AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 43-1b Hatzfeld; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Restitutionsangelegenheit nach Friedensschluß;, 1651-1668 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 43-1b
Titel:Hatzfeld; Bitte um kaiserliche Verfügungen in Restitutionsangelegenheit nach Friedensschluß;
Entstehungszeitraum:1651 - 1668
Darin:Schuldurkunde Herzog Bogislaws XIV. von Pommern für Heinrich Ludwig von Hatzfeld über 120.000 Reichstaler, 1630 02 22, (begl. Kop.) fol. 44r-57v, (begl. Kop.) fol. 273r-280v. Quittung und Schutzbrief Kaiser Ferdinands II. für den Bischof von Bamberg, dessen Erben und zukünftige Inhaber des Guts Karlsberg, 1635 06 17, fol. 283r-284r. Schenkungsurkunde Freifrau Maria Magdalena Julianas von der Goltz, geb. von Obsinnig gen. Rohé, verw. von Hatzfeld, und ihres Ehemanns Freiherr Martin Maximilian von der Goltz zugunsten Graf Johann Friedrichs von Trauttmansdorff, 1648 07 04, (begl. Kop.) fol. 200r-201r. Ladung des vorpommerschen Hofgerichts an die Hatzfelder Erben, 1649 11 12, fol. 28r-29v, fol. 310rv. Schreiben der Räte und Gesandten von Kurfürsten, Fürsten und Ständen an Kaiser Ferdinand III. zur Bitte der Erben Heinrich Ludwigs von Hatzfeld um Restitution des Amts Klempenow, 1650 11 05, (Orig.) fol. 71r-72v, fol. 251v-252r, (begl. Kop.) fol. 281r-282v. Schreiben der Deputierten der Landschaft Pommern an den Kaiser, 1655 01 02, fol. 139ar-139dv. Bestätigung Bernhard Rensinghs, des Richters am kurfürstlichen weltlichen Gericht in Richlinghausen, daß Anna Maria von Hatzfeld Graf Melchior von Hatzfeld bevollmächtigt hat, in ihrem Namen die Restitution des Amts Klempenow zu verfolgen, 1652 01 20, (Orig.) fol. 76r-77v.
Testament Anna Marias von Hatzfeld, 1658 05 09, (begl. Kop.) fol. 228r-230v. Vereinbarung zwischen den Erben Anna Marias von Hatzfeld und Graf Johann Friedrich von Trauttmansdorff als Erbe Maria Magdalena Julianas und Martin Maximilians von der Goltz, die Fortsetzung der Bemühungen um eine Restitution des Amts Klempenow gemeinsam ("consortio litis") zu verfolgen, 1661 10 17, (begl. Kop.) fol. 202r-203r. Dekret Kaiser Leopolds I. zu einem Gesuch der Stadt Rostock in einer Zoll und Festungsbau in Warnemünde betreffenden Angelegenheit, 1662 07 17, fol. 218v-219r. Schreiben Kaiser Leopolds I. an den innerösterreichischen Geheimen Rat (zu den Ausführungen Graf Hermanns von Hatzfeld über die Khevenhüllerschen Forderungen hinsichtlich einer Restitution der Herrschaft Karlsberg (s. Antiqua 43/1e)), 1664 11 09, fol. 294rv; 1665 06 16, fol. 295r. Gutachten, undat., fol. 341r-346v. Notariatsinstrument: 1653 07 05 (Zeugenaussagen), (Orig.) fol. 58r-62v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hatzfeld, Graf Melchior von, kaiserlicher Geheimer Rat, Kriegsrat, Feldmarschall, Generalfeldzeugmeister und Obrist, auch für: Hatzfeld, Anna Maria von; nach dem Tod Anna Marias von Hatzfeld: Nesselrode, Freiherr Bertram von, für sich, seine Ehefrau Lucia, geb. von Hatzfeld, seinen Sohn und seine Tochter; Trauttmansdorff, Graf Johann Friedrich von
RHR-Agenten:Hatzfeld: Graaß, Johann, Lic.,Vollmacht 1651 08 13, (Orig.) fol. 74r-75v. Nesselrode: Horst, Johann, Dr. Vollmacht 1661 10 06, (Orig.) fol. 205r-206r; Graaß, Johann, Lic.,Vollmacht von Johann Horst 1662 05 01, (Orig.) fol. 207rv. Trauttmansdorff: Graaß, Johann, Lic., Vollmacht 1662 05 02, (Orig.) fol. 204rv; Vollmacht (auch für die Verhandlungen vor der Österreichischen Hofkanzlei) 1666 08 24, (Orig.) fol. 296rv; Däzen, Georg, Vollmacht von Lic. Johann Graaß, 1666 09 28, (Orig.) fol. 297r.
