldenregelungen des Reichsabschieds von 1654 bereit.
Entscheidungen:Kaiserlicher Befehl an Beklagte, Klägerin einen ansehnlichen Teil der rückständigen Zinsen auszuzahlen 1653 10 25, fol. 619r-620v (Konzept), 595r-596v; Kommunikation der beiderseitigen Eingaben an die jeweilige Gegenseite 1654 04 11 (Vermerk), fol. 618v
Umfang:fol. 593-627
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1687
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4288813
 

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