AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 21-9 Hanau-Lichtenberg contra Straßburg; Bitte um kaiserliche Ladung wegen Landfriedensbruch, 1595-1620 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 21-9
Titel:Hanau-Lichtenberg contra Straßburg; Bitte um kaiserliche Ladung wegen Landfriedensbruch
Entstehungszeitraum:1595 - 1620
Darin:Bitte Graf Johann Reinhards I. an Graf Friedrich von Fürstenberg, sich an geeigneten Orten für sein Anliegen einzusetzen, 1604 07 11, (Orig.) fol. 68r-71v. Fürbittschreiben für Graf Johann Reinhard I.: von Erzbischof Johann III. von Mainz, 1614 01 18, (Orig.) fol. 120r-121v; 1615 07 28, (Orig.) fol. 148r-149v. von Bischof Leopold von Straßburg, 1615 07 14, (Orig.) fol. 144r-145v; 1618 08 29, (Orig.) fol. 248r-249v. von Bischof Philipp Christoph von Speyer, 1615 07 27, (Orig.) fol. 146r-147v. Notariatsinstrumente: 1611 02 03, (Orig.) fol. 114r. 1614 08 11, (Orig.) fol. 142r.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hanau-Lichtenberg, Graf Philipp V. von; später: Hanau-Lichtenberg, Graf Johann Reinhard I. von
Beklagter/Antragsgegner:Straßburg, Bürgermeister und Rat; Straßburg, Dreizehner und Kriegsräte: Kettenheim, Hans Philipp von; Schütterlin, Wolfgang; Fuchs, Nikolaus; Gottesheim, Matthias; Rühel (Rüchel), Josias; Straßburg, Stadtsyndikus: Hochfelder, Paul
RHR-Agenten:Graf Philipp V.: Maul, Joachim, cand. jur., Vollmacht 1596 11 13, (Orig.) fol. 21r-25v; 1597 01 07, (Orig.) fol. 34r-35v. Kaiser, Justinus Hiob, Dr. (1598) Graf Johann Reinhard I.: Rham/Rhamme, Eberhard ? (1608); Tilmann, Judocus (1619) Straßburg (alle Beteiligten): Holtz, Joachim von, Lic., und Ostmann, Albrecht, Vollmacht 1596 11 06, (Orig.) fol. 29r-31v; Lehmann, Gabriel (1609)
Gegenstand - Beschreibung:Graf Philipp V. von Hanau-Lichtenberg führt aus, während der vorangegangenen Kriegswirren seien die Truppen der Stadt Straßburg wiederholt marodierend durch seine Ämter und Ortschaften gezogen und hätten dort einen Schaden von 100.000 Gulden verursacht. Zunächst habe er beabsichtigt, die Vertreter der Dreizehner und Kriegsräte sowie den Stadtsyndikus nur als Zeugen zu den Vorgängen vernehmen zu lassen. Nachdem er jedoch weitere Informationen über deren Verwicklung in die Ereignisse erhalten habe, verzichte er auf ihre Einvernahme. Statt dessen klage er nun nicht nur gegen Bürgermeister und Rat der Stadt Straßburg, sonder auch gegen Dreizehner und Kriegsräte. Er bittet den Kaiser, Ladung gegen sie ausgehen zu lassen, um zu der im Landfrieden vorgesehenen Strafe für Landfriedensbruch verurteilt zu werden. Obwohl Graf Philipp V. vom Kaiser an das Reichskammergericht verwiesen wird, wiederholt er seine Bitte, da ein Verfahren am Reichskammergericht lange dauern würde, seinen Untertanen aber sehr an einer schnellen Abwicklung gelegen sei. Nachdem Ladung und Restitutionsmandat gegen die Beschuldigten ergangen sind, legt Graf Philipp V. eine artikulierte Klageschrift vor. Das Verfahren gerät nach dem Tod Graf Philipps V. und einiger der von ihm Beschuldigten zunächst in Stillstand. Graf Johann Reinhard I. von Hanau-Lic
htenberg bittet um zügige Fortführung des Prozesses und um dessen Verlagerung an das Reichskammergericht, weil der kaiserliche Hof für ihn zu weit entfernt liege. Die Gegenseite lehnt die Wiederaufnahme des Verfahrens ab, da Graf Johann Reinhard I. zunächst eine Ladung zur Wiederaufnahme des Verfahrens hätte beantragen müssen. Außerdem habe er den Prozeß Graf Philipps V. gegen Markgraf Ernst von Baden und sie vor dem Reichskammergericht wegen Landfriedensbruch wiederaufnehmen lassen. Sie seien deshalb davon ausgegangen, daß damit der Prozeß am Reichshofrat hinfällig geworden sei.