Gegenstand - Beschreibung:Graf Melchior von Hatzfeld legt dar, sein Bruder, Bischof Franz von Bamberg, habe den Freiherren von Khevenhüller das Gut Karlsberg abgekauft und einen Großteil der Kaufsumme bezahlt. Da Khevenhüller aber ins schwedische Lager übergelaufen sei, sei der Rest des Geldes vom Kaiser beschlagnahmt und der Innerösterreichischen Hofkammer überantwortet worden. Noch zu Lebzeiten des Bischofs sei Gut Karlsberg Graf Melchior übertragen worden, der es seinerseits im Austausch für die Herrschaft Trachenberg den Wanglerischen Erben überlassen habe. Graf Melchior habe gehört, die Freiherren von Khevenhüller bemühten sich unter Hinweis auf die Amnestiebestimmungen des Westfälischen Friedens um die Restituierung aller ihrer in Kärnten gelegenen Güter. Er weist darauf hin, daß sich die Amnestie nicht auf Karlsberg anwenden lasse, da das Gut seinen Besitzern nicht abgenommen, sondern von ihnen freiwillig verkauft worden sei. Aus diesem Grund könnten die Freiherren von Khevenhüller in diesem Fall keine Wiedereinsetzung verlangen. Sollten sie Ansprüche wegen der nicht vollständig bezahlten Kaufsumme erheben, könnte Graf Melchior im Namen Anna Marias von Hatzfeld wesentlich höhere Forderungen geltend machen. 1630 habe Heinrich Ludwig von Hatzfeld, der Vater Anna Marias, 120.000 Reichstaler an Herzog Bogislaw XIV. von Pommern verliehen. Dafür sei ihm das Amt Klempenow in Vorpommern verpfändet und von Herzog Bogislaw XIV. übertragen worden. Obwohl die Nürnberger Deputierten entschieden hätten, die Krone Schweden sei für die Rückzahlung des Kapitals verantwortlich, seien noch keine Zahlungen erfolgt. Graf Melchior bittet den Kaiser, Restitutionsforderungen, die eventuell von den Freiherren von Khevenhüller oder anderen in den Erblanden erhoben würden, so lange nicht zu berücksichtigen und Restitutionen zu suspendieren, bis die schwedische Krone den Erben Heinrich Ludwigs von Hatzfeld die 120.000 Reichstaler zurückgezahlt habe. Nachdem der Kaiser Graf Melchiors Anliegen an die Österreichische Hofkanzlei verwiesen hat, bittet der Graf um weitere, konkrete Anweisungen an die Kanzlei, wie sie hinsichtlich etwaiger Forderungen Khevenhüllers, das Gut Karlsberg zu restituieren, und der Schuldforderung Graf Melchiors gegen die Schwedische Krone weiter vorgehen soll. Außerdem ersucht er um Zustellung des Berichts der Nürnberger Deputierten an den Kaiser über die Klempenower Restitutionsangelegenheit. Auf die Bekräftigung der kaiserlichen Remissionsentscheidung hin beklagt sich Graf Melchior, von der Hofkanzlei nur abschlägige mündliche Bescheide zu erhalten, deren schriftliche Fixierung
verweigert würde. Er stellt dem Kaiser anheim, in dieser Angelegenheit geeignete Maßnahme zu ergreifen. Weiter regt Graf Melchior an, die Reichskommission über die aus der Schuldurkunde des Herzogs von Pommern resultierenden Forderungen gegen die schwedische Krone beraten zu lassen, die wegen der Beschwerden (u. a. Zollangelegenheiten) des Kurfürsten von Brandenburg, des Herzogs von Mecklenburg und der Stadt Rostock gegen Schweden eingerichtet wurde. Nachdem mit dem schwedischen Gesandten Matthias Björnklou über die Forderungen gegen die schwedische Krone gesprochen wurde, bittet Graf Melchior um Zustellung der Stellungnahme des Gesandten. Nach erfolgter Unterrichtung versucht er, schriftlich den Nachweis zu erbringen, daß es sich bei seiner Forderung entsprechend der Definition des Friedensvertrags um eine Restitutionsangelegenheit handele, für die das kaiserliche Exekutionsamt zuständig sei, und die nicht, wie Björnklou ausgeführt hat, zunächst an die schwedische Regierung gewiesen werden müsse. Als die