AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 21-5 Hanau-Lichtenberg; Bitte um Übertragung eines Pfandlehens, 1570-1571 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 21-5
Titel:Hanau-Lichtenberg; Bitte um Übertragung eines Pfandlehens
Entstehungszeitraum:1570 - 1571
Darin:Geheißbrief Kaiser Ludwigs IV. an die Stadt Weißenburg, 1330 05 31, fol. 8r-9v. Schuldurkunde Kaiser Ludwigs IV. an Graf Eberhard von Zweibrücken, 1330 08 09, fol. 10rv. Befehle Kaiser Karls IV. an die Stadt Weißenburg, 1347 12 15, fol. 13rv; 1349 04 09, fol. 14rv. Pfandlehenbrief Kaiser Karls IV. für Graf Simon II. von Zweibrücken und seine Erben, 1347 12 15, fol. 11r-12v. Quittung der Grafen Hanemann und Simon III. Wecker von Zweibrücken für die Stadt Weißenburg, 1361 11 11, fol. 15rv. Zeugnis Friedrichs IV. von Fleckenstein, Unterlandvogt im Elsaß, und Weydrich von Hohenburg über einen verbrannten Geheißbrief Kaiser Karls IV. an die Stadt Weißenburg, 1428 07 06, fol. 24r-25v. Geheißbrief Kaiser Friedrichs III. an die Stadt Weißenburg, 1442 08 28, fol. 16rv. Geheißbrief Kaiser Maximilians I. an die Stadt Weißenburg, 1494 07 04, fol. 17r-18v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hanau-Lichtenberg, Söhne des Grafen Philipp V. von; für sie ihr Vater: Hanau-Lichtenberg, Graf Philipp V. von
Gegenstand - Beschreibung:Graf Philipp V. von Hanau-Lichtenberg führt aus, den Grafen von Zweibrücken seien für Darlehen an verschiedene Kaiser jährlich 400 Gulden an den Reichssteuern der Stadt Weißenburg, teils in Form eines Pfandlehens, teils in Form einer verpfändeten jährlichen Pension, überschrieben worden. Er selbst sei mit Gräfin Margaretha Ludovika, der Tochter des letzten Graf von Zweibrücken-Bitsch, verheiratet gewesen. Deshalb bittet er den Kaiser nach dem Tod seines Schwiegervaters, ihm im Namen seiner drei unmündigen Söhnen diese Überschreibung zu übertragen, da sie die rechtmäßigen Erben der Grafen von Zweibrücken seien und die Überschreibung nicht als Stammlehen ("feudum rectum") angesehen werden könne, das mit dem Aussterben der Grafen von Zweibrücken an den Kaiser heimgefallen sei. Nachdem Graf Philipp V. an die Stadt Weißenburg mit seiner Forderung herangetreten ist, bittet diese den Kaiser um weitere Anweisungen, da sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt ihre Steuern auf Kaiserlicher Befehl noch an den kaiserlichen Oberstkämmerer Freiherr Georg Proskowski von Proskau entrichte.
Entscheidungen:Die Eingabe Graf Philipps V. an den Kaiser mit dem Votum, Proskowski dazu zu hören. Ausgeführt, 1570 09 13, (Vermerk) fol. 7v. Kaiserlicher Befehl an die Stadt Weißenburg, ihre Steuern auch weiterhin Proskowski zu übergeben, 1571 03 19, (Konz.) fol. 33rv.
Umfang:Fol. 1-33
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1601
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

URL für diese Verz.-Einheit

URL:https://archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=4211605
 

Social Media

Weiterempfehlen
 
Startseite|Anmelden|de en fr it nl