AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 3-1 Hacke und Kons. contra Bremen und Kons.; Bitte um Durchführung eines Appellationsprozesses in Auseinandersetzung um Standesprivilegien, 1690-1694 (Akt (Sammelakt, Grundzl., Konvolut, Dossier, File))

Archivplan-Kontext


Angaben zur Identifikation

Signatur:AT-OeStA/HHStA Judicialia Antiqua 3-1
Titel:Hacke und Kons. contra Bremen und Kons.; Bitte um Durchführung eines Appellationsprozesses in Auseinandersetzung um Standesprivilegien
Entstehungszeitraum:1690 - 1694
Darin:Bremer Tafel oder Eintracht, 1433 04 09, (Druck) fol. 543r-547v. Neue Eintracht, 1534 12 31, (Druck) fol. 548r-554r. Extrakte aus dem Ratsprotokoll, 1690 05 25/06 04, 05 28/06 07, (begl. Kop.) fol. 695rv, fol. 717rv. Promotionsurkunde Feerdens, 1688 06 28, (Druck) fol. 401r-402r. Vollmacht Hermann Heineckens für Am Ende, 1689 11 21, (Orig.) fol. 610r-611v. Extrakte aus Urkunden und Akten: 1111 - 1687, (begl. Kop.) fol. 317r-334r (Verträge, Privilegien, Handwerksordnungen). 1303 - 1688, (begl. Kop.) fol. 517r-530v (Päpstliches Diplom, Vertrag von Verden). 1433 - 1690, fol. 782r-804v (Stadtordnungen). 1541 - 1647, (begl. Kop.) fol. 454r-460v (Privilegien, Handwerksordnungen). 1624 - 1690, (z.T. begl. Kop.) fol. 638r-654v (Rats- und Handwerksordnungen, Ratsbeschluß, Protokoll einer Senatskommission). Notariatsinstrumente: 1688 07 06/16, (begl. Kop.) fol. 801r-804v; 1690 01 18 (Zeugenaussagen), (Orig.) fol. 782r-785v; 1690 01 23 (Zeugenaussagen), (Orig.) fol. 790r-794v; 1690 01 23 (Zeugenaussagen), (Orig.) fol. 795r-798v; 1690 05 19/29, 05 23/06 02, 05 24/06 03, 05 28/06 07, (Orig.) fol. 679r-683r, fol. 701r-705v; 1690 05 23/06 02 (Zeugenaussagen), (Orig.) fol. 731r-732r, fol. 746r-747r; 1690 05 24/06 03 (Zeugenaussagen), (Orig.) fol. 728r-730r, fol. 742r-745r; 1690 05 27/06 06 (Zeugenaussagen), (Orig.) fol. 726r-72
7r, fol. 740r-741r; 1690 05 29/06 08, 05 30/06 09, 06 03/13, 06 04/14, (Orig.) fol. 685r-689r, fol. 706r-711v; 1690 06 03/13 (Zeugenaussagen), (Orig.) fol. 693r-694r, fol. 716rv; 1690 06 06/16, (Orig.) fol. 690r-692r, fol. 712r-715v; 1690 09 05/25, (Orig.) fol. 604r-607v. 1690 11 13/23, (Orig.) fol. 403rv. 1691 01 27/02 06, (Orig.) fol. 404r-405v. 1691 02 25 (Zeugenaussagen), (Orig.) fol. 542rv. 1691 06 16/26, (Orig. in duplo) fol. 406rv, fol. 479rv, fol. 352r. 1691 09 03, (Orig.) fol. 407r-408v. 1691 11 20, (Orig.) fol. 409r-410r. 1692 02 15, (Orig.) fol. 205r-206r, fol. 257r-260v. 1692 03 19, (Orig.) fol. 207rv, fol. 212rv, fol. 261r-262v. 1692 03 19, (Orig.) fol. 208rv, fol. 262v-263r. 1692 10 07, (Orig.) fol. 209r-210r, fol. 263v-265r. 1692 10 08, (Orig.) fol. 183rv, fol. 186r. 1692 12 30/1693 01 09 (Zeugenaussagen), (Orig.) fol. 177r-180r. 1693 03 2/12 (Zeugenaussagen), (Orig.) fol. 173r-174r. 1693 11 14/24, (Orig.) fol. 39r-46v. 1693 12 7/17, (Orig.) fol. 47r-50r. 1694 01 02 (Zeugenaussagen), (Orig.) fol. 5r-9v, 21r-29v.