schwedische Krone trotz entsprechender Aufforderungen durch den Kaiser keine Schritte zu einer Restituierung des Amts Klempenow unternimmt, bittet Graf Melchior wiederholt um einen Kommissionsauftrag zur Vollstreckung an die kreisausschreibenden Fürsten des Obersächsischen Kreises oder um Verweigerung der Restitution Khevenhüllers und anderer, die entsprechende Forderungen in den Erblanden erheben. Nach dem Tod Anna Marias von Hatzfeld verfolgen ihre Erben, Freiherr Bertram von Nesselrode, dessen Ehefrau Lucia, geb. von Hatzfeld, ihr Sohn und ihre Tochter, zusammen mit Graf Johann Friedrich von Trauttmansdorff, dem die zweite Ehefrau Heinrich Ludwigs von Hatzfeld, Freifrau Maria Magdalena Juliana von der Goltz, ihren Anteil am Amt Klempenow geschenkt hat, die Bemühungen um eine Restitution weiter. Sie wiederholen die Bitte um einen kaiserlichen Kommissionsauftrag zur Vollstreckung oder die Verweigerung von Restitutionen in den Erblanden. Später bitten sie darum, ihr Anliegen durch den Reichstag entscheiden zu lassen, so, wie der Kaiser die Stadt Rostock in einer Angelegenheit, die Zoll und Festungsbau in Warnemünde betreffe, ebenfalls an den Reichstag verwiesen habe. Sie ersuchen den Kaiser um ein Dekret, daß sie vor den Reichsständen legitimiert und die Wiederaufnahem der Restitutionsangelegenheit bestätigt. Nachdem eine entsprechende kaiserliche Bestätigung erteilt wurde, beanstanden sie, daß in dieses Dokument eine von ihnen gewünschte Klausel bezüglich der Rückverweisung der Angelegenheit an die kaiserlichen Kommissare nicht aufgenommen wurde. Trauttmansdorff und die Hatzfelder Erben bitten erneut darum, Khevenhüller nicht zu restituieren, bevor nicht ihre Forderungen bezüglich des Amts Klempenow erfüllt worden seien. Die Österreichische Hofkanzlei übergibt dem Reichshofrat eine Eingabe Trauttmansdorffs und der Hatzfelder Erben. Daraufhin bitten diese den Kaiser, die Schrift wieder an die Kanzlei zurückzuschicken, damit die Angelegenheit endlich entschieden werde. Nachdem ihre Bitte abgelehnt wurde, beantragen sie die Einrichtung einer kaiserlichen Kommission.
Entscheidungen:Den Kaiser anstelle eines Votums zu erinnern, daß am Reichshofrat in dieser Angelegenheit keine Eingabe gemacht wurde, sondern zweifellos bei der Österreichischen Hofkanzlei. Dorthin sollte Graf Melchiors Schrift zurückgeschickt werden, 1651 09 11, (Vermerk) fol. 2v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 3r-4v. Kaiserliches Remissionsdekret: Die Eingabe Graf Melchiors wird an die Österreichische Hofkanzlei zurückgegeben, 1651 09 30, (Konz.) fol. 5r. Zum ersten Punkt: Es bleibt bei der Remission an die Österreichische Hofkanzlei. Zum zweiten Punkt: Freiherr Isaak von Volmar zuzuschicken, damit er sich bei passender Gelegenheit bei Graf Johann von Oxenstierna nach den Beschlüssen der Königin in dieser Angelegenheit und der Sperreuterischen Restitution erkundigt. Wenn andere Dinge mit dem schwedischen Residenten verhandelt werden, an diese Sache zu denken. Zum dritten Punkt: Der Supplikant soll das erhaltene Original wieder an die Reichskanzlei zurückgeben, 1651 12 15, (Vermerk) fol. 9v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 284v-285r. Kaiserlicher Befehl an Freiherr von Volmar, mit dem Graf von Oxenstierna über Forderung Graf Melchiors hinsichtlich Klempenows und über die Sperreuterische Restitutionsangelegenheit zu reden, 1651 12 15, (Konz.) fol. 10rv, fol. 252v. Die Eingabe Graf Melchiors an die deputierten Kommissare zu schicken, damit sie dies bei der Konferenz berücksichtigen, 1652 03 15, (Vermerk) fol. 16v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 252v-253r, fol. 