Entscheidungen:Kaiserlicher Bescheid an Graf Philipp V., sich wegen der gegenwärtigen Überlastung des Reichshofrats mit seinem Gesuch an das Reichskammergericht zu wenden, 1595 09 09, (Konz.) fol. 12rv. Der nochmaligen Bitte Graf Philipps V. stattzugeben und die Ladung mit Androhung des Banns ausgehen zu lassen, 1596 05 03, (Vermerk) fol. 14v. Kaiserliche Ladung gegen Bürgermeister, Rat, Vertreter der Dreizehner und Kriegsräte sowie den Stadtsyndikus der Stadt Straßburg, innerhalb von 36 Tagen nach Zustellung der Ladung vor dem Reichshofrat zu erscheinen, um zu der im Landfrieden vorgesehenen Strafe für Landfridensbruch verurteilt zu werden oder relevante Einwände vorzubringen. Angefügtes Restituionsmandat gegen die Straßburger, Graf Philipp V. innerhalb einer Frist von 36 Tagen nach Zustellung des Mandats unter Androhung einer Strafe in Höhe von 40 Mark lötigem Gold den entstandenen Schaden zu ersetzen oder aber rechtlich relevante Einwände dagegen vorzubringen. In Sachen der Ladung wie des Mandats wird das Verfahren gegen sie auch im Fall ihres Nichterscheinens auf Ansuchen Graf Philipps V. fortgesetzt, 1596 09 13, (Konz.) fol. 15r-20v. Beschluß des Reichshofrats: Den Straßburgern beide Schriften zuzustellen, um innerhalb von acht Monaten dazu Stellung zu nehmen und die Originalvollmacht vorzulegen. Graf Philipps V. Agent so
ll eine förmlichere Vollmacht ohne Korrekturen vorlegen, 1597 04 30, (Konz.) fol. 36r-37v. Beschluß des Reichshofrats: Wenn die Straßburger nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Entscheids Stellung zu der ihnen am 31. April 1597 zugestellten Schrift nehmen, soll ihnen diese Möglichkeit endgültig genommen und auf Bitten Graf Johann Reinhards I. dem Recht entsprechend entschieden werden, 1609 06 03, fol. 74r-75v. Wiederholung des Beschlusses des Reichshofrats vom 3. Juni 1609, 1609 09 01, (Konz.) fol. 82r-83v; (Konz.) fol. 84rv; (Konz.) fol. 86r-87v; (Konz.) fol. 88r-89v. Beschluß des Reichshofrats: Übersendung der Replikschrift Graf Johann Reinhards I. vom 28. Dezember 1609 an die Straßburger, um innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Schrift ebenfalls zu submittieren, 1610 02 05, (Konz.) fol. 107r-108v; (Konz.) fol. 109rv; fol. 118r. Beschluß des Reichshofrats: Die Straßburger sollen innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieses Entscheids ihre Erwiderung auf die Eingabe Graf Johann Reinhards I. vom 28. Dezember 1609 vorlegen. Tun sie dies nicht, erhalten sie keine weitere Möglichkeit dazu, sondern die Sache wird als geschlossen angenommen, 1614 06 13, (Konz.) fol. 132rv; (Konz. dat. 1614 06) fol. 134r, (Konz. undat.) fol. 136r; (Konz. dat. 1614 06) fol. 138r-139v. Beschluß des Reic
hshofrats: Aufforderung an die Straßburger, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zur artikulierten Klageschrift Graf Johann Reinhards I. Stellung zu nehmen. Widrigenfalls soll der Krieg für befestigt und die Artikel für bekannt angenommen werden und ihnen nicht mehr möglich sein, ihre Verteidigungsartikel vorzubringen, 1616 05 02, (Konz.) fol. 190r-191v; fol. 246rv. Beschluß des Reichshofrats: Fristverlängerung von vier Monaten für die Straßburger, mit dem Zusatz, daß widrigenfalls der Krieg für befestigt und die Artikel für bekannt angenommen werden sollen und ihnen nicht mehr möglich ist, ihre Verteidigungsartikel vorzubringen, 1616 11 05, (Konz.) fol. 194r. Empfangsbestätigung der Reichskanzlei für das Gesuch Graf Johann Reinhards I. und der Straßburger um eine schriftliche Bescheinigung ihres Prozeßverzichts. Die Bescheinigung selbst konnte wegen des zwischenzeitlichen Tods des Kaisers noch nicht ausgestellt werden, 1619 04 10, (Konz.) fol. 254r-255v. Kaiserliche Bestätigung der gütlichen Einigung zwischen Graf Johann Reinhard I. und den Straßburgern und deren Eintrag in das Protokoll des Reichshofrats, vorbehaltlich der Rechte des Kaisers und des kaiserlichen Fiskals, 1620 02 21 (korr. aus 1619 03 14), (Konz.) fol. 256r-257v.
Bemerkungen:Zu diesem Vorgang s. auch Antiqua 21/8 und 21/10.
Umfang:Fol. 1-257
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1650
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211612
 

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