Angaben zu Inhalt und Struktur

Kläger/Antragsteller/Betreff:Hacke, Johann, Dr. jur.; Am Ende, Philipp Arnold, Dr. med., Bremer Stadtarzt, et consortes; Bremen, Kollegium der Elterleute; Feerden (Ferden), Gerhard von; Aschen, Heinrich von, Dr.
Beklagter/Antragsgegner:Bremen, Bürgermeister und Rat; Hüppede (Hubede), Berthold und künftig folgende Ratsmänner; Meyer, Gerhard
RHR-Agenten:Hacke, Am Ende, Elterleute, Feerden, Aschen: Bernardis, Johann Franz de, im Fall seines Tods: Dietrich, Johann Adam, Dr., Vollmacht 1696 02 05, (Orig.) fol. 780r-781v. Bernardis, Johann Franz von, Vollmacht für die Kommissionsverhandlungen zur Güte 1690 11 16, (Orig.) fol. 608r-609v. Feerden: Bernardis Johann Franz von, im Fall seines Tods: Dietrich, Johann Adam, Vollmacht 1690 08 31, (Orig.) fol. 573r-574v. Aschen: Bernardis, Johann Franz von, im Fall seines Tods: Dietrich, Johann Adam, Vollmacht 1692 12 13, (Orig.) fol. 184r-185r. Bürgermeister und Rat, Hüppede, Meyer: Schrimpf, Jonas (1690). Bürgermeister und Rat: Fabricius, Georg, Vollmacht für die Kommissionsverhandlungen zur Güte 1691 02 06, (Orig.) fol. 582r, (Kop.) fol. 584rv. Hüppede: Fabricius, Georg, Vollmacht für die Kommissionsverhandlungen zur Güte 1691 02 07, (Orig.) fol. 583r, (Kop.) fol. 585rv.
Gegenstand - Beschreibung:Dr. Johann Hacke, Dr. Philipp Arnold Am Ende und das Kollegium der Elterleute in Bremen werfen Bürgermeister und Rat der Stadt Bremen vor, die Rangfolge von Doktoren und Ratsherren neu geregelt zu haben. Sie sprechen dem Bremer Magistrat das Recht ab, als nachgeordnete Autorität in Privilegien eingreifen zu dürfen, die von einer höheren Autorität, wie Kaiser, Papst oder Universitäten, verliehen worden seien. Die neue Verordnung verstoße gegen einen Erbvertrag zwischen Magistrat und Bürgerschaft, der jedem Stand seine Sitten, Gewohnheiten und Rechte garantiere. Den Doktoren könnten nicht ohne weiteres Rechte und Privilegien aberkannt werden, die sie nachweislich über 100 Jahre besessen hätten. Auch die Polizeiordnung biete keine geeignete Handhabe, um den Eingriff zu rechtfertigen. Deshalb bitten sie den Kaiser um Durchführung eines Appellationsprozesses gegen die Verordnung des Bremer Magistrats. Zusätzlich ersuchen sie um ein kaiserliches Inhibitionsmandat gegen Bürgermeister und Rat, das ihnen auferlegt, die Gegenseite während der Dauer des Verfahrens bei ihren althergebrachten Rechten handzuhaben. Bürgermeister und Rat der Stadt Bremen beanspruchen dagegen als rechtmäßige Obrigkeit in allen Bereichen, die zur Regierung der Stadt gehören, das Recht, Ordnungen erlassen oder bestehende Ordnungen ändern zu können.
Dieses Recht sei in keiner Weise durch Bremer Stadtordnungen eingeschränkt worden. Die stark angewachsene Zahl der Doktoren mache eine Neuordnung der Rangfolge nötig. Durch sie sollten Situationen vermieden werden, bei denen der den Doktoren eingeräumten Vorrang zu absurden Situationen führe, so daß etwa bei öffentlichen Anlässen dem jüngeren Bruder der Rang vor seinem älteren Bruder eingeräumt werde. Deshalb bitten sie, die Appellation abzuweisen. Das Appellationsgesuch hat weitere Einzelkonflikte über Rangfragen zur Folge.
