AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 24-15c Hanau-Münzenberg contra Hanau-Lichtenberg; Bitte um kaiserliche Verfügungen (Befehl, Mandat, kaiserliche Kommission) in Auseinandersetzung um Zahlung von Mitgift und Abfertigungsgeld, 1653-1656 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 24-15c
Titel:Hanau-Münzenberg contra Hanau-Lichtenberg; Bitte um kaiserliche Verfügungen (Befehl, Mandat, kaiserliche Kommission) in Auseinandersetzung um Zahlung von Mitgift und Abfertigungsgeld
Entstehungszeitraum:1653 - 1656
Darin:Auszüge aus Familienverträgen und Testamenten, 1346 - 1648, fol. 271r-280v. Familienverträge, 1375 - 1641, fol. 160r-171v. Familienverträge, 1375 - 1641, fol. 222r-250v. Darin enthalten: Stammbäume 1375 - 17. Jhd., fol. 227rv; fol. 299r-300r; fol. 332r--333r. Verzeichnis von Silbergeschirr und Kleinodien, die von Graf Philipp Ludwig II. von Hanau-Münzenberg an Graf Albrecht von Hanau-Münzenberg übergeben wurden, 1604 11 09, fol. 230r-233v, fol. 245r-248v. Auszüge aus Familienverträgen und Testamenten, 1604 - 1638, fol. 61r-68v. Familienvertrag zwischen Graf Philipp Moritz von Hanau-Münzenberg und Graf Johann Ernst von Hanau-Münzenberg, 1638 07 03, (Extrakt) fol. 21rv, fol. 91r-97v. Quittung Prinzessin Johannas für Graf Friedrich Kasimir, 1653 07 30, (begl. Kop.) fol. 22r-23v. Verzeichnis der Ansprüche Gräfin Elisabeths an das Stammhaus Hanau, 1653 12 02, fol. 43r-44v. Fürbittschreiben Abt Joachims von Fulda für die beiden Schwestern, 1655 04 08, (Orig.) fol. 123r-124v. Rechtsgutachten der juristischen Fakultät der Universität Ingolstadt, 1655 09 24, (Orig.) fol. 285r-298v. Rechtsgutachten der juristischen Fakultät der Universität Tübingen, 1655 10 13, (Orig.) fol. 313r-331v. Rechtspruch der juristischen Fakultät der Universität Ingolstadt, undat., fol. 281r-284v. Verzeichnis der Ansprüche Prinzessin Johannas an das Stammhaus Hanau, undat., fol. 41r-42v. Notariatsinstrument: 1655 01 19, (Orig.) fol. 110r-111v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Portugal, Prinzessin Johanna von, geb. Gräfin von Hanau-Münzenberg; Hanau-Münzenberg, Gräfin Elisabeth von; Schwestern
Beklagter/Antragsgegner:Hanau-Lichtenberg, Graf Friedrich Kasimir von, kaiserlicher Rat
RHR-Agenten:Portugal; Hanau-Münzenberg: Graaß, Johann, Lic., Vollmacht 1653 12 02, (Orig.) fol. 45r-46v. Hanau-Lichtenberg: Moilenau, Petrus Viso von (1655)
Gegenstand - Beschreibung:Aus ihrem väterlichen Erbe stehen den Schwestern Prinzessin Johanna von Portugal und Gräfin Elisabeth von Hanau-Münzenberg pro Person jeweils 10.000 Gulden Mitgift und 30.000 Gulden Abfertigungsgeld zu. Graf Friedrich Kasimir von Hanau-Lichtenberg hat nach dem Tod ihres Bruders, Graf Johann Ernsts, die Grafschaft Hanau-Münzenberg und damit auch deren Verbindlichkeiten geerbt. Trotzdem bitten Prinzessin Johanna und Gräfin Elisabeth ihn seit 12 Jahren vergeblich um die Zahlung der ihnen zustehenden Gelder. Sie ersuchen den Kaiser, dem Grafen die Begleichung ihrer Forderungen zu befehlen. Angesichts der großen Kriegsschäden sind sie jedoch bereit, die Beträge angemessen zu reduzieren. Auf den kaiserlichen Befehl zur Klaglosstellung der beiden Schwestern erklärt Graf Friedrich Kasimir an Stelle eines Gehorsamsnachweises, Gräfin Elisabeth erhalte seit einer Reihe von Jahren ihren Unterhalt an seinem Hof. Da sie unverheiratet sei, könne sie auch keine Mitgift einfordern. Prinzessin Johanna habe ihm bescheinigt, daß sie keine weiteren Forderungen an ihn stelle. Nachdem ein kaiserlicher Kommissionsauftrag an Landgraf Georg II. von Hessen-Darmstadt ergangen ist, geben die beiden Schwestern zu bedenken, daß mit einem direkten Kaiserlicher Befehl an den Grafen mehr auszurichten sei, da sie die Kosten einer Kommission nicht tragen könnten und sich die Angelegenheit weiter verzögere, wenn der Landgraf momentan andere wichtigere Geschäfte zu erledigen habe. Später bitten sie darum, Graf Friedrich Kasimir die Bezahlung der Kosten für die Kommission aufzulegen, die sie nicht tragen können, und ihm zu befehlen, beide Schwestern zu unterhalten. Als der Graf auf den gegen ihn ergangenen kaiserlichen Befehl nicht reagiert, bitten sie um ein verschärftes Mandat gegen ihn. Graf Friedrich Kasimir beantragt, die Schwestern, da sie sich nicht auf eine gütliche Einigung einlassen wollen, anzuweisen, ihre Forderungen förmlich und nach dem alten Stammrecht vorzubringen. Damit die Angelegenheit nicht noch weiter verzögert werde, bitten die Schwestern um einen Kommissionsauftrag an den Abt von Fulda, der sie in die Ämter Dorheim, Rodheim und in die Gefälle des Barheimer Bergs mit der Maßgabe einsetzen solle, aus diesen nicht nur die Nutzung zu ziehen, sondern sie auch wieder verpfänden zu dürfen.