285v. Wenn der Supplikant die Nachweise einreicht, mit denen er glaubt, seinen Besitzanspruch gemäß des Friedensschlusses belegen zu können, wird weiter entschieden werden, 1652 05 22, (Vermerk) fol. 26v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 43rv, fol. 253r, fol. 285v-286r. Gutachten des Reichshofrats: Die Restitution entspricht den Bestimmungen des Westfälischen Friedens. Der Kaiser soll der Königin von Schweden das Schreiben Graf Melchiors mit den beigelegten Dokumenten schicken und sie in einem Begleitschreiben auffordern, die erbetene Restitution vorzunehmen, 1653 09 15, fol. 78r-86v, fol. 88r-94r. Im Geheimen Rat verlesen und angenommen, 1653 09 26, (Vermerk) fol. 86v. Kaiserliches Schreiben an Königin Christina von Schweden mit der Aufforderung, die von Graf Melchior erbetene Restituierung vorzunehmen, 1653 09 26, (Konz.) fol. 96r-97r, fol. 98r-99r, fol. 126r-127v, fol. 253v-254v, fol. 286r-287r, fol. 347r-348v. Gutachten des Reichshofrats: Der Kaiser soll nochmals in dieser Angelegenheit an den König von Schweden schreiben und ihm die zugehörigen Dokumente und die neue Eingabe Graf
Melchiors schicken, 1654 10 23, fol. 130r-133v. Dem Kaiser im Geheimen Rat vorgetragen und von ihm beschlossen worden, wie geraten. Das Schreiben soll an Georg von Plettenberg geschickt werden mit Befehl, es bei Gelegenheit zu übergeben und eine Antwort zu erbitten, 1654 11 06, (Vermerk) fol. 133v. Kaiserliches Schreiben an König Karl X. Gustav von Schweden mit der Aufforderung, die von Graf Melchior erbetene Restitution vorzunehmen, 1654 11 06, (Konz.) fol. 134r-135v, fol. 136r-138v, fol. 255r-256v, fol. 287v-289r. Kaiserlicher Befehl an Plettenberg, das beiliegende Schreiben an den König von Schweden zu übergeben und um Antwort zu bitten, 1654 11 06, (Konz.) fol. 139r, fol. 256v, fol. 289rv, fol. 349rv. Die Antwort des Königs von Schweden den Hatzfelder Erben zuzustellen, 1655 05 04, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 257r, fol. 289v. Dem Supplikanten mitzuteilen, daß weiter dem Recht entsprechend entschieden wird, wenn er die Schenkungsurkunde, die Vereinbarung über ein gemeinsames Vorgehen der Betroffenen ("consortio litis") und das Testament Anna Marias von Hatzfeld im Original vorlegt, 1663 01 30, (Vermerk) fol. 209v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 261r-262v, fol. 290r-291r. Kaiserliche Bestätigung, daß die Nesselroder Erben und Trauttmansdorff zu der Restitutionsangelegenheit legitimiert sind und die Sache selbst wiederaufgenommen wurde, 1663 03 08, (Konz.) fol. 234rv, fol. 262v-263r. Dem Supplikanten mitzuteilen, wenn das Thema der zu Restituierenden am Reichstag zur Sprache komme und er sich daraufhin anmelden würde, solle weiter entschieden werden, 1663 05 25, (Vermerk) fol. 243v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 263r, fol. 294r. Gutachten des Reichshofrats: Die Angelegenheit nicht an die Österreichische Hofkanzlei zurückzuverweisen. Statt dessen sollen Trauttmansdorff und die Hatzfelder Erben an den Reichstag verwiesen werden, 1666 11 29, fol. 303r-305v. Vom Kaiser im Geheimen Rat beschlossen, die Supplikanten auf den Punkt der zu Restituierenden zu verweisen, wie vom Reichshofrat geraten, 1666 12 03, (Vermerk) fol. 305v. Es bleibt bei vorherigem Beschluß, 1667 09 07, (Vermerk) fol. 313v. Es bleibt bei vorherigem Beschluß, 1668 02 01, (Vermerk) fol. 340v.
Bemerkungen:Früher Antiqua 44/1. Zu diesem Vorgang s. auch Antiqua 43/1d, 43/1f.
Umfang:fol. 1-349
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1698
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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