Entscheidungen:Kaiserliches Mandat gegen Bürgermeister und Rat sowie Hüppede (Ladung, Inhibitionsklausel und Kompulsorialbefehl; Verstöße gegen das Mandat werden als Übergriffe gewertet, für ungültig erklärt und das Verfahren dessen ungeachtet fortgesetzt), 1690 04 17, (Konz.) fol. 753r-755r. Bernardis sollen die zuletzt von ihm vorgelegten Schriften mit dem Befehl zurückgegeben werden, die beigelegten Notariatsinstrumente ordnungsgemäß mit Marginalien zu versehen. Wenn er sie danach wieder vorlegt, soll in der Sache weiter entschieden werden, 1690 07 14, (Vermerk) fol. 697v. Einrichtung einer Kommission zur Güte am Reichshofrat. An den Magistrat von Bremen zu schreiben, wie im Protokoll weiter ausgeführt ist. Ein Kaiserlicher Befehl an Hacke et consortes, wie im Protokoll weiter ausgeführt ist. Am Ende wird angewiesen, innerhalb von zwei Monaten seine Mitappellanten namhaft zu machen und eine Vollmacht von ihnen vorzulegen. Die Eingabe des Anwalts von Bürgermeister und Rat vom 21. Juni 1690 den Appellanten zuzustellen, um innerhalb zweier Monate Stellung dazu zu nehmen, 1690 08 21, (Vermerk) fol. 658v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 596r-597v (dort auf 1690 08 23 datiert). Kaiserlicher Befehl an Bürgermeister und Rat, die Gegenseite so lang bei ihren vor der Verordnung innegehabten Rechten handzuhaben, bis
ein endgültiges kaiserliches Urteil gefällt wird. Bürgermeister und Rat sollen innerhalb von zwei Monaten Bevollmächtigte für Verhandlungen zur Güte am Reichshofrat entsenden und Hüppede zum gütlichen Vergleich bewegen. Die Appellanten wurden ebenfalls durch Kaiserlicher Befehl zu einer gütlichen Einigung aufgefordert, 1690 08 23, (Konz.) fol. 631r-632r. Kaiserlicher Befehl an die Appellanten, innerhalb von zwei Monaten ihre Bevollmächtigten zur Teilnahme an der vom Kaiser verordneten Kommission zur Güte zu entsenden, 1690 08 23, (Konz.) fol. 546rv. Zustellung der Vollmacht Hermann Heineckens an die Gegenpartei und Vorlage des Originals der Vollmacht für die Akten innerhalb von zwei Monaten, 1690 12 04, (Vermerk) fol. 624v. Dem Bremer Magistrat und den Appellanten wird befohlen, sich gegenseitig innerhalb von zwei Monaten die Auslösung und Zustellung des am 23. August 1690 ergangenen Dekrets und Reskripts zu bestätigen und ihre Bevollmächtigten zur gütlichen Einigung zu entsenden unter Strafandrohung der Aufhebung sowohl der Bewilligung des Appellationsprozesses als auch des erwähnten Dekrets und des Reskripts. Hacke, Feerden und Hüppede wird bis zur Entscheidung durch die Kommission die Teilnahme an Beerdigungen, Hochzeiten und anderen öffentlichen Ereignissen verboten, 1691 01 12, (Vermerk) fol. 616v,
(Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 351, fol. 477r-478r, fol. 592r. Dem Anwalt von Bürgermeister und Rat soll nachdrücklich befohlen werden, seine Vollmacht zur Teilnahme an den Verhandlungen zur Güte vorzulegen, 1691 01 19, (Vermerk) fol. 612v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 572r, fol. 581r, fol. 590v. Bernardis wird auferlegt, innerhalb eines Monats seine Vollmacht als Vertreter der Appellanten vor der Kommission zur Güte einzureichen und darzulegen, daß die Appellanten den Beschlüssen vom 23. August 1690 und vom 12. Januar 1691 vollständig Gehorsam geleistet haben. Danach wird weiter entschieden, 1691 03 15, (Vermerk) fol. 588v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 571rv. Die erbetene Fristverlängerung von zwei Monaten wird gewährt. Danach soll die Submission vollzogen werden. Zustellung der Anwaltsvollmacht an die Gegenpartei. Das Dekret der Einrichtung einer Kommission zur Güte soll durch die Reichshofräte Graf Johann Heinrich von Hörwarth, Franz Anton von Nicolai und Friedrich von Binder beschleunigt werden, 1691 04 11, (Vermerk) fol. 575v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 534r, fol. 536r. Zustellung der Einrede innerhalb einer Frist von zwei Monaten, 1691 04 30, (Vermerk) fol. 569v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 483r.