Entscheidungen:Kommissionsauftrag zur Güte an den Landgraf von Hessen-Darmstadt, um Prinzessin Johanna und Gräfin Elisabeth ihren Unterhalt zu gewähren. Im Fall des Scheiterns Bericht an den Kaiser, 1653 07 03, (Vermerk) fol. 11v. Kaiserlicher Befehl an Graf Friedrich Kasimir, die Gegenseite sofort nach Zustellung dieses Befehls klaglos zu stellen und innerhalb eines Monats den Gehorsamsnachweis hierüber zu erbringen, 1653 07 09, (Konz.) fol. 12rv. Kaiserliches Mandat gegen Graf Friedrich Kasimir, unter Androhung einer Strafe von 10 Mark lötigem Gold dem vorhergehenden Kaiserlicher Befehl innerhalb von einem Monat Gehorsam zu leisten und innerhalb von zwei Monaten den Nachweis hierüber vorzulegen, 1653 09 23, (Konz.) fol. 31r-32r. Den beiden Schwestern die Eingabe Graf Friedrich Kasimirs zuzustellen, 1653 10 29, (Vermerk) fol. 20v. Die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch abzuschlagen. Graf Friedrich Kasimir diesen Bericht mit einer Frist von zwei Monaten zuzustellen, 1654 02 04, (Vermerk) fol. 40v. Graf Friedrich Kasimir zuzustellen, um innerhalb von zwei Monaten zu den von der Gegenseite eingereichten Verzeichnissen Stellung zu nehmen. Andernfalls ergeht der Kommissionsauftrag an Landgraf Wilhelm VI. von Hessen-Kassel und die Stadt Frankfurt, 1654 04 17, (Vermerk) fol. 50v. Die erbetene Kommission wird noch nicht gewährt. Statt dessen soll der Anwalt der beiden Schwestern innerhalb einer Frist von zwei Monaten auf die am 6. Mai vorgelegte Erwiderung Graf Friedrich Kasimirs das Notwendige vornehmen, 1654 08 31, (Vermerk) fol. 74v. Graf Friedrich Kasimir zuzustellen, um innerhalb von zwei Monaten seine Schlußschrift vorzulegen, 1654 12 01, (Vermerk) fol. 90v. Kaiserlicher Befehl an Graf Friedrich Kasimir, den beiden Schwestern bis zum Abschluß der Angelegenheit Unterhalt und Wohnung zur Verfügung zu stellen, 1654 12 11, (Konz.) fol. 100rv. Die erbetene Fristverlängerung von zwei Monaten zur Vorlage der Schlußschrift wird gewährt. Den beiden Schwestern die Vollmacht Moilenaus zuzustellen. Sie sollen innerhalb von zwei Monaten Stellung nehmen, ob sie sich auf die von Graf Friedrich Kasimir vorgeschlagene gütliche Einigung einlassen wollen, 1655 04 13, (Vermerk) fol. 118v, (begl. Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 127r-128v. Graf Friedrich Kasimir werden nochmals zwei Monate zur Vorlage seiner Schlußschrift "sub poena praeclusi" eingeräumt. Es bleibt bei der Erklärung der beiden Schwestern, 1655 06 14, (undat. Vermerk) fol. 128v, (begl. Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 137r. Die Inrotulation der Akten durch Graf von Sinzendorf und Krydell vornehmen zu lassen, 1656 01 20, (Vermerk) fol. 259v.
Es bleibt bei dem vorhergehenden Beschluß, 1656 01 27, (Vermerk) fol. 261v. Inrotuliert durch Krydell und Sinzendorf, 1656 02 01, (Vermerk) fol. 5r. Der Gegenpartei die Eingabe der Schwestern zur Kenntnisnahme zuzustellen, 1656 02 23, (Vermerk) fol. 302v. Die Akten zu referieren, 1656 03 02, (Vermerk) fol. 312v. Urteil: Graf Friedrich Kasimir wird von der Klage losgesprochen. Es bleibt bei seinem Angebot, den beiden Schwestern 6.000 Gulden zu zahlen. Unter Androhung einer Strafe von 10 Mark lötigem Gold muß er innerhalb von vier Monaten Prinzessin Johanna das Geld tatsächlich übergeben oder sich mit ihr über die Art der Bezahlung einigen. Gräfin Elisabeth erhält jährlich 5 % der anfallenden Zinsen bis zu ihrer Eheschließung. Mit ihrer Heirat geht das Kapital an sie. Bei Zuwiderhandlung wird auf Anrufen der beiden Schwestern gegen Graf Friedrich Kasimir bezüglich der Hauptsumme und allen Kosten und Schäden die Vollstreckung verfügt. Die Gerichtskosten werden gegeneinander verrechnet, 1656 03 10, (Konz.) fol. 334r-335r. Weil das Urteil eindeutig ist, wird die Bitte um Erläuterung abgewiesen, 1656 05 24, (Vermerk) fol. 337v.
Umfang:Fol. 1-337
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1686
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211659
 

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