Zustellung der Eingabe der Appellanten innerhalb einer Frist von zwei Monaten, 1691 06 25, (Vermerk) fol. 532v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 470r, fol. 473r. Dem Begehren der Appellanten wird nicht stattgegeben. Es bleibt bei der Entscheidung vom 12. Januar 1691. Das Dekret einer Kommission zur Güte soll umgesetzt werden. Den Appellaten wird eine Fristverlängerung von zwei Monaten "sub poena praeclusi" gewährt, 1691 09 25, (Vermerk) fol. 471v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 463r. Die erbetene Fristverlängerung von zwei Monaten wird gewährt. Danach soll die Submission vollzogen werden, 1691 10 15, (Vermerk) fol. 467v. Zustellung der Eingabe von Bürgermeister und Rat an die Appellanten, um in einer Frist von zwei Monaten alle ihre Behelfe in dieser Sache endgültig vorzulegen, 1691 12 14, (Vermerk) fol. 461v, (Extrakt aus dem Protokoll der Reichshofrat) fol. 359r. Das Mandat gegen Hüppede, die Beeinträchtigungen zu unterlassen, wird gewährt und auf die nach ihm gewählten Ratsherren ausgeweitet. Der Beschluß, eine Kommission zur Güte einzurichten, soll durch die Reichshofräte Nicolai und Binder umgesetzt werden, 1691 12 24, (Vermerk) fol. 384v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 365r. Kaiserliches Mandat gegen Hüppede, Konrad von Berchem, Johann von Rhede, Jakob
von Berchem und Franz Dreyer, die Beeinträchtigungen zu unterlassen: Befehl, den vorherigen kaiserlichen Mandaten Gehorsam zu leisten; Ladung mit einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Mandats, um den Gehorsamsnachweis zu erbringen oder widerigenfalls zu der im Mandat angedrohten Strafe verurteilt zu werden, oder aber um relevante Einwände vorzubringen, 1691 12 24, (Konz.) fol. 369r-371v. Bestätigung der vorherigen Entscheidung, 1692 04 21, (Vermerk) fol. 359v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 355r. Zustellung der Eingabe von Bürgermeister und Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten, 1692 07 03, (Vermerk) fol. 353v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 341r. Die erbetene Fristverlängerung von sechs Wochen wird gewährt. Johann Franz von Bernardis soll ermahnt werden, sich zu bemühen, damit die Kommission zur Güte ungehindert fortgeführt werden kann, 1692 09 09, (Vermerk) fol. 343v. Zustellung der Eingabe Hackes, Am Endes und der Elterleute an die Partei der Appellaten, ihren Bericht dazu vorzulegen. Den Anwälten beider Parteien soll befohlen werden, in Zukunft ihre Schriften dem kaiserlichen Dekret gemäß zu rubrizieren, 1692 10 16, (Vermerk) fol. 335v, (Extrakt aus dem Protokoll des Reichshofrats) fol. 189r. Der Beschluß vom 12. Januar 1691 wird kassiert. Es ergeht
ein verschärftes Inhibitionsmandat mit doppelter Strafandrohung, den Appellanten ihren Rang, den sie vor der Ratsverordnung hatten, zu lassen und die gütliche oder rechtliche Erörterung der Angelegenheit zu akzeptieren. Ladung der Appellaten, um ihrer Verurteilung zu der Strafe beizuwohnen, die in der vorigen Verordnung vorgesehen war. Zustellung der von Bürgermeister und Rat vorgelegten Schrift vom 21. Juli 1693 an die Appellanten, 1693 10 19, (Vermerk) fol. 171v, (Extrakte aus dem Protokoll des Reichshofrats), fol. 54rv, fol. 58r. Kaiserliches Mandat gegen Hüppede und die ihm nachfolgenden Ratsherren: Kassierung des Beschlusses vom 12. Januar 1691. Es ergeht ein verschärftes Inhibitionsmandat und Ladung gegen sie, um ihrer Verurteilung zu der Strafe beizuwohnen, die im vorhergehenden Mandat vorgesehen war, 1693 10 19, (Konz.) fol. 66r-67v.
Umfang:Fol. 1-805
 

Verwandte Verzeichnungseinheiten

Verwandte Verzeichnungseinheiten:keine
 

Benutzung

Schutzfristende:31.12.1724
Erforderliche Bewilligung:Keine
Physische Benützbarkeit:Uneingeschränkt
Zugänglichkeit:Öffentlich
 

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